Urkunden Beglaubigung

    Beglaubigung von Dokumenten oder Unterschriften

    Beschreibung

    Beglaubigt werden können Dokumente (Abschriften, Vervielfältigungen, Negative, elektronische Dokumente und Ausdrucke elektronischer Dokumente) sowie Unterschriften und Handzeichen. Dabei ist zunächst zwischen der amtlichen und der öffentlichen Beglaubigung zu unterscheiden.

    Die amtliche Beglaubigung richtet sich nach dem Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG) und bezieht sich nur auf solche Dokumente, deren Urschrift von einer Behörde ausgestellt wurde oder deren Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird (sofern die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven nicht anderen Behörden ausschließlich vorbehalten ist). Amtlich beglaubigt werden kann auch eine Unterschrift oder ein Handzeichen, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder sonstigen Stelle, der es aufgrund einer Rechtsvorschrift vorzulegen ist, benötigt wird.

    Rechtliche Grundlage einer öffentlichen Beglaubigung von Unterschriften ist das Bürgerliche Gesetzbuch. Die öffentliche Beglaubigung einer Unterschrift ist nur in den Fällen zulässig, die durch Gesetz vorgeschrieben sind.

    Zuständigkeit

    Amtliche Beglaubigungen:

    Amtliche Beglaubigungen können vorgenommen werden von Ortsbürgermeisterinnen und Ortsbürgermeistern, Ortsvorsteherinnen und Ortsvorstehern, Verbandsgemeindeverwaltungen, Verwaltungen der verbandsfreien Gemeinden, kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte, Kreisverwaltungen, den Struktur- und Genehmigungsdirektionen, der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, den Direktoren und Präsidenten der Gerichte, den Staatsanwaltschaften und Generalstaatsanwaltschaften, den Justizvollzugsanstalten, den obersten Landesbehörden, den landesunmittelbaren gesetzlichen Krankenkassen sowie im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit von allen übrigen Behörden.

    Öffentliche Beglaubigungen von Unterschriften:

    Öffentliche Beglaubigungen von Unterschriften nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch können neben den Notarinnen und Notaren die Ortbürgermeisterinnen und Ortsbürgermeister, Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher, Verbandsgemeindeverwaltungen Verwaltungen der verbandsfreien Gemeinden, kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte sowie Kreisverwaltungen vornehmen.

    Ansprechpartner

    Verbandsgemeindeverwaltung Ransbach-Baumbach

    Adresse

    Hausanschrift

    Rheinstraße 50

    56235 Ransbach-Baumbach

    Postfachadresse

    Postfach 1 55

    56221 Ransbach-Baumbach

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 2623 86-0

    Fax: +49 2623 86-198

    E-Mail: info@ransbach-baumbach.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 05.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Benötigt werden das Dokument, das beglaubigt werden soll, und das Original.

    Bei der Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen sind ein Nachweis der Identität (z. B. Personalausweis oder Reisepass) und das Schriftstück mitzubringen, auf dem die zu leistende Unterschrift oder das Handzeichen beglaubigt werden soll.

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Beglaubigungen sind grundsätzlich gebührenpflichtig. Über die Höhe der Gebühr erteilt die zuständige Behörde Auskunft.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Eine amtliche Beglaubigung reicht nicht aus,

    • wenn eine öffentliche Beurkundung oder eine öffentliche Beglaubigung (durch Notare, Gerichte oder bestimmte Behörden, z. B. das Jugendamt) erforderlich ist, oder
    • wenn die ausschließliche Zuständigkeit einer bestimmten Behörde gegeben ist (z. B. Personenstandsurkunden nur vom Standesamt, Auszüge aus dem Liegenschaftskataster nur von den Vermessungs- und Katasterbehörden).

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Version

    Technisch geändert am 01.10.2024

    Stichwörter

    Zeugnis, Urkunde, Original, Beglaubigung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de