Schulpflicht
Sie haben ein sechsjähriges Kind? Dann beginnt für dieses die Schulpflicht.
Beschreibung
Alle Kinder, die bis zum 31. August das sechste Lebensjahr vollenden, sind im gleichen Jahr schulpflichtig. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können jüngere Kinder in die Schule aufgenommen werden, wenn aufgrund ihrer Entwicklung zu erwarten ist, dass sie mit Erfolg am Unterricht teilnehmen werden. Darunter fallen Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht erreicht haben und nach dem 31.08. geboren sind.
Eine Zurückstellung vom Schulbesuch ist für schulpflichtige Kinder aus wichtigem Grund einmal auf Antrag der Eltern möglich. Sie soll in der Regel nur vorgenommen werden, wenn dies aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist. Diese Kinder können in einem Schulkindergarten oder einer Kindertagestätte gefördert werden.
Ansprechpartner
Verbandsgemeinde Daun - FB 1 - Zentrale Dienste
Adresse
Postanschrift
Leopoldstraße 29
54550 Daun
Öffnungszeiten
Montags bis freitags 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie donnerstags 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr; Außerhalb dieser Zeiten nur nach vorheriger telefonischer Absprache.
Kontakt
Kontaktperson
Frau Anna Föllenz
Frau Sonja Kordel
Postanschrift
Leopoldstr. 29
54550 Daun
Fax: 06592 939-200
Telefon Festnetz: 06592 939-294
E-Mail: Sonja.Kordel@vgv.daun.de
Weitere Informationen
Abteilungsleiter: Thorsten Loosen
Vertreter/in: N. N.
Verbandsgemeinde Daun - Sachgebiet 1.7 - Schulen, Kindergärten und Sport:
Adresse
Postanschrift
Leopoldstraße 29
54550 Daun
Öffnungszeiten
Montags bis freitags 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie donnerstags 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr; Außerhalb dieser Zeiten nur nach vorheriger telefonischer Absprache.
Kontakt
Kontaktperson
Frau Sonja Kordel
Postanschrift
Leopoldstr. 29
54550 Daun
Telefon Festnetz: 06592 939-294
Fax: 06592 939-200
E-Mail: Sonja.Kordel@vgv.daun.de
Frau Anna Föllenz
Internet
Voraussetzungen
- Ihr Kind hat bis zum 31.08. das 6. Lebensjahr vollendet
- Der Wohnsitz Ihres Kindes ist in Rheinland-Pfalz
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise (Besonderheiten)
Die Pflicht zum Schulbesuch besteht zudem für Kinder von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern und sich ohne ihre Eltern in Rheinland-Pfalz aufhaltende Kinder und Jugendliche, die einen Asylantrag gestellt haben, sobald sie einer Gemeinde in Rheinland-Pfalz zugewiesen sind und solange ihr Aufenthalt gestattet ist.
Bemerkungen
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 07.10.2019
Stichwörter
Schulkind, Schule, Unterrichtspflicht, Bildungspflicht