Hundesteuer Anmeldung

    Hundehaltung anmelden

    Als Hundehalter sind Sie verpflichtet, Ihren Hund in Ihrer Wohnsitzgemeinde anzumelden. Aus der Anmeldung ergibt sich die Hundesteuer.

    Beschreibung

    Jeder Hundehalter ist verpflichtet, seinen Hund anzumelden.

    Die Meldepflicht ist im Einzelnen in der jeweiligen kommunalen Satzung geregelt ebenso wie die Festsetzung der Hundesteuer.

    Eine Anmeldepflicht des Hundes ist unter anderem notwendig,

    • bei Hunden, die älter als drei Monate sind. Sie müssen durch einen Transponder mit Kennnummer gekennzeichnet werden
    • bei Neuerwerb eines Hundes oder Zuzug mit Hund
    • bei Pflege oder Verwahrung eines Hundes über einen Zeitraum, der sich aus den örtlichen Hundesteuersatzungen ergibt 

    Bitte beachten Sie, dass für die Haltung von sogenannten gefährlichen Hunden differenziertere und ergänzendere Regelungen gelten.

    Hinweise für Linz am Rhein: Spezielle Hinweise für Verbandsgemeinde Linz am Rhein

    Hundesteuermarken

    Hundesteuermarken sind ein sichtbarer Nachweis darüber, ob ein Hund angemeldet ist. Für jeden Hund, dessen Haltung im Gemeindegebiet angezeigt wurde, wird eine Hundesteuermarke, die im Eigentum der Verbandsgemeinde bleibt, ausgegeben. Die Hundesteuermarken bleiben für die Dauer von zwei Jahren gültig. 

    Der Hundehalter hat die von ihm gehaltenen, außerhalb des von ihm bewohnten Hauses oder des umfriedeten Grundbesitzes laufenden anzeigepflichtigen Hunde mit einer gültigen und sichtbar befestigten Hundesteuermarke zu versehen. 

    Endet eine Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit der Anzeige über die Beendigung der Hundehaltung innerhalb eines Monats an die Verbandsgemeindeverwaltung Linz am Rhein zurückzugeben. 

    In der Verbandsgemeinde besteht in allen Ortsgemeinden die Pflicht zum Mitführen einer Hundesteuermarke.

    Hundesteuermarken

    Hundesteuermarken sind ein sichtbarer Nachweis darüber, ob ein Hund angemeldet ist. Für jeden Hund, dessen Haltung im Gemeindegebiet angezeigt wurde, wird eine Hundesteuermarke, die im Eigentum der Verbandsgemeinde bleibt, ausgegeben. Die Hundesteuermarken bleiben für die Dauer von zwei Jahren gültig. 

    Der Hundehalter hat die von ihm gehaltenen, außerhalb des von ihm bewohnten Hauses oder des umfriedeten Grundbesitzes laufenden anzeigepflichtigen Hunde mit einer gültigen und sichtbar befestigten Hundesteuermarke zu versehen. 

    Endet eine Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit der Anzeige über die Beendigung der Hundehaltung innerhalb eines Monats an die Verbandsgemeindeverwaltung Linz am Rhein zurückzugeben. 

    In der Verbandsgemeinde besteht in allen Ortsgemeinden die Pflicht zum Mitführen einer Hundesteuermarke.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung

    Ansprechpartner

    Verbandsgemeindeverwaltung Linz am Rhein

    Aktuelles

    Die Verbandsgemeinde Linz am Rhein gehört zum Landkreis Neuwied und umfasst die Stadt Linz am Rhein und die Ortsgemeinden Dattenberg, Kasbach-Ohlenberg, Leubsdorf, Ockenfels, Sankt Katharinen (Landkreis Neuwied) und Vettelschoß.

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Schoppbüchel 5

    53545 Linz am Rhein

    Postanschrift

    Postfach 94

    53542 Linz am Rhein

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 2644 5601-0

    Fax: +49 2644 5601-8990

    E-Mail: poststelle@linz-vg.de

    Version

    Technisch erstellt am 09.02.2010 (von: Main Admin)

    Technisch geändert am 05.11.2024 (von: system)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Verbandsgemeinde Linz am Rhein - Steuern & Finanzen

    Adresse

    Besucheranschrift

    Am Schoppbüchel 5

    53545 Linz am Rhein

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag 08:00 - 12:30 Uhr Montag bis Dienstag 14:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr Freitag 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: info@vg-linz.de

    Telefon Festnetz: 02644 5601-0

    Kontaktperson

    Internet

    Formulare

    Version

    Technisch erstellt am 05.04.2024 (von: Webservice, VG_Linz)

    Technisch geändert am 18.11.2024 (von: Webservice, VG_Linz)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    Bei persönlicher Anmeldung ist der aktuelle Personalausweis oder die aktuelle Meldebestätigung vorzulegen.

    Das Anmeldeformular wird regelmäßig auch auf der Internetseite der Gemeinde zum Download zur Verfügung gestellt.

    Formulare

    Entsprechende Formulare stehen in der jeweiligen Gemeinde-, Verbandsgemeinde- oder Stadtverwaltung bzw. auf der dortigen Internetseite zur Verfügung.

    Rechtsgrundlage(n)

    Kommunale Satzung

    Haushaltssatzung

    Verfahrensablauf

    Nach der Anmeldung des Hundes werden Hundesteuermarken ausgegeben. Die Hundesteuermarke muss mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden.

    Kosten

    Es fallen gegbenenfalls Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Hinweise für Linz am Rhein: Spezielle Hinweise für Verbandsgemeinde Linz am Rhein

    Bitte beachten Sie die jeweilig geltende Satzung Ihrer Stadt bzw. Ortsgemeinde unter:

    Politik & Verwaltung > Bekanntmachungen & Ausschreibungen > Satzungen & Ordnungen

    Bitte beachten Sie die jeweilig geltende Satzung Ihrer Stadt bzw. Ortsgemeinde unter:

    Politik & Verwaltung > Bekanntmachungen & Ausschreibungen > Satzungen & Ordnungen

    Hinweise (Besonderheiten)

    Darüber hinaus ist jeder Hundehalter verpflichtet auf öffentlichen Straßen innerhalb eines Ortes oder nicht einsehbaren Flächen seinen Hund angeleint zu führen. Außerhalb eines Ortes sind sie umgehend anzuleinen, wenn sich andere Personen nähern oder sichtbar werden. 

    Verstöße gegen das Landesgesetz über gefährliche Hunde (LHundeG) können mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu zehntausend Euro geahndet werden. Darüber hinaus können Verstöße gegen die Gemeindesatzungen ebenfalls geahndet werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Version

    Technisch erstellt am 11.03.2009 (von: Benjamin Strozinsky)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Haustier, anmelden, Hundesteuer, Hund

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)