Grundsteuer Festsetzung für Grundvermögen

    Grundsteuer für Grundvermögen festsetzen

    Die Grundsteuer ist eine Gemeindesteuer, die für den auf dem Gemeindegebiet liegenden Grundbesitz erhoben wird.

    Beschreibung

    Die Grundsteuer ist eine Gemeindesteuer, die für den auf dem Gemeindegebiet liegenden Grundbesitz erhoben wird.
    Sind Sie Eigentümer eines Grundstücks, ist dafür Grundsteuer zu zahlen, die sog. Grundsteuer B. Sie erhalten hierfür von der Gemeinde einen Grundsteuerbescheid.
    Die Festsetzung der Grundsteuer erfolgt in einem dreistufigen Verfahren. Grundlage für den Grundsteuerbescheid bildet in den alten Ländern der vom Finanzamt nach dem Bewertungsgesetz festgestellte Einheitswert nach den Wertverhältnissen von 1964 und in den neuen Ländern der vom Finanzamt nach dem Bewertungsgesetz ermittelte Einheitswert nach den Wertverhältnissen 1935. Diese Werte stellen wiederum die Grundlage für den Grundsteuermessbetrag dar, den ebenfalls das Finanzamt ermittelt und durch Bescheid festsetzt.
    Der Steuermessbetrag multipliziert mit dem Hebesatz ergibt dann die zu entrichtende Grundsteuer.
    In den neuen Ländern ist zudem für Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser, für die am 01.01.1991 kein Einheitswert vorlag und ein solcher auch nicht festzustellen war, die Besteuerung nach der Ersatzbemessungsgrundlage vorzunehmen. Der Jahresbetrag der Grundsteuer bemisst sich hier nach der Wohn- bzw. Nutzfläche. Es handelt sich um ein Steueranmeldungsverfahren bei der Gemeinde.
    Den Hebesatz setzt die Gemeinde durch Satzung fest.
    Änderungen der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse am Grundstück wirken sich grundsteuerlich erst im Folgejahr aus. Verkaufen Sie bspw. Ihren Grundbesitz, wird der neue Eigentümer erst ab dem darauffolgenden Jahr grundsteuerpflichtig. Auch für die Bebauung Ihres zuvor unbebauten Grundstücks müssen Sie erst im Folgejahr die erhöhte Grundsteuer entrichten.
    Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie von der Grundsteuer befreit werden. Dies ist bspw. der Fall, wenn sie eine gemeinnützige Körperschaft sind und das Grundstück ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke benutzt wird. Eine Befreiung kommt jedoch regelmäßig dann nicht in Betracht, wenn das Objekt für land- und forstwirtschaftliche oder Wohnzwecke genutzt wird. Eine Befreiung von der Grundsteuer beantragen Sie beim Finanzamt.
    In besonderen Fällen besteht die Möglichkeit die Grundsteuer zu erlassen. Verfügen Sie bspw. über Grundbesitz, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz im öffentlichen Interesse liegt, können Sie ggf. einen Erlass der Steuer bei der Gemeinde beantragen, wenn die erzielten Einnahmen in der Regel unter den jährlichen Kosten liegen.

    Hinweise für Weißenthurm: Grundsteuer für Grundvermögen festsetzen

    Die im notariellen Vertrag getroffenen Vereinbarungen, wonach Besitz, Nutzen und Lasten zu einem festgelegten Zeitpunkt auf den Erwerber übergehen, kommen nur im Innenverhältnis zwischen Verkäufer und Erwerber zur Wirkung.  

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    jeweils zuständige hebeberechtigte Kommune

    Zuständigkeit

    jeweils zuständige hebeberechtigte Kommune

    Ansprechpartner

    Verbandsgemeinde Weißenthurm - Fachbereich 5 - Finanzen

    Beschreibung

    Der Fachbereich 5 (Finanzen) ist zuständig für alle Arbeiten rund um den Haushaltsplan der Verbandsgemeinde, der Städte und Ortsgemeinden sowie der Eigenbetriebe. In Zusammenarbeit mit der Behördenleitung, den Fachbereichen und den Stadt- und Ortsbürgermeistern/innen werden Haushaltsplanentwürfe gestaltet, die anschließend durch die jeweiligen Gremien der Verbandsgemeinde sowie der Städte und Ortsgemeinden beraten und beschlossen werden. Außerdem ist der Fachbereich 5 für die Aufstellung der Bilanzen zuständig.

    Der Fachbereich 5 "Finanzen" gliedert sich in folgende Teilbereiche:

    • 5.1 "Haushalt, Steuern, Kostenmanagement"
    • 5.2 "Rechnungswesen, Kasse"

    Die Datenschutzerklärung für den Fachbereich 5 "Finanzen" finden Sie hier:

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 1263

    56572 Weißenthurm

    Hausanschrift

    Kärlicher Straße 4

    56575 Weißenthurm

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 2637 913-0

    Fax: +49 2637 913-100

    E-Mail: info@vgwthurm.de

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 08.12.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    keine,
    Die Grundlage für die Steuerfestsetzung und -erhebung wird bei der Bewertung durch das jeweils zuständige Finanzamt gelegt. Notwendige Unterlagen für die Wertfeststellung sind bereits in dem dortigen Wertfeststellungs- und Grundsteuermessbetragsverfahren einzureichen.  
    Sollten Sie ggf. einen Erlassantrag stellen wollen, erfragen Sie bitte in Ihrer Gemeinde, in welcher Form und unter Beifügung welcher Unterlagen dies zu erfolgen hat.

    Formulare

    Formulare: grundsätzlich keine; ggf. Einzugsermächtigung für die Gemeinde zur Teilnahme am Lastschriftverfahren
    Onlineverfahren möglich: Erfragen sie dies bitte bei Ihrer Gemeinde.
    Schriftform erforderlich: ja
    Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Hinweise für Weißenthurm: Grundsteuer für Grundvermögen festsetzen

    Bitte machen Sie von der Möglichkeit einer Einzugsermächtigung Gebrauch. 

    Voraussetzungen

    Die Steuerpflicht tritt ein, wenn Sie Eigentümer eines Grundstücks sind.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 41 ff Grundsteuergesetz (GrStG) (für Stichtage bis zum 01.01.2024)

    §§ 68 bis 94 und § 125, 129 bis 133 Bewertungsgesetz (BewG)

    Verfahrensablauf

    Nachdem das Finanzamt einen Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid erlassen hat, erteilt die Gemeinde Ihnen auf dieser Grundlage einen Bescheid über die Festsetzung der Grundsteuer B. Dieser Bescheid kann die Festsetzung der Grundsteuer für ein, ggf. aber auch für mehrere Kalenderjahre enthalten.
    Ist in der Zukunft die gleiche Steuer wie im Vorjahr zu entrichten, kann die Gemeinde die Grundsteuer auch durch öffentliche Bekanntmachung festsetzen.
    Die Grundsteuerzahlung ist nach den festgelegten Zahlungsterminen vorzunehmen.

    Hinweise für Weißenthurm: Grundsteuer für Grundvermögen festsetzen

    Die Steuer ist grundsätzlich in 4 Raten abzuführen, welche terminlich festgelegt sind. Die Teilbeträge sind jeweils zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines Jahres fällig. Ausnahmen gibt es bei Kleinbeträgen, die in 2 Raten oder in einem Gesamtbetrag zu begleichen sind.

    Genauere Informationen entnehmen Sie bitte Ihrem Grundsteuerbescheid.

    Fristen

    Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.
    Die Gemeinden können bestimmen, dass Kleinbeträge davon abweichend im Jahresbetrag oder in hälftigen Jahresbeträgen fällig werden.
    Zudem kann die Steuer auch auf Ihren Antrag hin zum 01. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden.

    Kosten

    • keine,
    • Es handelt sich um eine Steuerzahlung; weitere Kosten entstehen nur bei verspäteter Zahlung bzw. Nichtzahlung (bspw. Säumniszuschläge).

    Zulässige Zahlungsarten erfragen Sie in Ihrer Gemeinde.

    Hinweise für Weißenthurm: Grundsteuer für Grundvermögen festsetzen

    Aktuelle Hebesätze der Grundsteuer A und B der Verbandsgemeinde Weißenthurm: 

    Stadt/Ortsgemeinde

    Grundsteuer A

    Grundsteuer B

    Bassenheim

    345 v.H.

    465 v.H.

    Kaltenengers

    345 v.H.

    465 v.H. 

    Kettig

    345 v.H.

    465 v.H. 

    Mülheim-Kärlich

    345 v.H.

    465 v.H.

    St. Sebastian

    345 v.H.

    465 v.H.

    Urmitz

    345 v.H.

    465 v.H.

    Weißenthurm

    345 v.H.

    465 v.H. 

    Hinweise (Besonderheiten)

    Sind Sie Eigentümer eines Grundstücks, ist dafür eine Grundsteuer B zu zahlen.

    Bemerkungen

    Hinweise für Weißenthurm: Grundsteuer für Grundvermögen festsetzen

    Informationen für Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundbesitz zur Grundsteuerreform finden Sie hier. 

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 18.08.2020

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Grundbesitzabgaben, Grundstück, Grundbesitz, Einheitswert, Grundsteuermessbetrag, Grundvermögen, Hebesatz, Ersatzbemessungsgrundlage

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de