Grunderwerbsteuer Festsetzung

    Grunderwerbsteuer zahlen

    Sie wollen ein Grundstück erwerben? Dann müssen Sie auch die Grunderwerbsteuer in Ihre Finanzierung mit einbeziehen.

    Beschreibung

    Die Grunderwerbsteuer ist eine Rechtsverkehrsteuer und ihr unterliegen Rechtsvorgänge über inländische Grundstücke, soweit sie darauf gerichtet sind, das Eigentum am Grundstück oder eine eigentümerähnliche Position zu erlangen.

    Die Grunderwerbsteuer beträgt in Rheinland-Pfalz im Normalfall 5 vom Hundert des Wertes der Gegenleistung (z. B. Kaufpreis). Dazu gehört insbesondere jede Leistung, die der Erwerber dem Veräußerer oder einer anderen Person für den Erwerb des Grundstücks gewährt sowie z. B. auch Leistungen, die dem Veräußerer von Dritten dafür gewährt werden, dass er dem Erwerber das Grundstück überlässt.

    In einigen Sonderfällen, z. B. wenn eine Gegenleistung nicht vorhanden ist (bei Umwandlungen, Einbringungen oder Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage), wird die Steuer vom Grundbesitzwert im Sinne des Bewertungsgesetzes berechnet.
     

    zuständige Stelle

    Für die Festsetzung und Anzeige der Grunderwerbsteuer ist grundsätzlich das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück oder der wertvollste Teil des Grundstücks liegt. Dieses können Sie mit der Finanzamtssuche auf der Webseite des Bundeszentralamtes für Steuern ermitteln.

    Zuständigkeit

    Für die Festsetzung und Anzeige der Grunderwerbsteuer ist grundsätzlich das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück oder der wertvollste Teil des Grundstücks liegt.

    Ansprechpartner

    Für Rheinland-Pfalz wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    Voraussetzungen

    Der Grunderwerbsteuer unterliegen beispielsweise die folgenden Erwerbsformen: 

    • der Grundstückskauf,
    • der Grundstückstausch,
    • der Übergang von Grundbesitz im Rahmen von Gesellschaftsverträgen (z. B. die Einbringung eines Grundstückes in eine GmbH),
    • der Übergang von mindestens 90 vom Hundert der Anteile an Personen- oder Kapitalgesellschaften mit Grundbesitz,
    • die Enteignung von Grundstücken.

    Bestimmte Erwerbsvorgänge sind von der Grunderwerbsteuer befreit, so u. a.

    • der Erwerb eines geringwertigen Grundstücks (Freigrenze 2.500 Euro),
    • der Erwerb eines Grundstücks durch den Ehegatten oder den eingetragenen Lebenspartner des Veräußerers,
    • der Erwerb eines Grundstücks durch Personen, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind,
    • der Erwerb eines zum Nachlass gehörigen Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Alle Vorgänge, die dem Grunderwerbsteuergesetz unterliegen, müssen dem zuständigen Finanzamt angezeigt werden; bei Grundstückskaufverträgen erfolgt dies durch den Notar). Das Finanzamt setzt die Grunderwerbsteuer durch schriftlichen Steuerbescheid fest. Wenn die Steuer gezahlt ist, erteilt das Finanzamt eine so genannte Unbedenklichkeitsbescheinigung, ohne die der Erwerber eines Grundstücks im Regelfall nicht in das Grundbuch eingetragen werden darf. 

    Fristen

    Die Anzeige zum Grunderwerb ist innerhalb von zwei Wochen nach der Beurkundung des Grundstücksvertrags bzw. nachdem die Beteiligten Kenntnis von dem Erwerbsvorgang erlangt haben, beim zuständigen Finanzamt (in der Regel dem Lagefinanzamt) zu erstatten.

    Kosten

    Keine.

    Unterstützende Institutionen

    Notariate

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 08.03.2024

    Version

    Technisch geändert am 12.03.2024

    Stichwörter

    Grundstück, Finanzamt, Garage, Hauskauf

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English