Tierseuchen
Beschreibung
Als privater oder gewerblicher Tierhalter sind Sie verpflichtet, bestimmte Tierseuchen anzuzeigen. Eine Auflistung der anzeigepflichtigen Tierseuchen finden Sie auf der Übersichtsseite zum Thema "Tierseuchen" des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft. Anzeigepflichtig ist jedoch nicht nur der Ausbruch (also die Feststellung der Seuche durch einen Tierarzt), sondern bereits der bloße Verdacht auf einen Ausbruch.
Zuständigkeit
Wenn Sie den Verdacht haben, dass eine Tierseuche ausgebrochen sein könnte, melden Sie dies unverzüglich telefonisch oder persönlich der zuständigen Veterinärbehörde. Dies ist die zuständige Kreisverwaltung, die auch für die in ihrem Gebiet liegenden kreisfreien Städte zuständig ist.
Folgende Angaben sind hierbei hilfreich:
- Welche Seuche wird vermutet oder welche Symptome treten auf?
- Art, Anzahl und Standort der Tiere
- Besitzer der Tiere
- Wurden bereits Maßnahmen getroffen? Wenn ja, welche?
- Wurden Tiere gekauft oder verkauft?
Außerdem müssen Sie sofort alle möglichen Maßnahmen treffen, um das Ausbreiten der Seuche zu verhindern (z. B. Tiere aufstallen, "verdächtige" Tiere von den anderen absondern, darauf achten, dass keine Tiere den Standort verlassen).
Nach der Anzeige wird der Verdacht von der zuständigen Veterinärbehörde untersucht. Handelt es sich tatsächlich um eine Tierseuche, werden die im Einzelfall notwendigen Gegenmaßnahmen (z. B. Quarantäne) getroffen.
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Altenkirchen - Abteilung Veterinärwesen und Landwirtschaft - Tierseuchenbekämpfung, Fleischhygiene
Adresse
Hausanschrift
Der kinderwagen- und rollstuhlgerechte Zugang sowie entsprechende Parkplätze sind über die Hochstraße erreichbar.
Öffnungszeiten
Montag - Dienstag   07:30 Uhr bis 17:30 Uhr Mittwoch                  07:30 Uhr bis 13:00 Uhr Donnerstag             07:30 Uhr bis 18:00 Uhr Freitag                    07:30 Uhr bis 12:30 Uhr Eine vorherige Terminvereinbarung wird empfohlen, da die Bürozeiten teilweise von den Öffnungszeiten abweichen.
Kontakt
Fax: +49 2681 81-2800
E-Mail: veterinaeramt@kreis-ak.de
Formulare
Hinweise für Altenkirchen (Westerwald): Referat 81 - Tierseuchenbekämpfung, Fleischhygiene
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise (Besonderheiten)
Nach dem Tiergesundheitsgesetz können für Verluste bei Vieh, die durch Tierseuchen entstanden sind, Entschädigungen von der Tierseuchenkasse gewährt werden. Voraussetzung dafür ist jedoch u.a, dass die Seuchenmeldung unverzüglich erstattet wurde und der Tierseuchenkasse mindestens jährlich die Anzahl der gehaltenen Nutztiere (Pferde, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Bienenvölker) gemeldet wird und der jährliche Beitrag bezahlt wurde.
Hinweise für Altenkirchen (Westerwald): Referat 81 - Tierseuchenbekämpfung, Fleischhygiene
Wichtige Adressen für Tierhalter
- BHV1 und BVD (Bovines Herpesvirus Typ 1 und Bovine Virusdiarrhoe),
- Geflügelpest/Vogelgrippe,
- Informationen für Schaf- und Ziegenhalter,
- Neue Tierimpfstoffverordnung,
- Schweinepest bei Wildschweinen,
- Blutarmut der Einhufer.
- Tollwut
Wichtige Adressen für Tierhalter
- BHV1 und BVD (Bovines Herpesvirus Typ 1 und Bovine Virusdiarrhoe),
- Geflügelpest/Vogelgrippe,
- Informationen für Schaf- und Ziegenhalter,
- Neue Tierimpfstoffverordnung,
- Schweinepest bei Wildschweinen,
- Blutarmut der Einhufer.
- Tollwut
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Stichwörter
Vogelgrippe, Tollwut, Tiere, Nutztiere, Schlachttier, Tierschutz