Meldung toter und erkrankter Vögel (Wildvögel und Hausgeflügel)
Wenn Sie einen Verdacht auf Vogelgrippe haben, nutzen Sie die nachfolgend bereit gestellten Informationen und melden Sie dies der zuständigen Stelle. Diese kann den Verdacht prüfen und im Falle einer Bestätigung dies öffentlich bekannt geben und weitere Maßnahmen veranlassen.
Beschreibung
Adressat für die Meldung toter und erkrankter Vögel (Wildvögel und Hausgeflügel) sind die jeweils zuständigen Veterinärämter. Das Auffinden eines toten Vogels in Feld und Wald gehört zu den normalen Vorgängen des Lebens, erst wenn mehrere Vögel an einem Fundort verendet sind, ist eine Information an das Veterinäramt sinnvoll.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an das Veterinäramt Ihrer zuständigen Kreisverwaltung
Ansprechpartner
Für früher: Reg.-Bez. Koblenz (Rheinland-Pfalz) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Verhalten bei Verdacht auf Vogelgrippe (bei Tier und Mensch)
Die zuständigen Veterinärämter sind bei Verdacht auf Vogelgrippe bei Wildvögeln und Hausgeflügel umgehend zu unterrichten.
Die verendeten Tiere sollten nie ohne Handschuh oder eine über die Hand gestülpte Plastiktüte angefasst werden.
Hunden und Katzen ist der Zugang zu erkrankten und toten Vögeln zu verwehren. Erkrankungsfälle sind bei ihnen bisher nicht bekannt, aber sie können zur Verbreitung des Krankheitserregers beitragen.
Gefahr für Tiere (Hausgeflügel)
Die Verantwortung für Hausgeflügel trägt deren Halter, er muss bei Verdacht auf eine Seuche das Veterinäramt informieren Für ihn gelten die Bestimmungen der Geflügelpest-Verordnung.
Gefahr für Hausgeflügel besteht immer dann, wenn direkte (Wildvögel fressen mit) oder indirekte Kontakte durch Übertragung vor allem von Kot und Federn zwischen Wild- und Hausgeflügel entsteht.
Alle Hausgeflügelarten außer Tauben sind gefährdet und können, sich mit dem Virus der Geflügelpest H5N8 anstecken.
Erkrankungsfälle bei Säugetieren wurden bisher nicht festgestellt.
Vorsorgemaßnahmen
Halter von Geflügel können ihre Tiere schützen, indem sie den Kontakt zu Wildvögeln für sich selbst und ihre Tiere vermeiden. Das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) hat ein Merkblatt herausgegeben, das Hinweise zu den erforderlichen Hygienemaßnahmen enthält und das jedem Geflügelhalter empfohlen wird.
Für Geflügelhalter gelten die Bestimmungen der Geflügelpest-Verordnung.
Hunde und Katzen sollten nicht in Geflügelställe gelassen werden.
Umgang mit Geflügelfleisch
Fleisch von erkrankten oder ansteckungsverdächtigen Tieren kommt nicht in den Handel, sondern wird unschädlich beseitigt.
Aber auch Geflügelfleisch von gesunden Tieren kann mit bakteriellen oder viralen Krankheitserregern kontaminiert sein. Deshalb sind bei der Verarbeitung von Geflügelfleisch immer die bekannten Hygienemaßnahmen zu beachten: Das Fleisch ist insbesondere getrennt von anderen Lebensmitteln zu verarbeiten und es muss vollständig durcherhitzt werden. Gerätschaften (z. B. Teller, Messer, Schneidbretter), die mit rohem Geflügelfleisch in Kontakt gekommen sind, sind sorgfältig zu reinigen und zu trocknen bevor sie für andere Lebensmittel verwendet werden.
Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) und Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) stellen auf ihren Internetseiten ausführliche Informationen zur Verfügung.
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Informationen erhalten Sie:
Bemerkungen
Gefahr für Menschen: Nach erfolgten Untersuchungen kam es bei den letzten Geflügelpestgeschehen in Deutschland zu keinen Infektionen bei Menschen.
Unterstützende Institutionen
Weitere Informationen sowie die aktuellen rechtlichen Grundlagen finden Sie auf den Seiten des Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität am 12.11.2024
Stichwörter
Vogel, Geflügel, Geflügelpest, Aviäre Influenza, Vogelgrippe, H5N8