Hausschlachtung anmelden
Sie wollen zuhause für den Eigenbedarf ein Haustier oder Huftier schlachten? Dann müssen Sie dies bei der zuständigen Stelle anmelden.
Beschreibung
Wenn Sie Haustiere oder Huftiere selbst zuhause schlachten möchten, müssen Sie dies bei der zuständigen Stelle anmelden. Unter Hausschlachtung wird die Schlachtung der Tiere außerhalb eines gewerblicher Schlachthofes verstanden..
Die Fleischgewinnung für andere Personen ist eine gewerbliche Tätigkeit und darf nur unter Einhaltung der Normen des europäischen und nationalen Lebensmittelhygienerechts erfolgen. Für die Hausschlachtung gelten keine gesetzlichen Hygienebestimmungen. Sie entscheiden selbst über die Sauberkeit ihrer Arbeit.
Der amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei Hausschlachtungen unterliegen
- Rinder,
- Schweine,
- Schafe,
- Gehegewild
- Ziegen und andere Paarhufer,
- Pferde und andere Einhufer, sofern ihr Fleisch für den menschlichen Genuss bestimmt ist.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an die zuständige Kreisverwaltung oder Stadtverwaltung der jeweiligen kreisfreien Stadt.
Ansprechpartner
Stadtverwaltung Worms - Abteilung 3.02 Gewerbe-, Gaststättenrecht / Messen und Märkte
Beschreibung
Bis auf Weiteres nur EC-Kartenzahlung möglich!
Eine persönliche Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr Vorsprachen nur mit Terminvereinbarung möglich. Dienstag Geschlossen Donnerstag 14:00 Uhr - 16:00 Uhr Vorsprachen nur mit Terminvereinbarung möglich.  
Kontakt
E-Mail: gewerbe@worms.de
Internet
erforderliche Unterlagen
Die Anmeldung zur Hausschlachtung hat schriftlich zu erfolgen und sollte nachfolgende Angaben enthalten:
- Wann soll die Hausschlachtung erfolgen?
- Welches Tier wird geschlachtet?
- Wie viele Tiere werden geschlachtet?
Voraussetzungen
- Die Verwendung aus dem aus der Hausschlachtung gewonnen Fleisch ist nur für den eigenen Haushalt des Tierbesitzers erlaubt.
- Wer Tiere schlachtet, muss über die hierfür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, um das Leid bzw. die Schmerzen des zu schlachtenden Tieres so gering wie möglich zu halten.
- Die Schlachtung darf nur im eigenen Haus erfolgen.
Rechtsgrundlage(n)
- § 4 Tierschutzgesetz (TierSchG)
- Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV)
- Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
- Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs (Tier-LMHV)
- Tierischen Lebensmittel-Überwachungsverordnung (Tier-LMÜV)
Verfahrensablauf
- Sie melden die zur Schlachtung vorgesehenen Tiere zur Schlachtungsuntersuchung an. Diese erfolgt durch einen amtlichen Tierarzt, er das gesunde Tier zur Schlachtung frei gibt.
- Im Anschluss dürfen Sie bei vorhandener Kenntnis die Hausschlachtung durchführen.
- Nach der Tötung des Tieres schaut sich der amtliche Tierarzt das gewonnene Fleisch und dessen Organe an.
- Wenn keine Auffälligkeiten vorliegen, wird das Fleisch zur Weiterverarbeitung frei gegeben.
- Bei Schweinen und Pferden erfolgt im Anschluss die Trichinenuntersuchen (Fadenwürmer) bevor das Fleisch dann zur Weiterverarbeitung frei gegeben wird
Fristen
Die Anmeldung zur Hausschlachtung muss mindestens 2 Werktage vorher erfolgen.
Hinweise (Besonderheiten)
Die Schlachttier- und Fleischuntersuchung enfällt bei Hausschlachtungen von Kaninchen und Geflügel. Sie sollten aber vorab prüfen, dass das Tier vor der Tötung keine auffälligen Körpermerkmale aufweist.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch MUEEF am 24.01.2020
Stichwörter
Lebensmittel, Ziegen, Hygiene, Fleischhygiene, Rind, Fleisch, Pferd, Schlachten, Schaf, Schlachttier, Schwein