Antrag zur Scheidung einer Ehe
Sie möchten sich von Ihrem Ehepartner scheiden lassen? Dann beachten Sie die Voraussetzungen für einen Scheidungsantrag.
Beschreibung
Eine Ehe kann unabhängig von dem Verschulden eines Ehegatten geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Das ist der Fall, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und eine Wiederherstellung nicht mehr zu erwarten ist.
Ein Scheidungsverfahren ist nur mit anwaltlicher Vertretung möglich. Bei einer einvernehmlichen Scheidung ist es ausreichend, wenn ein Ehegatte eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beauftragt. Sind sich die Eheleute über die Scheidung und/oder deren Folgesachen (Unterhalt, Sorgerecht etc.) nicht einig, sollten sich beide jeweils anwaltlich vertreten lassen.
Zuständigkeit
Das für den Hauptwohnsitz eines oder beider Partner zuständige Amtsgericht. Das für Ihren Ort und Ihr Anliegen zuständige Familiengericht beim Amtsgericht finden Sie im Orts- und Gerichtsverzeichnis, das der Bund und die Länder gemeinsam pflegen.
Ansprechpartner
Verbandsgemeinde Nastätten - Standesamt
Adresse
Besucheranschrift
Öffnungszeiten
Montag 08:00 - 12:00 Uhr Dienstag 08:00 - 16:00 Uhr Mittwoch bis Freitag 08:00 - 12:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr
Kontakt
Internet
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Stichwörter
Amtsgericht, Familiengericht, Indolvenzgericht
erforderliche Unterlagen
- Antragsschrift bzw. Scheidungsantrag (von einer Anwältin oder einem Anwalt einzureichen)
- Lichtbildausweis
- Heiratsurkunde im Original oder in beglaubigter Abschrift
- Geburtsurkunden Ihrer minderjährigen Kinder im Original oder in beglaubigter Abschrift
Möglicherweise benötigt Ihr Anwalt oder Ihre Anwältin weitere Unterlagen von Ihnen. Es empfiehlt sich daher eine umfassende Rechtsberatung.
Voraussetzungen
Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wieder herstellen. Dies wird unwiderlegbar vermutet, wenn
- die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen bzw. der andere Ehegatte der Scheidung zustimmt,
- die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben.
Außerdem kann das Gericht die Ehe unabhängig von der Dauer der Trennung scheiden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller oder die Antragstellerin aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.
Unter bestimmten Umständen sind Ausnahmen möglich.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Anwaltliche Beratung und Festsetzung des Scheidungsantrags
- Wählen Sie einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin (nach Bedarf Anfrage bei der Rechtsanwaltskammeroder Antrag auf Beratungskostenhilfe)
- Lassen Sie sich von Ihrem jeweiligen Anwalt oder Ihrer Anwältin rechtlich beraten
- Erteilen Sie dem Anwalt oder der Anwältin Vertretungsvollmacht (wird von diesem/dieser vorbereitet)
- Der Anwalt oder die Anwältin sendet Ihnen einen Entwurf des Scheidungsantrags, den Sie bestätigen müssen
- Nun fordert Ihr Anwalt/ihre Anwältinbzw. das Gericht einenGerichtskostenvorschuss sowie gegebenenfalls den Vorschuss für das Anwaltshonorar, dass Sie überweisen müssen
Im Gericht
- Nach Zahlungseingangreicht der Anwalt oder die Anwältin den Scheidungsantrag beim zuständigen Familiengerichtein.
- Das Gericht übersendet Ihrem Ehepartner den Scheidungsantrag und gibt ihm Gelegenheit,Stellungzu nehmen.
- In der Regel übermittelt das Gericht Fragebögen an beide Eheleute, um den Versorgungsausgleich, wie beispielsweise Ansprüche auf Renten oder sonstige Altersversorgung,zu ermitteln.
- Liegen die Auskünfte zu den Versorgungsanrechten vor,legt das Gericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung fest.
- Ihr Anwalt oder Ihre Anwältin vertritt Sie im Verfahren, ein Erscheinen beider Eheleute für eine persönliche Anhörung ist jedoch erforderlich.
- Das Familiengericht fasst den Scheidungsbeschluss, wenn es der Überzeugung ist, dass die Ehe gescheitert ist. Im Zusammenhang werden auch Folgesachen wie Versorgungsausgleich oder Sorgerecht für Kindergeregelt.
- Sind beide Eheleute mit dem Ausgang einverstanden und anwaltlich vertreten, kann die Scheidung durch einen beidseitigen Verzicht auf Rechtsmittel und Anschlussrechtsmittel sofort rechtskräftig werden. Ansonsten wird der Scheidungsbeschluss einen Monat nach Verkündung rechtskräftig.
Kosten
Es fallen Gerichts- und Anwaltsgebühren nach den gesetzlichen Gebührenordnungen an. Der für die Gebührenhöhe maßgebliche Verfahrenswert wird vom Gericht festgesetzt und richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten.
Hinweise (Besonderheiten)
Im Vorfeld und als Voraussetzung einer Scheidung sind verschiedene Angelegenheiten zu regeln und Fristen zu beachten. Sinnvollerweise lassen Sie sich von einer Anwältin oder einem Anwalt beraten.
Wenn Ihnen die erforderlichen finanziellen Mittel für eine Rechtsberatung oder ggf. einen Prozess fehlen, dann empfiehlt sich ein Antrag auf Beratungs- oder Prozesskostenhilfe beim zuständigen Amtsgericht.
Dokumente
Ausgehend
Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk
Dokumenttyp: Urkunde
Benötigte Signatur: Keine Signatur
Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk
Dokumenttyp: Urkunde
Benötigte Signatur: Keine Signatur
Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk
Dokumenttyp: Urkunde
Benötigte Signatur: Keine Signatur
Hinweise für Rheinland-Pfalz: Scheidungsantrag Entscheidung
Ausgehend
Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk
Dokumenttyp: Urkunde
Benötigte Signatur: Keine Signatur
Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk
Dokumenttyp: Urkunde
Benötigte Signatur: Keine Signatur
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch JM am 19.08.2019
Stichwörter
Zerrüttungsprinzip, Amtsgericht, Anwalt, Ehescheidung, Trennung, Anwältib, Scheidungsantrag, Ehe, Scheidung