Grunderwerbsteuer Festsetzung

    Grunderwerbsteuer zahlen

    Sie wollen ein Grundstück erwerben? Dann müssen Sie auch die Grunderwerbsteuer in Ihre Finanzierung mit einbeziehen.

    Beschreibung

    Die Grunderwerbsteuer ist eine Rechtsverkehrsteuer und ihr unterliegen Rechtsvorgänge über inländische Grundstücke, soweit sie darauf gerichtet sind, das Eigentum am Grundstück oder eine eigentümerähnliche Position zu erlangen.

    Die Grunderwerbsteuer beträgt in Rheinland-Pfalz im Normalfall 5 vom Hundert des Wertes der Gegenleistung (z. B. Kaufpreis). Dazu gehört insbesondere jede Leistung, die der Erwerber dem Veräußerer oder einer anderen Person für den Erwerb des Grundstücks gewährt sowie z. B. auch Leistungen, die dem Veräußerer von Dritten dafür gewährt werden, dass er dem Erwerber das Grundstück überlässt.

    In einigen Sonderfällen, z. B. wenn eine Gegenleistung nicht vorhanden ist (bei Umwandlungen, Einbringungen oder Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage), wird die Steuer vom Grundbesitzwert im Sinne des Bewertungsgesetzes berechnet.
     

    zuständige Stelle

    Für die Festsetzung und Anzeige der Grunderwerbsteuer ist grundsätzlich das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück oder der wertvollste Teil des Grundstücks liegt. Dieses können Sie mit der Finanzamtssuche auf der Webseite des Bundeszentralamtes für Steuern ermitteln.

    Zuständigkeit

    Für die Festsetzung und Anzeige der Grunderwerbsteuer ist grundsätzlich das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück oder der wertvollste Teil des Grundstücks liegt.

    Ansprechpartner

    Finanzamt Mayen

    Beschreibung

    Die Finanzämter sind als örtliche Landesbehörden für die Verwaltung der Steuern mit Ausnahme der Zölle und der bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern zuständig, soweit die Verwaltung nicht aufgrund grundgesetzlicher Bestimmungen den Bundesfinanzbehörden oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen worden sind. Sie sind ferner für die ihnen sonst übertragenen Aufgaben zuständig.

    Der Amtsbezirk des Finanzamtes Mayen umfasst das Gebiet der Städte Andernach und Mayen sowie der Verbandsgemeinden Maifeld, Mendig, Pellenz und Vordereifel.

    Neben den Aufgaben für den eigenen örtlichen Zuständigkeitsbereich nimmt das Finanzamt Mayen zudem die Verwaltung der Grunderwerbsteuer für die Amtsbezirke der Finanzämter Altenkirchen-Hachenburg, Bad Neuenahr-Ahrweiler, Koblenz, Montabaur-Diez, Neuwied und Simmern-Zell wahr.

    Aufgaben, die für das Finanzamt Mayen von anderen Finanzämtern wahrgenommen werden, sind insbesondere:

    • Erbschaft- und Schenkungsteuer (Finanzamt Kusel-Landstuhl)
    • Großbetriebsprüfung (Finanzamt Koblenz)
    • Land- und forstwirtschaftliche Betriebsprüfung (Finanzamt Koblenz)
    • Wohnungsbauprämie (Finanzamt Trier)
    • Steuerfahndung, Bußgeld- und Strafsachen (Finanzamt Koblenz)
    • Finanzkasse (Landesfinanzkasse Daun).

    Wissenswertes, aktuelle Informationen, Öffnungszeiten und Ansprechpartner finden Sie auf der Homepage des Finanzamtes Mayen.

    Allgemeine Auskünfte zur Steuerverwaltung in Rheinland-Pfalz und zu einkommensteuerrechtlichen Themen können auch über die sogenannte Info-Hotline der Finanzämter erfragt werden. Diese ist von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 8:00 bis 17:00 Uhr und Freitag von 8 bis 13 Uhr unter der Rufnummer 0261 - 20179279 erreichbar.

    Adresse

    Hausanschrift

    Westbahnhofstraße 11

    56727 Mayen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 2651 7026-0

    Fax: +49 2651 7026-26090

    E-Mail: poststelle@fa-my.fin-rlp.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 24.10.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Voraussetzungen

    Der Grunderwerbsteuer unterliegen beispielsweise die folgenden Erwerbsformen: 

    • der Grundstückskauf,
    • der Grundstückstausch,
    • der Übergang von Grundbesitz im Rahmen von Gesellschaftsverträgen (z. B. die Einbringung eines Grundstückes in eine GmbH),
    • der Übergang von mindestens 90 vom Hundert der Anteile an Personen- oder Kapitalgesellschaften mit Grundbesitz,
    • die Enteignung von Grundstücken.

    Bestimmte Erwerbsvorgänge sind von der Grunderwerbsteuer befreit, so u. a.

    • der Erwerb eines geringwertigen Grundstücks (Freigrenze 2.500 Euro),
    • der Erwerb eines Grundstücks durch den Ehegatten oder den eingetragenen Lebenspartner des Veräußerers,
    • der Erwerb eines Grundstücks durch Personen, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind,
    • der Erwerb eines zum Nachlass gehörigen Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Alle Vorgänge, die dem Grunderwerbsteuergesetz unterliegen, müssen dem zuständigen Finanzamt angezeigt werden; bei Grundstückskaufverträgen erfolgt dies durch den Notar). Das Finanzamt setzt die Grunderwerbsteuer durch schriftlichen Steuerbescheid fest. Wenn die Steuer gezahlt ist, erteilt das Finanzamt eine so genannte Unbedenklichkeitsbescheinigung, ohne die der Erwerber eines Grundstücks im Regelfall nicht in das Grundbuch eingetragen werden darf. 

    Fristen

    Die Anzeige zum Grunderwerb ist innerhalb von zwei Wochen nach der Beurkundung des Grundstücksvertrags bzw. nachdem die Beteiligten Kenntnis von dem Erwerbsvorgang erlangt haben, beim zuständigen Finanzamt (in der Regel dem Lagefinanzamt) zu erstatten.

    Kosten

    Keine.

    Unterstützende Institutionen

    Notariate

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 08.03.2024

    Version

    Technisch geändert am 12.03.2024

    Stichwörter

    Grundstück, Finanzamt, Garage, Hauskauf

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de