Schulpflicht

    Schulpflicht

    Sie haben ein sechsjähriges Kind? Dann beginnt für dieses die Schulpflicht.

    Beschreibung

    Alle Kinder, die bis zum 31. August das sechste Lebensjahr vollenden, sind im gleichen Jahr schulpflichtig. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können jüngere Kinder in die Schule aufgenommen werden, wenn aufgrund ihrer Entwicklung zu erwarten ist, dass sie mit Erfolg am Unterricht teilnehmen werden. Darunter fallen Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht erreicht haben und nach dem 31.08. geboren sind.

    Eine Zurückstellung vom Schulbesuch ist für schulpflichtige Kinder aus wichtigem Grund einmal auf Antrag der Eltern möglich. Sie soll in der Regel nur vorgenommen werden, wenn dies aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist. Diese Kinder können in einem Schulkindergarten oder einer Kindertagestätte gefördert werden.

    Ansprechpartner

    Stadt Lahnstein - 2.1 Bildung / Soziales / Sport

    Adresse

    Hausanschrift

    Bahnhofstraße 49 a

    56112 Lahnstein

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag bis Freitag 08:30 - 11:30 Uhr Donnerstag 14:00 - 17:30 Uhr

    Kontakt

    Fax: +49 2621 914-330

    Telefon Festnetz: +49 2621 914-0

    E-Mail: stadtverwaltung@lahnstein.de

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 12.06.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    Stadt Lahnstein - 2.1.4 (Schulen )

    Adresse

    Postanschrift

    Kirchstraße 1

    56112 Lahnstein

    Öffnungszeiten

    Montag bis Freitag 08:30 - 11:30 Uhr Donnerstag 14:00 - 17:30 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 2621 914-311

    Fax: +49 2621 914-330

    E-Mail: stadtverwaltung@lahnstein.de

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 12.09.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Voraussetzungen

    • Ihr Kind hat bis zum 31.08. das 6. Lebensjahr vollendet
    • Der Wohnsitz Ihres Kindes ist in Rheinland-Pfalz

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Pflicht zum Schulbesuch besteht zudem für Kinder von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern und sich ohne ihre Eltern in Rheinland-Pfalz aufhaltende Kinder und Jugendliche, die einen Asylantrag gestellt haben, sobald sie einer Gemeinde in Rheinland-Pfalz zugewiesen sind und solange ihr Aufenthalt gestattet ist.

    Bemerkungen

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 07.10.2019

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Unterrichtspflicht, Bildungspflicht, Schule, Schulkind

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de