Baumfällgenehmigung beantragen innerhalb eines Schutzzeitraums
Wenn Sie zwischen März und September einen Baum oder ein anderes Gehölz fällen möchten, benötigen Sie dafür eine Ausnahmegenehmigung.
Beschreibung
Bäume produzieren lebensnotwendigen Sauerstoff, verbessern das Klima, filtern Staub und Schadstoffe und sorgen für Luftfeuchtigkeit und -bewegung. Sie bieten Lebensraum für die unterschiedlichsten Tiere, beleben und gliedern das Stadt- beziehungsweise Ortsbild und dämpfen Lärm. Damit Bäume erhalten bleiben sind sie - vor allem in stark besiedelten Räumen - besonders geschützt.
Wenn Sie einen Baum fällen möchten, kann eine Genehmigung erforderlich sein. Gegebenenfalls müssen Sie für den gefällten Baum einen Ausgleich leisten. Eine Fällgenehmigung ist insbesondere dann notwendig, wenn Bäume einem besonderen Schutz unterliegen.
In der Zeit zwischen dem 1. März und dem 30. September ist das Fällen von Bäumen und anderen Gehölzen verboten. Auch ist es verboten, diese auf den Stock zu setzen. Sie dürfen Bäume und andere Gehölze dann nur zur Pflege schneiden. Wenn Sie in der Zeit einen Baum fällen müssen, weil er zum Beispiel die Verkehrssicherheit beeinträchtigt, benötigen Sie dafür eine Ausnahmegenehmigung.
Hinweise für Trier: Baumfällen auf privatem Grund beantragen
- die Stadt Trier hat keine Baumschutzsatzung
- für eine Baumfällgenehmigung auf privatem Grund in der Stadt Trier gibt es zur Zeit keine Regelung. Allerdings ist zu beachten:
- sollte es sich hierbei um einen unter Naturschutz stehenden Baum handeln, ist eine Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde erforderlich
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Hinweise für Trier: Baumfällen auf privatem Grund beantragen
Zuständigkeiten für Bäume auf privatem Grund
- bei Gehölzüberwuchs in den öffentlichen Straßenraum, Bürgersteig oder Gehweg (z. B. Verdeckung von Verkehrsschildern)
- Zuständigkeit liegt bei StadtRaum Trier - Recht
- bei Bäumen unter Naturschutz
- Maßnahmen im Schutzbereich von Naturdenkmälern
- sind genehmigungspflichtig durch die untere Naturschutzbehörde
- Ausnahmegenehmigungen während der Vogelschutzzeiten (Brutzeiten) fallen unter Naturschutz und sind entsprechend von der unteren Naturschutzbehörde genehmigen zu lassen
- Maßnahmen im Schutzbereich von Naturdenkmälern
- für Maßnahmen zur Pflege und zur Erhaltung der Verkehrssicherheit
- hier ist StadtRaum Trier - StadtGrün zuständig
- bei Bäumen die durch Bebauungsplan geschützt sind
- Rückfrage beim Baubürgerbüro - Bauberatung ist erforderlich
Ansprechpartner
Stadtverwaltung Trier - Amt für Immobilien, Innenstadt, Handel-, Bau und Umweltordnung - Bauaufsicht - BauBürgerBüro
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Stadtverwaltung Trier - Amt für Immobilien, Innenstadt, Handel, Bau- und Umweltordnung - Umweltordnung
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Stadtverwaltung Trier - Amt für Brand-, Zivilschutz und Rettungsdienst
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Stadtverwaltung Trier - Amt für Immobilien, Innenstadt, Handel, Bau- und Umweltordnung - Gebäudebewirtschaftung
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23, Hausmeister
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Trier: Baumfällen auf privatem Grund beantragen
- in Trier gibt es zur Zeit keine Baumschutzsatzung
- § 28 Bundesnaturschutzgesetz (Naturdenkmale)
- § 39 Abs. 5 BNatSchG (Allgemeiner Artenschutz)
- § 44 BNatSchG (Besonderer Artenschutz)
- Naturdenkmalverordnung
Kosten
Hinweise für Trier: Baumfällen auf privatem Grund beantragen
Gebühren
- es fallen Gebühren an, wenn eine Ausnhamegenehmigung nach Naturschutzrecht erforderlich ist
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 12.07.2022
Stichwörter
Schnitt, Fällen, Artenschutz, Naturschutz, Bäume, Baum, Ausnahmegenehmigung, Landschaftsbestandteil, Baumrückschnitt