Schülerbeförderung Erstattung der Kosten bei Überschreitung der Mindestentfernung

    Schülerbeförderung Kostenerstattung beantragen

    Der Schulweg ist für Ihr Kind insbesondere aufgrund der Entfernung nicht zumutbar? Dann hat es einen Anspruch auf die Schülerbeförderung zur Schule.

    Beschreibung

    Grundsätzlich haben alle Schülerinnen und Schüler einen Anspruch auf Schülerbeförderung, wenn sie ihren Wohnsitz in Rheinland-Pfalz haben und der Schulweg ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist.
    Für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II wird Schülerbeförderung nur gewährt, wenn eine bestimmte Einkommensgrenze unterschritten wird, deren Höhe in einer Rechtsverordnung geregelt ist. Ein angemessener Eigenanteil soll erhoben werden. Dieser wird von den Trägern der Schülerbeförderung selbst festgelegt und kann daher in den verschiedenen Landkreisen und kreisfreien Städten unterschiedlich hoch sein.

    Hinweise für Bad Dürkheim: Spezielle Hinweise für Kreis Bad Dürkheim

    Die Übernahme der Fahrkosten für die Schülerbeförderung ist in § 69 Schulgesetz, § 33 Privatschulgesetz sowie der Satzung des Landkreises Bad Dürkheim über die Schülerbeförderung und den Richtlinien des Landkreises Bad Dürkheim geregelt.

     Grundvoraussetzungen:

    • Überschreitung der Kilometergrenze zwischen Wohnung und Schule (Fußweg):
      - 2 Kilometer Grenze (1. - 4. Klasse)
      - 4 Kilometer Grenze (ab 5. Klasse)

    oder

    • der Schulweg besonders gefährlich ist (dies bedarf einer gesonderten Prüfung)

    und

    • die Schülerinnen und Schüler die nächstgelegene zuständige Schule besuchen und ihren Wohnsitz in Rheinland Pfalz haben

    dann

    • kann ein Antrag auf Übernahme von Fahrkosten über die Schule gestellt werden.

    Die Übernahme der Schülerbeförderungskosten kann erst ab Antragstellung gewährt werden. Eine rückwirkende Geltendmachung ist ausgeschlossen.

    Grundschulen / Förderschulen / Realschule plus, Integrierte Gesamtschulen und Gymnasien 5. - 10. Klasse

    Sollten die Grundvoraussetzungen erfüllt sein, wird nach Antragseingang über die Kreisverwaltung Bad Dürkheim die preisgünstigste Schülerfahrkarte kostenfrei zur Verfügung gestellt..

    Rückgabe der Schülerjahresfahrkarte bei Wohnortwechsel, Schulwechsel sowie Beendigung des Schulbesuches

    Bei einem Wohnortwechsel oder Schulwechsel sowie bei Beendigung des Schulbesuches ist dies unverzüglich der Kreisverwaltung Bad Dürkheim mitzuteilen und die von der Kreisverwaltung bzw. Schule oder Verkehrsunternehmen erhaltene preisgünstigste Schülerfahrkarte an die Kreisverwaltung zurück zu geben.

    Verlust der preisgünstigsten Schülerfahrkarte

    Für verlorengegangene Schülerfahrkarten kann die Kreisverwaltung Bad Dürkheim grundsätzlich keinen Ersatz gewähren. Allerdings besteht die Möglichkeit, ein Ersatzticket bei dem zuständigen Verkehrsunternehmen zu beantragen.

    Bestellscheine sind bei einem in den Verkehrsverbund Rhein- Neckar einbezogenen Verkehrsunternehmen erhältlich: www.vrn.de


    Anträge Landkreis Bad Dürkheim:

    Antrag auf Übernahme von Fahrkosten für Schülerinnen/Schüler der Grundschulen und Förderschulen durch den Landkreis Bad Dürkheim (pdf-Dokument)

    Antrag auf Übernahme von Fahrkosten für Schülerinnen/Schüler der Realschule plus, Integrierten Gesamtschulen und Gymnasien der Klassenstufen 5 - 10 durch den Landkreis Bad Dürkheim (pdf-Dokument)

    Antrag auf Übernahme von Fahrkosten für Schülerinnen/Schüler der Berufsbildenden Schule Bad Dürkheim (BVJ) durch den Landkreis Bad Dürkheim bei Beförderung im öffentlichen Linienverkehr (pdf-Dokument)

    Antrag auf Übernahme von Fahrkosten für Schülerinnen/Schüler der Berufsbildenden Schule Bad Dürkheim (BF I und BF II) bei Beförderung im öffentlichen Linienverkehr (pdf-Dokument)

    Antrag auf Übernahme von Fahrkosten für Schülerinnen/Schüler der Berufsbildenden Schule Bad Dürkheim (HBF I und HBF II) bei der Beförderung im öffentlichen Linienverkehr (pdf-Dokument)

    Antrag auf Übernahme von Fahrkosten für Schülerinnen/Schüler der Fachoberschulen Sekundarstufe II (pdf-Dokument)

    Antrag auf Übernahme von Fahrkosten für Schülerinnen/Schüler der Integrierten Gesamtschulen und Gymnasien Sekundarstufe II (pdf-Dokument)


    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Der Antrag auf Schülerbeförderung ist in der Regel beim Schulamt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt zu stellen. Die erforderlichen Antragsformulare erhält man auch in der Schule.

    Ansprechpartner

    Kreisverwaltung Bad Dürkheim - Schulen und Sport (Ref. 23)

    Adresse

    Postanschrift

    Philipp-Fauth-Straße 11

    67098 Bad Dürkheim

    Hausanschrift

    Prof.-Otto-Dill-Straße 4a

    67098 Bad Dürkheim

    Öffnungszeiten

    Öffnungszeiten ( Terminvereinbarung erforderlich ! ) : Montag: 08.30 Uhr - 13.00 Uhr Dienstag: 08.30 Uhr - 13.00 Uhr Mittwoch: 08.30 Uhr - 13.00 Uhr Donnerstag: 08.30 Uhr - 13.00 Uhr und 14.00 Uhr - 18.00 Uhr Freitag: 08.30 Uhr - 12.00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 06322 961-0

    Fax: 06322 961-1156

    E-Mail: info@kreis-bad-duerkheim.de

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 01.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Welche Unterlagen mitzubringen sind, erfragen Sie bitte beim Schulamt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt. Möglicherweise kann auch die Schule selbst hierüber Auskunft geben.

    Formulare

    Die Antragsformulare werden jeweils von den Trägern der Schülerbeförderung (Landkreis oder kreisfreie Stadt) zur Verfügung gestellt.

    Bei Anträgen auf Schülerbeförderung, die einkommensabhängig gewährt wird (Sekundarstufe II), ist dem Antrag der maßgebliche  Einkommenssteuerbescheid beizufügen.

    Voraussetzungen

    Der Schulweg ist für die Schülerin oder den Schüler nicht zumutbar. Dies ist dann der Fall, wenn der Fußweg zwischen Wohnung und Grundschule länger als 2 Kilometer, bei den weiterführenden Schulen länger als 4 Kilometer oder der Schulweg besonders gefährlich ist. Bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischen Förderbedarf sind für die Zumutbarkeit des Schulwegs auch Art und Grad der Behinderung maßgebend.

    Der Anspruch auf Schülerbeförderung bezieht sich auf die nächstgelegene Schule der gewählten Schulart.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Schülerbeförderungskosten werden vom Zeitpunkt der Antragstellung an übernommen. Eine rückwirkende Gewährung ist nicht möglich. Aus diesem Grund sollte der Antrag vor Beginn des Schuljahres gestellt werden. Der Antrag ist in der Regel für die Dauer des Schulbesuchs einmal zu stellen. Ein erneuter Antrag ist insbesondere erforderlich, wenn sich der Wohnsitz der Schülerin bzw. des Schülers ändert, die Schülerin bzw. der Schüler die Schule wechselt oder die Beförderungsart sich ändert. Änderungen der in dem Antrag auf Schülerbeförderung gemachten Angaben (insbesondere bei Wohnsitzwechsel, Schulwechsel, Abbruch des Schulbesuchs) sind der Kreisverwaltung bzw. Stadtverwaltung unverzüglich mitzuteilen.

    Bei Wegfall der Voraussetzungen, die der Bewilligung der Schülerbeförderungskosten zu Grunde lagen (z. B. Länge des Schulweges, tatsächlicher Schulbesuch), entfällt die Übernahme der Beförderungskosten ab dem Zeitpunkt, in dem die Veränderung eingetreten ist.

    Fristen

    Der Antrag sollte vor Beginn des Schuljahres gestellt werden.

    Kosten

    Es fallen keine Gebühren an.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 18.11.2020

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Maxx-Ticket, Schülerfahrkarte, Monatskarten, Maxx Ticket, Anforderungen von Schülerausweisen, Fahrkarte, Fahrkarten, Schülerausweis, Monatskarte

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de