Beglaubigung von Dokumenten oder Unterschriften
Beschreibung
Beglaubigt werden können Dokumente (Abschriften, Vervielfältigungen, Negative, elektronische Dokumente und Ausdrucke elektronischer Dokumente) sowie Unterschriften und Handzeichen. Dabei ist zunächst zwischen der amtlichen und der öffentlichen Beglaubigung zu unterscheiden.
Die amtliche Beglaubigung richtet sich nach dem Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG) und bezieht sich nur auf solche Dokumente, deren Urschrift von einer Behörde ausgestellt wurde oder deren Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird (sofern die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven nicht anderen Behörden ausschließlich vorbehalten ist). Amtlich beglaubigt werden kann auch eine Unterschrift oder ein Handzeichen, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder sonstigen Stelle, der es aufgrund einer Rechtsvorschrift vorzulegen ist, benötigt wird.
Rechtliche Grundlage einer öffentlichen Beglaubigung von Unterschriften ist das Bürgerliche Gesetzbuch. Die öffentliche Beglaubigung einer Unterschrift ist nur in den Fällen zulässig, die durch Gesetz vorgeschrieben sind.
Hinweise für Koblenz: Beglaubigung von Dokumenten oder Unterschriften
Das Bürgeramt ist nur berechtigt Abschriften/Kopien zu beglaubigen, wenn
- das Original von einer Behörde ausgestellt ist oder
- die Abschrift/Kopie zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird.
Dies gilt nicht, wenn die Erteilung beglaubigter Abschriften/Kopien ausschließlich anderen Behörden vorbehalten ist. Im Bürgeramt werden keine
- Geburtsurkunden
- Sterbeurkunden und
- Heiratsurkunden
beglaubigt. Hierfür ist das Standesamt zuständig, welches die jeweilige Urkunde ausgestellt hat.
Beglaubigungen von Unterschriften unter Vorsorgevollmachten bzw. Betreuungsverfügungen werden nicht im Bürgeramt vorgenommen. Hierfür ist bei der Stadtverwaltung Koblenz die Betreuungsbehörde beim Amt für Jugend, Familie, Senioren und Soziales zuständig (telefonische Terminvereinbarung unter 0261/129 2238).
Für alle sonstigen Vorgänge (insbesondere Beglaubigungen für private Zwecke, z.B. Impfausweise) sind die Notare zuständig.
Wann darf eine amtliche Beglaubigung nicht vorgenommen werden:
Nach § 33 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz dürfen Abschriften nicht beglaubigt werden, wenn Umstände zu der Annahme berechtigen, dass der ursprüngliche Inhalt des Schriftstücks, dessen Abschrift beglaubigt werden soll, geändert worden ist, insbesondere wenn dieses Schriftstück Lücken, Durchstreichungen, Einschaltungen, Änderungen, unleserliche Wörter, Zahlen oder Zeichen, Spuren der Beseitigung von Wörtern, Zahlen und Zeichen enthält oder wenn der Zusammenhang eines aus mehreren Blättern bestehenden Schriftstücks aufgehoben ist.
Hinweis:
- Da die Anbringung von Beglaubigungsvermerken je nach Art und Umfang sehr aufwendig sein kann, können wir bei Ihrer Vorsprache lediglich bis zu drei Beglaubigungen sofort zur Mitnahme erledigen. Darüber hinausgehende Beglaubigungen werden für einen späteren Zeitpunkt fertiggestellt. Coronabedingt muss zur Abholung (und Bezahlung) dieser Dokumente wieder ein Termin vereinbart werden oder die Abholung erfolgt ohne Termin in unserer Servicestelle. Bitte beachten Sie dies bei Ihrer zeitlichen Planung.
Wichtig: Eine öffentliche Unterschriftsbeglaubigung kann vom Bürgeramt nur vorgenommen werden, wenn die öffentliche Beglaubigung rechtlich ausdrücklich vorgesehen ist. Wenn das Bürgeramt Zweifel daran hat, dass die rechtlichen Vorraussetzungen für die öffentliche Beglaubigung einer Unterschrift vorliegen, behalten wir uns vor den Antragstellenden an eine Notarin/einen Notar zu verweisen.
In Ihrem eigenen Interesse ist es daher unbedingt empfehlenswert die spezialgesetzliche Norm, aus welcher sich ergibt, dass eine öffentliche Unterschriftsbeglaubigung vorgenommen werden muss, benennen zu können. Vielen Dank für Ihr Verständnis!
Zuständigkeit
Amtliche Beglaubigungen:
Amtliche Beglaubigungen können vorgenommen werden von Ortsbürgermeisterinnen und Ortsbürgermeistern, Ortsvorsteherinnen und Ortsvorstehern, Verbandsgemeindeverwaltungen, Verwaltungen der verbandsfreien Gemeinden, kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte, Kreisverwaltungen, den Struktur- und Genehmigungsdirektionen, der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, den Direktoren und Präsidenten der Gerichte, den Staatsanwaltschaften und Generalstaatsanwaltschaften, den Justizvollzugsanstalten, den obersten Landesbehörden, den landesunmittelbaren gesetzlichen Krankenkassen sowie im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit von allen übrigen Behörden.
Öffentliche Beglaubigungen von Unterschriften:
Öffentliche Beglaubigungen von Unterschriften nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch können neben den Notarinnen und Notaren die Ortbürgermeisterinnen und Ortsbürgermeister, Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher, Verbandsgemeindeverwaltungen Verwaltungen der verbandsfreien Gemeinden, kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte sowie Kreisverwaltungen vornehmen.
Hinweise für Koblenz: Beglaubigung von Dokumenten oder Unterschriften
Es können nur 3 Beglaubigungen an einem Termin durchgeführt werden.
Werden mehrere Beglaubigungen benötig, werden diese zum späteren Zeitpunkt fertig gestellt.
Ansprechpartner für Beglaubigungen:
Ausländerbehörde Tel: + 49 261 129-4676
Bauberatungszentrum Tel: + 49 261 129-6000
Bürgeramt Tel: + 49 261 129-7000
Unterschriftsbeglaubigungen Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügung oder Patientenverfügungen: örtliche Betreuungsbehörde Tel:+49 261- 129 2238
Personenstandsurkunden (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde etc.) dürfen nicht beglaubigt werden. Bitte wenden Sie sich an das ausstellende Standesamt!
Impfausweise werden ebenfalls nicht beglaubigt, wenden Sie sich hierfür bitte an einen Notar!
Ansprechpartner
Stadt Koblenz - Bürgeramt (Bürger- und Standesamt)
Beschreibung
Die nächste Bushaltestelle ist die Haltestelle Zentralplatz.
Gebührenpflichtige Parkplätze finden Sie in unmittelbarer Nähe im Parkhaus Forum Mittelrhein und im Parkhaus des Schängel-Centers.
Die Mitnahme von Hunden und anderen (Haus-)Tieren in die Räume des Bürgeramtes und der Servicestelle ist nicht gestattet. Ausgenommen sind Blindenführhunde.
Zahlungsmittel im Bürgeramt:
Vorzugsweise bargeldlos mit Karte, aber auch bar.
Adresse
Hausanschrift
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Abweichende Öffnungszeiten: Am 27.06.2024 findet der Betriebsausflug des Bürger- und Standesamtes statt. Das Bürgeramt und die Servicestelle bleiben an diesem Tag geschlossen. Terminvereinbarungen sind grundsätzlich für die folgenden Zeiten möglich: Mo. 08:00 - 12:30 Uhr 13:30 - 15:00 Uhr Di. 08:00 - 12:30 Uhr --- Mi. --- 13:00 - 17:30 Uhr Do. 08:00 - 12:30 Uhr ---
Kontakt
Internet
Stadt Koblenz - Urkundenstelle
Adresse
Postanschrift
Willi-Hörter-Platz 1
56068 Koblenz
Öffnungszeiten
Mo., Di., Do.: 08:30 -12:00 Uhr Mi.: 08:30 -16:00 Uhr Fr.: geschlossen Terminvereinbarungen auch außerhalb der Öffnungszeiten möglich.
Weitere Informationen
Ansprechpartner
Elke Große Tel.: 0261/ 129 1772
Silvia Neiser Tel.: 0261/ 129 1771
Tanja Rübin Tel.: 0261/ 129 1774
Stadt Koblenz - Aufenthalt / Anerkennung (Ordnungsamt)
Adresse
Postanschrift
Ludwig-Erhard-Straße 2
56073 Koblenz
Postfachadresse
Postfach 201551
56015 Koblenz
Öffnungszeiten
Achtung! Nur mit Terminvereinbarung Mo, Di, Fr 8:00 - 12:00 Uhr Mi 8:00 - 12:30 Uhr 13:30 - 16:30 Uhr Donnerstag ganztägig geschlossen!
Kontakt
erforderliche Unterlagen
Benötigt werden das Dokument, das beglaubigt werden soll, und das Original.
Bei der Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen sind ein Nachweis der Identität (z. B. Personalausweis oder Reisepass) und das Schriftstück mitzubringen, auf dem die zu leistende Unterschrift oder das Handzeichen beglaubigt werden soll.
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
Beglaubigungen sind grundsätzlich gebührenpflichtig. Über die Höhe der Gebühr erteilt die zuständige Behörde Auskunft.
Hinweise für Koblenz: Beglaubigung von Dokumenten oder Unterschriften
Beglaubigungen von Kopien:
5,00 Euro je angebrachtem Beglaubigungsvermerk
Beglaubigungen von Unterschriften:
15 Euro
Gebührenbefreiung:
- kostenfrei für Beglaubigungen von Dokumenten (wie Zeugnisse) für Schüler/innen und Studenten/Studentinnen sowie für Angelegenheiten des Schul- und Hochschulbesuchs sowie der Aus-, Fort- und Weiterbildung
- gilt für bis zu drei Beglaubigungen pro Dokument
- ab der vierten Beglaubigung entfällt die Gebührenbefreiung
- für gemeinnützige Vereine bei Nachweis eines Freistellungsbescheides durch das Finanzamt gebührenfrei
Hinweise (Besonderheiten)
Eine amtliche Beglaubigung reicht nicht aus,
- wenn eine öffentliche Beurkundung oder eine öffentliche Beglaubigung (durch Notare, Gerichte oder bestimmte Behörden, z. B. das Jugendamt) erforderlich ist, oder
- wenn die ausschließliche Zuständigkeit einer bestimmten Behörde gegeben ist (z. B. Personenstandsurkunden nur vom Standesamt, Auszüge aus dem Liegenschaftskataster nur von den Vermessungs- und Katasterbehörden).
Hinweise für Koblenz: Beglaubigung von Dokumenten oder Unterschriften
Wann darf eine amtliche Beglaubigung nicht vorgenommen werden:
Nach § 33 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz dürfen Abschriften nicht beglaubigt werden, wenn Umstände zu der Annahme berechtigen, dass der ursprüngliche Inhalt des Schriftstücks, dessen Abschrift beglaubigt werden soll, geändert worden ist, insbesondere wenn dieses Schriftstück Lücken, Durchstreichungen, Einschaltungen, Änderungen, unleserliche Wörter, Zahlen oder Zeichen, Spuren der Beseitigung von Wörtern, Zahlen und Zeichen enthält oder wenn der Zusammenhang eines aus mehreren Blättern bestehenden Schriftstücks aufgehoben ist.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Stichwörter
Zeugnis, Urkunde, Beglaubigung, Original