Fischereischein Ausstellung
Beschreibung
Wer die Fischerei ausüben will, braucht einen Fischereischein. Diesen stellt die Gemeindeverwaltung auf Antrag aus, vorausgesetzt, man hat eine staatliche Fischerprüfung bestanden oder es liegen Tatbestände vor, die eine Ablegung der Fischerprüfung entbehrlich machen (siehe Fischerprüfung).
Für das Angeln benötigen Sie zusätzlich einen Fischereierlaubnisschein des Fischereiberechtigten oder Fischereipächters des jeweiligen Gewässers.
Hinweise für Worms: Verpachtung von Fischereigewässern
Verpachtung von Fischereigewässern
Hinweise für Worms: Fischereirecht
Jugendfischereischein
Der Jugendfischereischein wird Jugendlichen zwischen sieben und 16 Jahre ausgestellt.
Ab 14 Jahren kann die Fischerprüfung absolviert werden.
Ab 16 Jahren ist die bestandene Fischereiprüfung erforderlich, um einen Fischereischein ausgestellt zu bekommen.
Der Jugendfischereischein wird für die Dauer eines Kalenderjahres ausgestellt.
Fischereierlaubnisschein
Zur Ausübung der Fischerei ist ein gültiger Fischereischein erforderlich.
Der Fischereischein ist bis zu fünf Jahre gültig und gilt im gesamten Bundesgebiet.
Die Verlängerung der Fischereischeine erfolgt immer bis zum 31. Dezember. Er kann ab November für das Folgejahr verlängert werden.
Voraussetzung für die Ausstellung eines Fischereischeines
Nachweis über die Ablegung einer Fischerprüfung (ausländische Prüfungszeugnisse sind zu übersetzen)
Erstwohnsitz im Stadtgebiet Worms
Aktuelles Passbild des Antragstellenden
Fischerprüfung
Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist die Absolvierung eines Vorbereitungskurses.
Das Anmeldeformular sowie das Merkblatt zur Prüfung finden Sie unter Downloads.
Die Anmeldung kann per E-Mail an waffen@worms.de oder per Post an Stadtverwaltung Worms, Abteilung 3.01, Postfach 2052, 67510 Worms gesendet werden.
Nächster Prüfungstermin: 01.12.2023.
Anmeldeschluss: 30.10.2023
Bitte beachten Sie, bei uns ist nur EC-Zahlung möglich!
Zuständigkeit
Zuständig für die Ausstellung des Fischereischeines, des Jugendfischereischeines oder eines Sonderfischereischeins (für Menschen mit körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderungen) ist
- für Personen, die ihren Wohnsitz im Land Rheinland-Pfalz haben, die Verwaltung der Gemeinde (Verbandsgemeinde, verbandsfreie Gemeinde, große kreisangehörige Stadt, kreisfreie Stadt), in der der Antragsteller bzw. die Antragstellerin seinen bzw. ihren Wohnsitz hat,
- für Personen, die außerhalb des Landes Rheinland-Pfalz ihren Wohnsitz haben, die Verwaltung der Gemeinde, in der der Antragsteller bzw. die Antragstellerin den Fischfang ausüben will.
Ansprechpartner
Stadtverwaltung Worms - Abteilung 3.01 Allgemeines Ordnungsrecht
Beschreibung
Eine persönliche Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Falschparker, die Verkehr, Fußgänger, Radfahrer, Zufahrten oder Ein- & Ausgänge behindern: Hier können Sie der Ordnungsbehörde der Stadt Worms Parkverstöße online melden.
Adresse
Hausanschrift
Besucheradresse: Prinz-Carl-Anlage 3
67547 Worms
Abteilung 3.01 - Allgemeines Ordnungsrecht. Postadresse: Postfach 2052, 67510 Worms
Öffnungszeiten
Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag 08:00 Uhr - 16:00 Uhr Vorsprachen nur mit Terminvereinbarung möglich. Freitag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr Vorsprachen nur mit Terminvereinbarung möglich.
Kontakt
E-Mail: bussgeldstelle@worms.de
Kontaktperson
Frau Adelina Trissler (Sachbearbeiterin)
Fax: +49 6241 853-3199
Telefon Festnetz: +49 6241 853-3113
Frau Simone Rhein (Sachbearbeiterin)
Fax: +49 6241 853-3199
Telefon Festnetz: +49 6241 853-3102
Internet
Formulare
Antrag auf Zulassung zur Fischerprüfung
Merkblatt zur Fischerprüfung
Stadtverwaltung Worms - Abteilung 7.01 Grundstücke und Stadtentwicklung
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag 14:00 Uhr - 16:00 Uhr
Kontakt
E-Mail: stadtentwicklung@worms.de
Internet
erforderliche Unterlagen
- Prüfungszeugnis einer bestandenen staatlichen Fischerprüfung oder Nachweis einer Prüfung als Berufsfischer
- Passbild
- Ausweisdokument
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
Hinweise für Worms: Fischereirecht
Gebühr Fischereiabgabe Gesamt
(§ 40 Abs. 1 LFischG) (§ 40 Abs. 2 LFischG)
Jahresfischereischein 5,- € 7,- € 12,- €
Fünfjahresfischereischein 16,- € 25,- € 41,- €
Jugendfischereischein 2,60,- € 3,- € 5,60,- €
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Stichwörter
Fischen, Fischerei, Binnenfischerei, Sportangler, Angelerlaubnis, Angeln, Angelgenehmigung, Angelschein