Hundehaltung anmelden
Als Hundehalter sind Sie verpflichtet, Ihren Hund in Ihrer Wohnsitzgemeinde anzumelden. Aus der Anmeldung ergibt sich die Hundesteuer.
Beschreibung
Jeder Hundehalter ist verpflichtet, seinen Hund anzumelden.
Die Meldepflicht ist im Einzelnen in der jeweiligen kommunalen Satzung geregelt ebenso wie die Festsetzung der Hundesteuer.
Eine Anmeldepflicht des Hundes ist unter anderem notwendig,
- bei Hunden, die älter als drei Monate sind. Sie müssen durch einen Transponder mit Kennnummer gekennzeichnet werden
- bei Neuerwerb eines Hundes oder Zuzug mit Hund
- bei Pflege oder Verwahrung eines Hundes über einen Zeitraum, der sich aus den örtlichen Hundesteuersatzungen ergibt
Bitte beachten Sie, dass für die Haltung von sogenannten gefährlichen Hunden differenziertere und ergänzendere Regelungen gelten.
Hinweise für Rengsdorf-Waldbreitbach: Hundehaltung anmelden
Hundesteuermarken
Hundesteuermarken sind ein sichtbarer Nachweis darüber, ob ein Hund angemeldet ist. Für jeden Hund, dessen Haltung im Gemeindegebiet angezeigt wurde, wird eine Hundesteuermarke, die im Eigentum der Ortsgemeinde bleibt, ausgegeben. Die Hundesteuermarken bleiben für die Dauer der Hundehaltung gültig.
Der Hundehalter hat die von ihm gehaltenen, außerhalb des von ihm bewohnten Hauses oder des umfriedeten Grundbesitzes laufenden anzeigepflichtigen Hunde mit einer gültigen und sichtbar befestigten Hundesteuermarke zu versehen.
Endet eine Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit der Anzeige über die Beendigung der Hundehaltung innerhalb eines Monats an die Verbandsgemeindeverwaltung Rengsdorf-Waldbreitbach zurückzugeben.
Bei Verlust einer Hundesteuermarke wird dem Halter eine Ersatzmarke gegen eine Gebühr von 5,00 Euro ausgehändigt. Dasselbe gilt für den Ersatz einer unbrauchbar gewordenen Steuermarke; die unbrauchbar gewordene Steuermarke ist zurückzugeben.
In der Verbandsgemeinde besteht in folgenden Ortsgemeinden die Pflicht zum Mitführen einer Hundesteuermarke:
- Breitscheid
- Ehlscheid
- Datzeroth
- Hausen
- Niederbreitbach
- Rengsdorf
- Roßbach
- Waldbreitbach
In den übrigen Ortsgemeinden wird keine Hundesteuermarke ausgegeben.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung
Ansprechpartner
Verbandsgemeinde Rengsdorf-Waldbreitbach - FB 2 - Finanzen
Adresse
Postanschrift
Westerwaldstraße 32-34
56579 Rengsdorf
Kontakt
Fax: 02634 61-219
Kontaktperson
Laura Birk
Postanschrift
Westerwaldstraße 32-34
56579 Rengsdorf
Postfachadresse
Postfach 11 41
56576 Rengsdorf
Telefon Festnetz: 02634 61-216
Fax: 02634 61-219
E-Mail: laura.birk@vg-rw.de
Marie Louisa Kambeck
Postanschrift
Westerwaldstraße 32-34
56579 Rengsdorf
Postfachadresse
Postfach 11 41
56576 Rengsdorf
Fax: 02634 61-219
Telefon Festnetz: 02634 61-206
E-Mail: marie-louisa.kambeck@vg-rw.de
Irena Medinger
Postanschrift
Westerwaldstraße 32-34
56579 Rengsdorf
Fax: 02634 61-219
Telefon Festnetz: 02634 61-205
E-Mail: irena.medinger@vg-rw.de
Internet
erforderliche Unterlagen
Bei persönlicher Anmeldung ist der aktuelle Personalausweis oder die aktuelle Meldebestätigung vorzulegen.
Das Anmeldeformular wird regelmäßig auch auf der Internetseite der Gemeinde zum Download zur Verfügung gestellt.
Formulare
Entsprechende Formulare stehen in der jeweiligen Gemeinde-, Verbandsgemeinde- oder Stadtverwaltung bzw. auf der dortigen Internetseite zur Verfügung.
Rechtsgrundlage(n)
Kommunale Satzung
Haushaltssatzung
Verfahrensablauf
Nach der Anmeldung des Hundes werden Hundesteuermarken ausgegeben. Die Hundesteuermarke muss mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden.
Kosten
Es fallen gegbenenfalls Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise (Besonderheiten)
Darüber hinaus ist jeder Hundehalter verpflichtet auf öffentlichen Straßen innerhalb eines Ortes oder nicht einsehbaren Flächen seinen Hund angeleint zu führen. Außerhalb eines Ortes sind sie umgehend anzuleinen, wenn sich andere Personen nähern oder sichtbar werden.
Verstöße gegen das Landesgesetz über gefährliche Hunde (LHundeG) können mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu zehntausend Euro geahndet werden. Darüber hinaus können Verstöße gegen die Gemeindesatzungen ebenfalls geahndet werden.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Stichwörter
anmelden, Hundesteuer, Hund, Haustier