Lärmschutz
Lärmschutz bezeichnet alle Regelungen und Maßnahmen zum Schutz vor erheblich belästigendem oder gesundheitsgefährdendem Lärm.
Beschreibung
Lärmschutz bezeichnet alle Maßnahmen zum Schutz vor erheblich belästigendem oder gesundheitsgefährdendem Lärm. Die gesetzlichen Regelungen zum Lärmschutz dienen dem Interessenausgleich zwischen Lärmverursacher und Betroffenen.
Im Rahmen des Lärmschutzes wird zwischen Flugplätzen, Straßen- und Schienenwegen, Baustellen, Gewerbe- und Industrieanlagen, Sport- und Freizeitanlagen sowie durch Nachbarschaft als Lärmquellenarten differenziert. Für jede dieser Lärmquellenarten existieren in Abhängigkeit von der Gebietsart unterschiedliche Immissionsgrenz- oder Immissionsrichtwerte.
Zum Lärmschutz gehört auch eine vorsorgende Bauleitplanung, wie zum Beispiel die Trennung von Industrie- und Wohngebieten oder die Konzentration des Lärms auf Bereiche, wo er ohnehin nicht vermeidbar ist.
Im Jahr 2002 haben die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft im Einvernehmen mit dem Europäischen Parlament die Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm verabschiedet. Ziel dieser Richtlinie ist unter anderem eine EU-weite Bestandsaufnahme der Lärmbelastung durch verschiedene Lärmquellen und erforderlichenfalls die darauf folgende Lärmminderung im Rahmen der Lärmaktionspläne.
Hinweise für Nieder-Olm: Spezielle Hinweise für Verbandsgemeinde Nieder-Olm
1. Das Landesimmissionsschutzgesetz gilt für den Betrieb von Anlagen sowie für das Verhalten von Personen, soweit hierdurch schädliche Umwelteinwirkungen verursacht werden können.
2. Andere Vorschriften, die dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder der Vorsorge hiergegen dienen, sowie der allgemeinen Gefahrenabwehr dienende Vorschriften bleiben hiervon unberührt.
1. Das Landesimmissionsschutzgesetz gilt für den Betrieb von Anlagen sowie für das Verhalten von Personen, soweit hierdurch schädliche Umwelteinwirkungen verursacht werden können.
2. Andere Vorschriften, die dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder der Vorsorge hiergegen dienen, sowie der allgemeinen Gefahrenabwehr dienende Vorschriften bleiben hiervon unberührt.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Für die Aufstellung der Lärmaktionspläne sowie die Bearbeitung von Lärmbeschwerden nichtgewerblichen Lärms sind die jeweiligen Kommunalbehörden in Rheinland-Pfalz zuständig. Fragen zum Verkehrslärm fallen in die Zuständigkeit des
Ansprechpartner
Verbandsgemeinde Nieder-Olm - Bauen, Umwelt und Verkehr
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag von 08:00 bis 12:30 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr Dienstag von 08:00 bis 12:30 Uhr und 14:00 bis 19:00 Uhr Mittwoch von 08:00 bis 12:30 Uhr Donnerstag von 08:00 bis 12:30 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr Freitag von 07:00 bis 12:30 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Herr Robert Dvorak
Hausanschrift
Fax: 06136 69-1613100
Telefon Festnetz: 06136 69-13100
E-Mail: robert.dvorak@vg-nieder-olm.de
Internet
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Stichwörter
Krach, Grenzwerte, Immisionen, Immissionsschutz, Lärmverursacher