Urkunden Beglaubigung

    Beglaubigung von Dokumenten oder Unterschriften

    Beschreibung

    Beglaubigt werden können Dokumente (Abschriften, Vervielfältigungen, Negative, elektronische Dokumente und Ausdrucke elektronischer Dokumente) sowie Unterschriften und Handzeichen. Dabei ist zunächst zwischen der amtlichen und der öffentlichen Beglaubigung zu unterscheiden.

    Die amtliche Beglaubigung richtet sich nach dem Landesverwaltungsverfahrensge­set­zes in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG) und bezieht sich nur auf solche Dokumente, deren Urschrift von einer Behörde ausgestellt wurde oder deren Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird (sofern die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven nicht anderen Behörden ausschließlich vorbehalten ist). Amtlich beglaubigt werden kann auch eine Unterschrift oder ein Handzeichen, wenn das unter­zeich­ne­te Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder sonstigen Stelle, der es aufgrund einer Rechts­vorschrift vorzule­gen ist, benötigt wird.

    Rechtliche Grundlage einer öffentlichen Beglaubigung von Unterschriften ist das Bürgerli­che Gesetzbuch. Die öffentliche Beglaubigung einer Unterschrift ist nur in den Fällen zulässig, die durch Gesetz vorgeschrieben sind.

    Hinweise für Koblenz: Spezielle Hinweise für Stadt Koblenz

    Das Bürgeramt ist nur berechtigt Abschriften/Kopien zu beglaubigen, wenn

    • das Original von einer Behörde ausgestellt ist oder
    • die Abschrift/Kopie zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird.

    Dies gilt nicht, wenn die Erteilung beglaubigter Abschriften/Kopien ausschließlich anderen Behörden vorbehalten ist. Im Bürgeramt werden keine 

    • Geburtsurkunden
    • Sterbeurkunden und
    • Heiratsurkunden

    beglaubigt. Hierfür ist das Standesamt zuständig, welches die jeweilige Urkunde ausgestellt hat.

    Beglaubigungen von Unterschriften unter Vorsorgevollmachten bzw. Betreuungsverfügungen werden nicht im Bürgeramt vorgenommen. Hierfür ist bei der Stadtverwaltung Koblenz die Betreuungsbehörde beim Amt für Jugend, Familie, Senioren und Soziales zuständig (telefonische Terminvereinbarung unter 0261/129 2238).

    Für alle sonstigen Vorgänge (insbesondere Beglaubigungen für private Zwecke, z.B. Impfausweise) sind die Notare zuständig.

    Wann darf eine amtliche Beglaubigung nicht vorgenommen werden:

    Nach § 33 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz dürfen Abschriften nicht beglaubigt werden, wenn Umstände zu der Annahme berechtigen, dass der ursprüngliche Inhalt des Schriftstücks, dessen Abschrift beglaubigt werden soll, geändert worden ist, insbesondere wenn dieses Schriftstück Lücken, Durchstreichungen, Einschaltungen, Änderungen, unleserliche Wörter, Zahlen oder Zeichen, Spuren der Beseitigung von Wörtern, Zahlen und Zeichen enthält oder wenn der Zusammenhang eines aus mehreren Blättern bestehenden Schriftstücks aufgehoben ist.

    Hinweis:

    • Da die Anbringung von Beglaubigungsvermerken je nach Art und Umfang sehr aufwendig sein kann, können wir bei Ihrer Vorsprache lediglich bis zu drei Beglaubigungen sofort zur Mitnahme erledigen. Darüber hinausgehende Beglaubigungen werden für einen späteren Zeitpunkt fertiggestellt. Coronabedingt muss zur Abholung (und Bezahlung) dieser Dokumente wieder ein Termin vereinbart werden oder die Abholung erfolgt ohne Termin in unserer Servicestelle. Bitte beachten Sie dies bei Ihrer zeitlichen Planung. 

    Wichtig: Eine öffentliche Unterschriftsbeglaubigung kann vom Bürgeramt nur vorgenommen werden, wenn die öffentliche Beglaubigung rechtlich ausdrücklich vorgesehen ist. Wenn das Bürgeramt Zweifel daran hat, dass die rechtlichen Vorraussetzungen für die öffentliche Beglaubigung einer Unterschrift vorliegen, behalten wir uns vor den Antragstellenden an eine Notarin/einen Notar zu verweisen.

    In Ihrem eigenen Interesse ist es daher unbedingt empfehlenswert die spezialgesetzliche Norm, aus welcher sich ergibt, dass eine öffentliche Unterschriftsbeglaubigung vorgenommen werden muss, benennen zu können. Vielen Dank für Ihr Verständnis!

    Das Bürgeramt ist nur berechtigt Abschriften/Kopien zu beglaubigen, wenn

    • das Original von einer Behörde ausgestellt ist oder
    • die Abschrift/Kopie zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird.

    Dies gilt nicht, wenn die Erteilung beglaubigter Abschriften/Kopien ausschließlich anderen Behörden vorbehalten ist. Im Bürgeramt werden keine 

    • Geburtsurkunden
    • Sterbeurkunden und
    • Heiratsurkunden

    beglaubigt. Hierfür ist das Standesamt zuständig, welches die jeweilige Urkunde ausgestellt hat.

    Beglaubigungen von Unterschriften unter Vorsorgevollmachten bzw. Betreuungsverfügungen werden nicht im Bürgeramt vorgenommen. Hierfür ist bei der Stadtverwaltung Koblenz die Betreuungsbehörde beim Amt für Jugend, Familie, Senioren und Soziales zuständig (telefonische Terminvereinbarung unter 0261/129 2238).

    Für alle sonstigen Vorgänge (insbesondere Beglaubigungen für private Zwecke, z.B. Impfausweise) sind die Notare zuständig.

    Wann darf eine amtliche Beglaubigung nicht vorgenommen werden:

    Nach § 33 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz dürfen Abschriften nicht beglaubigt werden, wenn Umstände zu der Annahme berechtigen, dass der ursprüngliche Inhalt des Schriftstücks, dessen Abschrift beglaubigt werden soll, geändert worden ist, insbesondere wenn dieses Schriftstück Lücken, Durchstreichungen, Einschaltungen, Änderungen, unleserliche Wörter, Zahlen oder Zeichen, Spuren der Beseitigung von Wörtern, Zahlen und Zeichen enthält oder wenn der Zusammenhang eines aus mehreren Blättern bestehenden Schriftstücks aufgehoben ist.

    Hinweis:

    • Da die Anbringung von Beglaubigungsvermerken je nach Art und Umfang sehr aufwendig sein kann, können wir bei Ihrer Vorsprache lediglich bis zu drei Beglaubigungen sofort zur Mitnahme erledigen. Darüber hinausgehende Beglaubigungen werden für einen späteren Zeitpunkt fertiggestellt. Coronabedingt muss zur Abholung (und Bezahlung) dieser Dokumente wieder ein Termin vereinbart werden oder die Abholung erfolgt ohne Termin in unserer Servicestelle. Bitte beachten Sie dies bei Ihrer zeitlichen Planung. 

    Wichtig: Eine öffentliche Unterschriftsbeglaubigung kann vom Bürgeramt nur vorgenommen werden, wenn die öffentliche Beglaubigung rechtlich ausdrücklich vorgesehen ist. Wenn das Bürgeramt Zweifel daran hat, dass die rechtlichen Vorraussetzungen für die öffentliche Beglaubigung einer Unterschrift vorliegen, behalten wir uns vor den Antragstellenden an eine Notarin/einen Notar zu verweisen.

    In Ihrem eigenen Interesse ist es daher unbedingt empfehlenswert die spezialgesetzliche Norm, aus welcher sich ergibt, dass eine öffentliche Unterschriftsbeglaubigung vorgenommen werden muss, benennen zu können. Vielen Dank für Ihr Verständnis!

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Amtliche Beglaubigungen:

    Amtliche Beglaubigungen können vorgenommen werden von Ortsbürgermeisterinnen und Ortsbürgermeistern, Ortsvorsteherinnen und Ortsvorstehern, Verbandsgemeindeverwaltungen, Verwaltungen der verbandsfreien Gemeinden, kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte, Kreisverwaltungen, den Struktur- und Genehmigungsdirektionen, der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, den Direktoren und Präsidenten der Gerichte, den Staatsanwaltschaften und Generalstaatsanwaltschaften, den Justizvollzugsanstalten, den obersten Landesbehörden, den landesunmittelbaren gesetzlichen Krankenkassen sowie im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit von allen übrigen Behörden.

    Öffentliche Beglaubigungen von Unterschriften:

    Öffentliche Beglaubigungen von Unterschriften nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch können neben den Notarinnen und Notaren die Ortbürgermeisterinnen und Ortsbürgermeister, Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher, Verbandsgemeindeverwaltungen Verwaltungen der verbandsfreien Gemeinden, kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte sowie Kreisverwaltungen vornehmen.

    Hinweise für Koblenz: Spezielle Hinweise für Stadt Koblenz

    Es können nur 3 Beglaubigungen an einem Termin durchgeführt werden.
    Werden mehrere Beglaubigungen benötig, werden diese zum späteren Zeitpunkt fertig gestellt.

    Ansprechpartner für Beglaubigungen:

    Ausländerbehörde        Tel: + 49 261 129-4676

    Bauberatungszentrum Tel: + 49 261 129-6000

    Bürgeramt                      Tel: + 49 261 129-7000

    Unterschriftsbeglaubigungen Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügung oder Patientenverfügungen: örtliche Betreuungsbehörde   Tel:+49 261- 129 2238

    Personenstandsurkunden (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde etc.) dürfen nicht beglaubigt werden. Bitte wenden Sie sich an das ausstellende Standesamt!

    Impfausweise werden ebenfalls nicht beglaubigt, wenden Sie sich hierfür bitte an einen Notar!

    Es können nur 3 Beglaubigungen an einem Termin durchgeführt werden.
    Werden mehrere Beglaubigungen benötig, werden diese zum späteren Zeitpunkt fertig gestellt.

    Ansprechpartner für Beglaubigungen:

    Ausländerbehörde        Tel: + 49 261 129-4676

    Bauberatungszentrum Tel: + 49 261 129-6000

    Bürgeramt                      Tel: + 49 261 129-7000

    Unterschriftsbeglaubigungen Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügung oder Patientenverfügungen: örtliche Betreuungsbehörde   Tel:+49 261- 129 2238

    Personenstandsurkunden (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde etc.) dürfen nicht beglaubigt werden. Bitte wenden Sie sich an das ausstellende Standesamt!

    Impfausweise werden ebenfalls nicht beglaubigt, wenden Sie sich hierfür bitte an einen Notar!

    Ansprechpartner

    Stadt Koblenz - Bürgeramt (Bürger- und Standesamt)

    Adresse

    Besucheranschrift

    Willi-Hörter-Platz 1

    56068 Koblenz

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Terminvereinbarungen sind grundsätzlich für die folgenden Zeiten möglich: Mo. 08:00 - 12:30 Uhr 13:30 - 15:00 Uhr Di. 08:00 - 12:30 Uhr --- Mi. --- 13:00 - 17:30 Uhr Do. 08:00 - 12:30 Uhr --- Fr. 08:00 - 12:30 Uhr --- Abweichende Öffnungszeiten: Vom 24.12.2024 bis zum 01.01.2025 bleibt die Verwaltung geschlossen . Ansonsten sind wir zu den üblichen Öffnungszeiten wie gewohnt für Sie da. Hinweis: Bitte vereinbaren Sie online einen Termin ! Eine telefonische Terminvereinbarung ist ebenfalls möglich. Derzeit wird das Bürgeramt umgebaut. Der  Eingang des Bürgeramtes befindet sich am Willi-Hörter-Platz 1 (Haupteingang Rathausgebäude I). Der barrierefrei Zugang ist über den Innenhof möglich.  Sie erreichen uns   telefonisch montags bis freitags von 8:00-18:00 (129 7000 oder 115). Weitere Informationen - auch zu unserer Servicestelle (Vorsprache ohne Termin für ein eingeschränktes Aufgabenspektrum möglich)- finden sie  hier . Viele Dienstleistungen können auch schriftlich oder online erledigt werden. Bitte informieren Sie sich auf dieser Homepage (Online-Dienste). 

    Kontakt

    E-Mail: buergeramt@stadt.koblenz.de

    Telefon Festnetz: +49 261 129-7000

    Fax: +49 261 129-7200

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 10.04.2014 (von: RP-SC-Import)

    Technisch geändert am 25.11.2024 (von: Webservice, ST_Koblenz)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)

    Stadt Koblenz - Urkundenstelle

    Adresse

    Postanschrift

    Willi-Hörter-Platz 1

    56068 Koblenz

    Öffnungszeiten

    Mo., Di., Do.:  08:30 -12:00 Uhr Mi.:                  08:30 -16:00 Uhr Fr.:                   geschlossen Terminvereinbarungen auch außerhalb der Öffnungszeiten möglich.

    Kontakt

    Weitere Informationen

    Ansprechpartner

    Elke Große                                                                                                               

       Tel.: 0261/ 129 1772

    Silvia Neiser                                                                                                            

       Tel.: 0261/ 129 1771

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    Technisch erstellt am 22.02.2016 (von: Früh, Carmen)

    Technisch geändert am 27.06.2024 (von: Webservice, ST_Koblenz)

    Sprachversion

    Deutsch

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    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

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    Stadt Koblenz - Aufenthalt / Anerkennung (Ordnungsamt)

    Adresse

    Hausanschrift

    Ludwig-Erhard-Straße 2

    56073 Koblenz

    Postfachadresse

    Postfach 201551

    56015 Koblenz

    Öffnungszeiten

    Achtung! Nur mit Terminvereinbarung Mo, Di, Fr      8:00 - 12:00 Uhr Mi                  8:00 - 12:30 Uhr                     13:30 - 16:30 Uhr Donnerstag ganztägig geschlossen!

    Kontakt

    E-Mail: auslaenderbehoerde@stadt.koblenz.de

    Telefon Festnetz: +49 261 129-4685

    Fax: +49 261 129-4620

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    Technisch erstellt am 13.01.2020 (von: Webservice, ST_Koblenz)

    Technisch geändert am 19.11.2024 (von: Webservice, ST_Koblenz)

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    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

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    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    Benötigt werden das Dokument, das beglaubigt werden soll, und das Original.

    Bei der Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen sind ein Nachweis der Identität (z. B. Personalausweis oder Reisepass) und das Schriftstück mitzubringen, auf dem die zu leistende Unterschrift oder das Handzeichen beglaubigt werden soll.

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Beglaubigungen sind grundsätzlich gebührenpflichtig. Über die Höhe der Gebühr erteilt die zuständige Behörde Auskunft.

    Hinweise für Koblenz: Spezielle Hinweise für Stadt Koblenz

    Beglaubigungen von Kopien: 

    5,00 Euro je angebrachtem Beglaubigungsvermerk 

    Beglaubigungen von Unterschriften: 

    15 Euro

    Gebührenbefreiung:

    • kostenfrei für Beglaubigungen von Dokumenten (wie Zeugnisse) für Schüler/innen und Studenten/Studentinnen sowie für Angelegenheiten des Schul- und Hochschulbesuchs sowie der Aus-, Fort- und Weiterbildung 
      • gilt für bis zu drei Beglaubigungen pro Dokument
      • ab der vierten Beglaubigung entfällt die Gebührenbefreiung
    • für gemeinnützige Vereine bei Nachweis eines Freistellungsbescheides durch das Finanzamt gebührenfrei

    Beglaubigungen von Kopien: 

    5,00 Euro je angebrachtem Beglaubigungsvermerk 

    Beglaubigungen von Unterschriften: 

    15 Euro

    Gebührenbefreiung:

    • kostenfrei für Beglaubigungen von Dokumenten (wie Zeugnisse) für Schüler/innen und Studenten/Studentinnen sowie für Angelegenheiten des Schul- und Hochschulbesuchs sowie der Aus-, Fort- und Weiterbildung 
      • gilt für bis zu drei Beglaubigungen pro Dokument
      • ab der vierten Beglaubigung entfällt die Gebührenbefreiung
    • für gemeinnützige Vereine bei Nachweis eines Freistellungsbescheides durch das Finanzamt gebührenfrei

    Hinweise (Besonderheiten)

    Eine amtliche Beglaubigung reicht nicht aus,

    • wenn eine öffentliche Beurkundung oder eine öffentliche Beglaubigung (durch Notare, Gerichte oder bestimmte Behörden, z. B. das Jugendamt) erforderlich ist, oder
    • wenn die ausschließliche Zuständigkeit einer bestimmten Behörde gegeben ist (z. B. Personenstandsurkunden nur vom Standesamt, Auszüge aus dem Liegenschafts­kataster nur von den Vermessungs- und Katasterbehörden).

    Hinweise für Koblenz: Spezielle Hinweise für Stadt Koblenz

    Wann darf eine amtliche Beglaubigung nicht vorgenommen werden:

    Nach § 33 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz dürfen Abschriften nicht beglaubigt werden, wenn Umstände zu der Annahme berechtigen, dass der ursprüngliche Inhalt des Schriftstücks, dessen Abschrift beglaubigt werden soll, geändert worden ist, insbesondere wenn dieses Schriftstück Lücken, Durchstreichungen, Einschaltungen, Änderungen, unleserliche Wörter, Zahlen oder Zeichen, Spuren der Beseitigung von Wörtern, Zahlen und Zeichen enthält oder wenn der Zusammenhang eines aus mehreren Blättern bestehenden Schriftstücks aufgehoben ist.

    Wann darf eine amtliche Beglaubigung nicht vorgenommen werden:

    Nach § 33 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz dürfen Abschriften nicht beglaubigt werden, wenn Umstände zu der Annahme berechtigen, dass der ursprüngliche Inhalt des Schriftstücks, dessen Abschrift beglaubigt werden soll, geändert worden ist, insbesondere wenn dieses Schriftstück Lücken, Durchstreichungen, Einschaltungen, Änderungen, unleserliche Wörter, Zahlen oder Zeichen, Spuren der Beseitigung von Wörtern, Zahlen und Zeichen enthält oder wenn der Zusammenhang eines aus mehreren Blättern bestehenden Schriftstücks aufgehoben ist.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Version

    Technisch erstellt am 16.03.2009 (von: Benjamin Strozinsky)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Beglaubigung, Urkunde, Original, Zeugnis

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)