Brunnen bohren und Wasser entnehmen
Grundwasser darf in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck in der Regel erlaubnisfrei entnommen oder abgeleitet werden.
Beschreibung
Grundwasser darf für den Haushalt, den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck in der Regel erlaubnisfrei entnommen oder abgeleitet werden. Die Grundwassernutzung ist unter Angabe des genauen Grundstückes rechtzeitig vorher anzuzeigen. Ohne Anzeigepflicht ist daneben auch die Entnahme und Ableitung für Zwecke der gewöhnlichen Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke in der Regel erlaubt. Eine wasserrechtliche Erlaubnis wird in all diesen Fällen nur dann erforderlich, soweit signifikante nachteilige Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen sind.
Für andere Zwecke oder größere Entnahmemengen ist immer eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Bohrungen zur hydrologischen oder hydrogeologischen Erkundung der Wassererschließung bedürfen ebenfalls einer Erlaubnis durch die Wasserbehörde. Für den Bau oder die Änderung von Brunnen sind wasserrechtliche Zulassungen nicht erforderlich. Dagegen können beispielsweise naturschutzrechtliche und forstrechtliche Genehmigungen notwendig sein. Alle mit mechanischer Kraft angetriebenen Bohrungen müssen nach dem Lagerstättengesetz zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten von demjenigen, der eine solche Bohrung ausführt, angezeigt werden. Bohrungen, die mehr als 100 m in den Boden eindringen sollen, sind nach Bundesberggesetz zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen.
Zuständigkeit
Die erlaubnisfreie Benutzung des Grundwassers ist anzuzeigen, sonstige Grundwasserentnahmen bedürfen zur Sicherung und Bewirtschaftung der verfügbaren Grundwassermenge einer Erlaubnis. Sowohl die Anzeige als auch der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis ist bei Entnahmemengen bis 24 m³ je Tag bei der unteren Wasserbehörde (Kreis- bzw. Stadtverwaltung), bei größeren Entnahmemengen bei der oberen Wasserbehörde (Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord bzw. Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd) zu stellen. Für Grundwasserbenutzungen im Zusammenhang mit der Errichtung von Bauwerken ist immer die untere Wasserbehörde zuständig.
Soweit Bohrungen nach dem Lagerstättengesetz bzw. dem Bundesberggesetz anzuzeigen sind, haben die ausführenden Bohrfirmen die Anzeige gegenüber dem Landesamt für Geologie und Bergbau in Mainz (LGB) anzuzeigen.
Ansprechpartner
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Gewerbeaufsicht, SGD
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Stichwörter
Abteilung 11
Rechtsgrundlage(n)
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 28.08.2020
Stichwörter
Brunnenbohrung, Grundwasserentnahme, Grundwasser