Grundsteuer Festsetzung für Grundvermögen

    Grundsteuer für Grundvermögen festsetzen

    Die Grundsteuer ist eine Gemeindesteuer, die für den auf dem Gemeindegebiet liegenden Grundbesitz erhoben wird.

    Beschreibung

    Die Grundsteuer ist eine Gemeindesteuer, die für den auf dem Gemeindegebiet liegenden Grundbesitz erhoben wird.
    Sind Sie Eigentümer eines Grundstücks, ist dafür Grundsteuer zu zahlen, die sog. Grundsteuer B. Sie erhalten hierfür von der Gemeinde einen Grundsteuerbescheid.
    Die Festsetzung der Grundsteuer erfolgt in einem dreistufigen Verfahren. Grundlage für den Grundsteuerbescheid bildet in den alten Ländern der vom Finanzamt nach dem Bewertungsgesetz festgestellte Einheitswert nach den Wertverhältnissen von 1964 und in den neuen Ländern der vom Finanzamt nach dem Bewertungsgesetz ermittelte Einheitswert nach den Wertverhältnissen 1935. Diese Werte stellen wiederum die Grundlage für den Grundsteuermessbetrag dar, den ebenfalls das Finanzamt ermittelt und durch Bescheid festsetzt.
    Der Steuermessbetrag multipliziert mit dem Hebesatz ergibt dann die zu entrichtende Grundsteuer.
    In den neuen Ländern ist zudem für Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser, für die am 01.01.1991 kein Einheitswert vorlag und ein solcher auch nicht festzustellen war, die Besteuerung nach der Ersatzbemessungsgrundlage vorzunehmen. Der Jahresbetrag der Grundsteuer bemisst sich hier nach der Wohn- bzw. Nutzfläche. Es handelt sich um ein Steueranmeldungsverfahren bei der Gemeinde.
    Den Hebesatz setzt die Gemeinde durch Satzung fest.
    Änderungen der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse am Grundstück wirken sich grundsteuerlich erst im Folgejahr aus. Verkaufen Sie bspw. Ihren Grundbesitz, wird der neue Eigentümer erst ab dem darauffolgenden Jahr grundsteuerpflichtig. Auch für die Bebauung Ihres zuvor unbebauten Grundstücks müssen Sie erst im Folgejahr die erhöhte Grundsteuer entrichten.
    Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie von der Grundsteuer befreit werden. Dies ist bspw. der Fall, wenn sie eine gemeinnützige Körperschaft sind und das Grundstück ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke benutzt wird. Eine Befreiung kommt jedoch regelmäßig dann nicht in Betracht, wenn das Objekt für land- und forstwirtschaftliche oder Wohnzwecke genutzt wird. Eine Befreiung von der Grundsteuer beantragen Sie beim Finanzamt.
    In besonderen Fällen besteht die Möglichkeit die Grundsteuer zu erlassen. Verfügen Sie bspw. über Grundbesitz, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz im öffentlichen Interesse liegt, können Sie ggf. einen Erlass der Steuer bei der Gemeinde beantragen, wenn die erzielten Einnahmen in der Regel unter den jährlichen Kosten liegen.

    Hinweise für Kirchheimbolanden: Spezielle Hinweise: Grundsteuer in der Verbandsgemeinde Kirchheimbolanden

    Für Grundbesitz im Gebiet der Stadt Kirchhheimbolanden und den Gemeinden: Bennhausen, Bischheim, Bolanden, Dannenfels, Gauersheim, Ilbesheim, Jakobsweiler, Kriegsfeld, Marnheim, Mörsfeld, Morschheim, Oberwiesen, Orbis, Rittersheim und Stetten wird eine Grundsteuer erhoben. Entscheidend für die Höhe der Steuer sind Beschaffenheit und Wert des Grundstücks sowie der sich darauf befindlichen Gebäude.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    jeweils zuständige hebeberechtigte Kommune

    Zuständigkeit

    jeweils zuständige hebeberechtigte Kommune

    Ansprechpartner

    Verbandsgemeindeverwaltung Kirchheimbolanden - 4.3.2 Kommunalabgaben (Steuern, Gebühren, Beiträge, Fremden-, Verkehrs-, und Kurbeiträge), soweit nicht Eigenbetrieben oder sonstigen Organisationseinheiten zugewiesen

    Adresse

    Hausanschrift

    Neue Alle 2

    67292 Kirchheimbolanden

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag: 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Dienstag: 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch: 08:00 - 12:00 Uhr Donnerstag: 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Fax: 06352 4004-600

    Telefon Festnetz: 06352 4004-0

    E-Mail: vg@kirchheimbolanden.de

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 13.02.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    keine,
    Die Grundlage für die Steuerfestsetzung und -erhebung wird bei der Bewertung durch das jeweils zuständige Finanzamt gelegt. Notwendige Unterlagen für die Wertfeststellung sind bereits in dem dortigen Wertfeststellungs- und Grundsteuermessbetragsverfahren einzureichen.  
    Sollten Sie ggf. einen Erlassantrag stellen wollen, erfragen Sie bitte in Ihrer Gemeinde, in welcher Form und unter Beifügung welcher Unterlagen dies zu erfolgen hat.

    Formulare

    Formulare: grundsätzlich keine; ggf. Einzugsermächtigung für die Gemeinde zur Teilnahme am Lastschriftverfahren
    Onlineverfahren möglich: Erfragen sie dies bitte bei Ihrer Gemeinde.
    Schriftform erforderlich: ja
    Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Die Steuerpflicht tritt ein, wenn Sie Eigentümer eines Grundstücks sind.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 41 ff Grundsteuergesetz (GrStG) (für Stichtage bis zum 01.01.2024)

    §§ 68 bis 94 und § 125, 129 bis 133 Bewertungsgesetz (BewG)

    Verfahrensablauf

    Nachdem das Finanzamt einen Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid erlassen hat, erteilt die Gemeinde Ihnen auf dieser Grundlage einen Bescheid über die Festsetzung der Grundsteuer B. Dieser Bescheid kann die Festsetzung der Grundsteuer für ein, ggf. aber auch für mehrere Kalenderjahre enthalten.
    Ist in der Zukunft die gleiche Steuer wie im Vorjahr zu entrichten, kann die Gemeinde die Grundsteuer auch durch öffentliche Bekanntmachung festsetzen.
    Die Grundsteuerzahlung ist nach den festgelegten Zahlungsterminen vorzunehmen.

    Fristen

    Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.
    Die Gemeinden können bestimmen, dass Kleinbeträge davon abweichend im Jahresbetrag oder in hälftigen Jahresbeträgen fällig werden.
    Zudem kann die Steuer auch auf Ihren Antrag hin zum 01. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden.

    Kosten

    • keine,
    • Es handelt sich um eine Steuerzahlung; weitere Kosten entstehen nur bei verspäteter Zahlung bzw. Nichtzahlung (bspw. Säumniszuschläge).

    Zulässige Zahlungsarten erfragen Sie in Ihrer Gemeinde.

    Hinweise für Kirchheimbolanden: Spezielle Hinweise: Grundsteuer in der Verbandsgemeinde Kirchheimbolanden

    Grundsteuerhebesätze und Feldwegeunterhaltungsbeitrag

    Gemeinde/Stadt

                           Grundsteuerhebesatz / Jahr

                                         Feldwegeunterhaltungsbeitrag pro Hektar

      A

      B

    Bennhausen

    360%

    600%

    12€

    Bischheim

    345%

    500%

    10€

    Bolanden

    345%

    500%

      5€

    Dannenfels

    370%

    600%

    10€

    Gauersheim

    345%

    465%

    15€

    Ilbesheim

    360%

    650%

    20€

    Jakobsweiler

    370%

    500%

      5€

    Kirchheimbolanden

    345%

    650%

    10€

    Kriegsfeld

    345%

    500%

      5€

    Marnheim

    345%

    500%

      6€

    Mörsfeld

    370%

    500%

      8€

    Morschheim

    350%

    600%

    10€

    Oberwiesen

    370%

    600%

    10€

    Orbis

    345%

    465%

    10€

    Rittersheim

    345%

    500%

    10€

    Stetten

    350%

    650%

      8€

    Stand: 05.06.2024

    Hinweise (Besonderheiten)

    Sind Sie Eigentümer eines Grundstücks, ist dafür eine Grundsteuer B zu zahlen.

    Hinweise für Kirchheimbolanden: Spezielle Hinweise: Grundsteuer in der Verbandsgemeinde Kirchheimbolanden

    Steuergegenstand
    Steuergegenstände sind:

    1. Grundstücke der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A)
    2. Sonstige Grundstücke (Grundsteuer B)

    Steuerschuldner
    Steuerschuldner ist derjenige, der am 1. Januar eines Jahres Eigentümer des Steuergegenstandes ist. Sind mehrere Personen Eigentümer des Grundstückes, so haften sie als Gesamtschuldner.

    Ermittlung des Grundsteuerjahresbeitrags
    Die Besteuerungsgrundlage ist der Grundsteuermessbetrag, der aus dem Einheitswert der wirtschaftlichen Einheit abgeleitet wird. Die Ermittlung des Einheitswertes und die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages erfolgen durch das Finanzamt.
    An den vom Finanzamt festgesetzten Grundsteuermessbescheid ist die Gemeinde zwingend gebunden. Einwände gegen den Messbescheid sind daher an das zuständige Finanzamt zu richten:

    Finanzamt Worms-Kirchheimbolanden
    Außenstelle Kirchheimbolanden
    Bewertungsstelle
    Neumayerstr. 7
    67292 Kirchheimbolanden
    Telefon: 06352/407-0

    Nach Bekanntgabe des Grundsteuermessbescheides durch das Finanzamt errechnet die Gemeinde den Gesamtjahresbetrag der Grundsteuer, in dem der Grundsteuermessbetrag mit dem jeweils maßgeblichen Hebesatz (festgelegt in der Haushaltssatzung der jeweiligen Stadt/Gemeinde) multipliziert wird.

    Ortskirchensteuer vom Grundbesitz
    Nach dem Landesgesetz über die Erhebung der Kirchensteuern im Lande Rheinland-Pfalz wird im Auftrag der ortsansässigen Kirchengemeinden Kirchensteuer vom Grundbesitz erhoben.
    Sofern ein Steuerschuldner innerhalb des Landes Rheinland-Pfalz und im Hoheitsgebiet des Bistums Speyer bzw. der Evangelischen Landeskirche der Pfalz seinen Hauptwohnsitz hat und der katholischen bzw. der evangelischen Kirchengemeinde angehört, ist er ortskirchensteuerpflichtig.
    Der Jahresbetrag der Ortskirchensteuer basiert ebenfalls auf dem von Finanzamt mitgeteilten Grundsteuermessbetrag und wird durch Multiplikation mit dem Hebesatz (derzeit 10%) ermittelt.

    Steuerfestsetzung
    Die Steuerfestsetzung erfolgt durch den Abgaben-Jahresbescheid, der dem Steuerpflichtigen durch die Verbandsgemeinde Kirchheimbolanden zugesandt wird.
    Sofern sich keine Änderung bei der Bemessungsgrundlage ergibt, gilt der Steuerbescheid auch für Folgejahre und ist daher sorgfältig aufzubewahren.
    Dies bedeutet, dass die jährliche Abgabenschuld automatisch und ohne weitere Zahlungsaufforderung zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. entsprechend dem letzen Bescheid entrichtet werden muss.
    Sie erleichtern sich und uns die Arbeit, wenn Sie der Kasse der Verbandsgemeinde Kirchheimbolanden eine Einzugsermächtigung zur Abbuchung der jeweiligen Fälligkeitsbeträge erteilen. Bitte melden Sie sich hierzu telefonisch bei der Verbandsgemeindekasse (Tel.: 06352/4004-500).

    Hinweise für Grundstücksverkäufer und -käufer
    Maßgebend für die Festsetzung der Grundsteuer sind jeweils die Eigentumsverhältnisse am Stichtag 01. Januar.
    Änderungen im Laufe eines Jahres (z. B. Eigentumswechsel) wirken sich daher erst für die Grundsteuerfestsetzung des folgenden Jahres aus.
    Steuerschuldner im Verkaufsjahr bleibt also der Verkäufer des Grundstücks. Er kann jedoch - auf Grund privatrechtlich im Kaufvertrag geregelter Vereinbarung - die Grundsteuer von dem neuen Eigentümer ab dem Zeitpunkt der Übergabe des Grundstücks zurückverlangen.

    Landwirtschaftliche Nebengefälle
    Für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke werden sogenannte " Landwirtschaftliche Nebengefälle" erhoben.
    So werden neben der Grundsteuer A weitere Abgaben wie Landwirtschaftskammerbeitrag, Allgemeiner Feld- und Weinbergschutz, Wirtschaftswegebeitrag (Feldwegeunterhaltungsbeitrag), Wiederaufbaukasse, Beitrag zum Deutschen Weinfonds und Absatzförderungsfonds festgesetzt, die ebenfalls zu den vierteljährlichen Terminen zur Zahlung fällig werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 18.08.2020

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Grundvermögen, Ersatzbemessungsgrundlage, Hebesatz, Grundbesitz, Einheitswert, Grundsteuermessbetrag, Grundstück, Grundbesitzabgaben

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English