Kostenerstattungsbetrag für Ausgleichsmaßnahmen für den Naturschutz Erhebung

    Naturschutz: Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

    Beschreibung

    Ziel des Naturschutzes ist es, Natur und Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen zu erhalten. Da Beeinträchtigungen oder gar eine Zerstörung von Natur und Landschaft schwerwiegende negative Folgen für Umwelt, Biodiversität und auch die Lebensumwelt des Menschen haben können, werden neben dem Schutz der Landschaft insbesondere die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden sowie die langfristige und nachhaltige Nutzbarkeit des Naturhaushaltes angestrebt.

    Wer ein Vorhaben durchführen will, durch das die Nutzung oder Gestalt von Grundflächen in der Weise verändert wird, dass für den Naturhaushalt oder das Landschaftsbild erhebliche Beeinträchtigungen entstehen können - insbesondere durch Baumaßnahmen – benötigt im Regelfall eine Eingriffsgenehmigung. Dabei müssen die damit einhergehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes möglichst gering gehalten werden. Unvermeidbare Beeinträchtigungen sind, je nach Situation, entweder durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege gleichartig auszugleichen oder, durch Ersatzmaßnahmen gleichwertig zu kompensieren.

    Zusätzlich zur Eingriffsgenehmigung können weitere naturschutzrechtliche Zulassungen erforderlich sein (z. B. Artenschutz, Biotopschutz, Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie oder Vogelschutzrichtlinie, Schutzgebietsregelungen).

    Zuständigkeit

    Die Zulassung von Eingriffen in Natur und Landschaft ist Sache der Stellen, welche nach den jeweiligen Fachgesetzen über die Genehmigung von Vorhaben entscheiden (z. B. Bauaufsichts-, Immissionsschutz- oder Wasserbehörde). Die Naturschutzbehörden werden in diesen Fällen innerbehördlich beteiligt. Die Naturschutzbehörden entscheiden nur dann in einem eigenen naturschutzrechtlichen Verfahren über die Zulassung des Eingriffs, wenn keine andere Behörde zuständig ist oder wenn die Naturschutzbehörde aus wichtigen anderen Gründen ohnehin eine Entscheidung treffen muss. Die ersten Ansprechpartner für die Bürgerinnen und Bürger sind die unteren Naturschutzbehörden. Deren Aufgaben nehmen die Kreisverwaltungen bzw. bei kreisfreien Städten die Stadtverwaltungen wahr.

    Ansprechpartner

    Verbandsgemeinde Puderbach - Fachbereich 3 -Natürliche Lebenslagen und Bauen-

    Adresse

    Postanschrift

    Hauptstrasse 13

    56305 Puderbach

    Gebäude: Rathaus

    Öffnungszeiten

    Öffnungszeiten Montag: 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr  Dienstag: 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr  Mittwoch: 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr  Donnerstag: 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 17:30 Uhr  Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr  Achtung: Das Einwohnermeldewesen / Pässe hat Mittwoch nachmittags geschlossen ! Zusätzlich 1. Samstag im Monat vormittags: 9.00 - 12.00 Uhr geöffnet 

    Kontakt

    E-Mail: rathaus@puderbach.de

    Telefon Festnetz: 02684 858-0

    Fax: 02684 858-199

    Kontaktperson

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    Sprache: de

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    Kreisverwaltung Neuwied - Ref. 62 - 2. Umwelt, Natur und Energie

    Adresse

    Postanschrift

    Wilhelm-Leuschner-Str. 9

    56564 Neuwied

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@kreis-neuwied.de

    Telefon Festnetz: 02631 803-0

    Fax: 02631 80393-222

    Kontaktperson

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    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Amtshandlungen nach dem Naturschutzrecht sind in der Regel kostenpflichtig.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Weitere Informationen und Hinweise finden Sie auf der Internetseite des Rheinland-Pfälzischen Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten. Viele Landkreise und Städte mit eigener unterer Naturschutzbehörde haben einen eigenen Internetauftritt, dem Sie unmittelbar Ansprechpartner entnehmen können.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Version

    Technisch erstellt am 04.03.2009 (von: Benjamin Strozinsky)

    Technisch geändert am 01.12.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Umweltschutz, Landwirtschaft

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