Grunderwerbsteuer Festsetzung

    Grunderwerbsteuer zahlen

    Sie wollen ein Grundstück erwerben? Dann müssen Sie auch die Grunderwerbsteuer in Ihre Finanzierung mit einbeziehen.

    Beschreibung

    Die Grunderwerbsteuer ist eine Rechtsverkehrsteuer und ihr unterliegen Rechtsvorgänge über inländische Grundstücke, soweit sie darauf gerichtet sind, das Eigentum am Grundstück oder eine eigentümerähnliche Position zu erlangen.

    Die Grunderwerbsteuer beträgt in Rheinland-Pfalz im Normalfall 5 vom Hundert des Wertes der Gegenleistung (z. B. Kaufpreis). Dazu gehört insbesondere jede Leistung, die der Erwerber dem Veräußerer oder einer anderen Person für den Erwerb des Grundstücks gewährt sowie z. B. auch Leistungen, die dem Veräußerer von Dritten dafür gewährt werden, dass er dem Erwerber das Grundstück überlässt.

    In einigen Sonderfällen, z. B. wenn eine Gegenleistung nicht vorhanden ist (bei Umwandlungen, Einbringungen oder Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage), wird die Steuer vom Grundbesitzwert im Sinne des Bewertungsgesetzes berechnet.
     

    zuständige Stelle

    Für die Festsetzung und Anzeige der Grunderwerbsteuer ist grundsätzlich das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück oder der wertvollste Teil des Grundstücks liegt. Dieses können Sie mit der Finanzamtssuche auf der Webseite des Bundeszentralamtes für Steuern ermitteln.

    Zuständigkeit

    Für die Festsetzung und Anzeige der Grunderwerbsteuer ist grundsätzlich das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück oder der wertvollste Teil des Grundstücks liegt.

    Ansprechpartner

    Finanzamt Landau

    Aktuelles

    Die Finanzämter sind die örtlichen Landesbehörden der rheinland-pfälzischen Steuerverwaltung für die Festsetzung und Erhebung der Steuern.

    Beschreibung

    Die Finanzämter sind als örtliche Landesbehörden für die Verwaltung der Steuern mit Ausnahme der Zölle und der bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern zuständig, soweit die Verwaltung nicht aufgrund grundgesetzlicher Bestimmungen den Bundesfinanzbehörden oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen worden sind. Sie sind ferner für die ihnen sonst übertragenen Aufgaben zuständig.

    Der Amtsbezirk des Finanzamtes Landau umfasst das Gebiet des Landkreises Südliche Weinstraße, der Stadt Landau in der Pfalz sowie der Verbandsgemeinde Kandel.

    Neben den Aufgaben für den eigenen örtlichen Zuständigkeitsbereich nimmt das Finanzamt Landau zudem die Verwaltung der Grunderwerbsteuer für die Amtsbezirke der Finanzämter Ludwigshafen, Neustadt, Pirmasens und Speyer-Germersheim wahr. 

    Aufgaben, die für das Finanzamt Landau von anderen Finanzämtern wahrgenommen werden, sind insbesondere:

    • Erbschaft- und Schenkungsteuer (Finanzamt Kusel-Landstuhl),
    • Prüfung von Groß- und Mittelbetrieben (Finanzamt Ludwigshafen),
    • Prüfung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Finanzamt Neustadt),
    • Wohnungsbauprämie (Finanzamt Trier),
    • Steuerfahndung, Bußgeld- und Strafsachen (Finanzamt Neustadt),
    • Finanzkasse (Finanzamt Idar-Oberstein).

    Wissenswertes, aktuelle Informationen, Öffnungszeiten und Ansprechpartner finden Sie auf der Homepage des Finanzamtes Landau.

    Allgemeine Auskünfte zur Steuerverwaltung in Rheinland-Pfalz und zu einkommensteuerrechtlichen Themen können auch über die sogenannte Info-Hotline der Finanzämter erfragt werden. Diese ist von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 8:00 bis 17:00 Uhr und Freitag von 8 bis 13 Uhr unter der Rufnummer 0261 - 20179279 erreichbar.

    Adresse

    Hausanschrift

    Weißquartierstraße 13

    76829 Landau in der Pfalz

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 6341 913-0

    Fax: +49 6341 913-22100

    E-Mail: poststelle@fa-ld.fin-rlp.de

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 09.02.2010 (von: Main Admin)

    Technisch geändert am 04.11.2024 (von: Sievers, Frank)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Verbandsgemeinde Bad Bergzabern

    Aktuelles

    Die Verbandsgemeinde Bad Bergzabern gehört zum Landkreis Südliche Weinstraße und umfasst die Stadt Bad Bergzabern sowie die Ortsgemeinden Barbelroth, Birkenhördt, Böllenborn, Dierbach, Dörrenbach, Gleiszellen-Gleishorbach, Hergersweiler, Kapellen-Drusweiler, Kapsweyer, Klingenmünster, Niederhorbach, Niederotterbach, Oberhausen, Oberotterbach, Oberschlettenbach, Pleisweiler-Oberhofen, Schweigen-Rechtenbach, Schweighofen, Steinfeld und Vorderweidenthal.

    Adresse

    Besucheranschrift

    Königstraße 61

    76887 Bad Bergzabern

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag 08:00 - 12:30 Uhr Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr Mittwoch 08:00 - 12:30 Uhr Donnerstag 14:00 - 17:30 Uhr Freitag 08:00 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten des Bürgerbüros, s.o. - weitere Info Dienstleistungen der Fachabteilungen können nach Terminvereinbarung mit den entsprechenden Sachbearbeitern in Anspruch genommen werden.

    Kontakt

    E-Mail: info@vgbza.de

    Telefon Festnetz: 06343 701-0

    Fax: 06343 701-705

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 27.11.2018 (von: Webservice, VG_Bad Bergzabern)

    Technisch geändert am 18.11.2024 (von: Webservice, VG_Bad Bergzabern)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)

    Voraussetzungen

    Der Grunderwerbsteuer unterliegen beispielsweise die folgenden Erwerbsformen: 

    • der Grundstückskauf,
    • der Grundstückstausch,
    • der Übergang von Grundbesitz im Rahmen von Gesellschaftsverträgen (z. B. die Einbringung eines Grundstückes in eine GmbH),
    • der Übergang von mindestens 90 vom Hundert der Anteile an Personen- oder Kapitalgesellschaften mit Grundbesitz,
    • die Enteignung von Grundstücken.

    Bestimmte Erwerbsvorgänge sind von der Grunderwerbsteuer befreit, so u. a.

    • der Erwerb eines geringwertigen Grundstücks (Freigrenze 2.500 Euro),
    • der Erwerb eines Grundstücks durch den Ehegatten oder den eingetragenen Lebenspartner des Veräußerers,
    • der Erwerb eines Grundstücks durch Personen, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind,
    • der Erwerb eines zum Nachlass gehörigen Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Alle Vorgänge, die dem Grunderwerbsteuergesetz unterliegen, müssen dem zuständigen Finanzamt angezeigt werden; bei Grundstückskaufverträgen erfolgt dies durch den Notar). Das Finanzamt setzt die Grunderwerbsteuer durch schriftlichen Steuerbescheid fest. Wenn die Steuer gezahlt ist, erteilt das Finanzamt eine so genannte Unbedenklichkeitsbescheinigung, ohne die der Erwerber eines Grundstücks im Regelfall nicht in das Grundbuch eingetragen werden darf. 

    Fristen

    Die Anzeige zum Grunderwerb ist innerhalb von zwei Wochen nach der Beurkundung des Grundstücksvertrags bzw. nachdem die Beteiligten Kenntnis von dem Erwerbsvorgang erlangt haben, beim zuständigen Finanzamt (in der Regel dem Lagefinanzamt) zu erstatten.

    Kosten

    Keine.

    Unterstützende Institutionen

    Notariate

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz am 08.03.2024

    Version

    Technisch erstellt am 10.03.2009 (von: Benjamin Strozinsky)

    Technisch geändert am 12.03.2024 (von: Sievers, Frank)

    Stichwörter

    Finanzamt, Grundstück, Garage, Hauskauf

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)