Gefährliche Hunde Erlaubnis beantragen
Sie möchten einen gefährlichen Hund halten? Dann benötigen Sie eine Erlaubnis und müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Beschreibung
Für die Haltung eines gefährlichen Hundes benötigen Sie eine Erlaubnis. Kraft Gesetzes als gefährliche Hunde gelten Hunde der nachfolgenden Rassen inklusive Hunde, die von diesen Rassen abstammen:
- American Staffordshire Terrier,
- Staffordshire Bullterrier,
- Pit Bull Terrier.
Darüber hinaus gelten Hunde als gefährlich, die eine gesteigerte Aggressivität aufweisen oder bereits als bissig auffällig geworden sind.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Zuständig für weitere Auskünfte und die Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes ist die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung als örtliche Ordnungsbehörde.
Ansprechpartner
Verbandsgemeinde Diez - Fachbereich 2 - Ordnung, Standesamt und Bürgerbüro
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Verwaltung vormittags: Mo bis Fr 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr nachmittags: Mo bis Mi 14:00 Uhr bis 15:30 Uhr Do 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr Bürgerbüro & Information - durchgehend - Mo bis Mi
Kontakt
Kontaktperson
Herr Christoph Hannappel (Fachbereichsleitung)
Herr Roger Weimar
Formulare
§ 3 LHundG RP
Kreisverwaltung Rhein-Lahn-Kreis - Sicherheit, Ordnung und Verkehr
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Kreishaus Bad EmsMontag-Freitag8:00 Uhr -12:00 UhrInsel Silberau 1Donnerstag14:00 Uhr-18:00 Uhr56130 Bad Ems Zulassungsstelle DiezMontag-Freitag8:00 Uhr -12:00 UhrWilhelmstraße 42aDonnerstag14:00 Uhr-17:30 Uhr65582 Diez Zulassungsstelle NastättenMontag-Freitag8:00 Uhr -11:00 UhrPestalozzistraße 2 56355 Nastätten
Kontakt
Telefon Festnetz: 02603 972-0
Fax: 02603 972-199
Kontaktperson
Herr Markus Majer
Hausanschrift
Fax: 02603 972-6137
Telefon Festnetz: 02603 972-137
E-Mail: markus.majer@rhein-lahn.rlp.de
Internet
erforderliche Unterlagen
Neben dem Antragsformular sind nachfolgende Unterlagen vorzulegen:
Voraussetzungen
Im Rahmen dieses Erlaubnisverfahrens ist neben der erforderlichen Sachkunde und Zuverlässigkeit der Halterin oder des Halters auch ein berechtigtes Interesse an der Haltung eines gefährlichen Hundes nachzuweisen. Darüber hinaus müssen Sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Als Halterin oder Halter eines gefährlichen Hundes müssen Sie eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen- und Sachschäden mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 500.000 EUR für Personenschäden und in Höhe von 250.000 EUR für sonstige Schäden abschließen und aufrechterhalten.
Gefährliche Hunde müssen mit einem elektronisch lesbaren Chip dauerhaft und unverwechselbar so gekennzeichnet werden, dass ihre Identität und Gefährlichkeit festgestellt werden kann. Die Kennzeichnung ist durch tierärztliche Bescheinigung nachzuweisen.
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
Die Gebühren werden von der zuständigen Behörde festgesetzt.
Hinweise (Besonderheiten)
Die Einfuhr bzw. Verbringung gefährlicher Hunde in das Bundesgebiet ist durch das Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland geregelt.
Weitere Informationen bietet die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier als Landesordnungsbehörde.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 19.12.2019
Stichwörter
Bissigkeit, gefährliche Hunde, Aggressivität, Wesenstest, Kampfbereitschaft, Kampfhund, Schärfe, Beißvorfälle, Hundegruppen, Listenhund