Fischerprüfung Abnahme
Wenn Sie einen Fischereischein beantragen möchten, müssen Sie vorher eine Fischerprüfung ablegen und bestehen.
Beschreibung
Für die erstmalige Erteilung eines rheinland-pfälzischen Fischereischeins müssen Sie eine bestandene Fischerprüfung, bestehend aus Theorie- und Praxisteil, erbringen. In der Prüfung sind ausreichende Kenntnisse über Fischarten, die Hege der Fischbestände und Pflege der Fischgewässer, die Fanggeräte und deren Gebrauch, die Behandlung gefangener Fische und die fischereirechtlichen, tierschutzrechtlichen und naturschutzrechtlichen Vorschriften nachzuweisen. Fischerprüfungen aus anderen deutschen Bundesländern werden durch einen dort ausgestellten Fischereischein belegt.
Eine Fischerprüfung müssen u.a. folgende Personen nicht nachweisen:
- Jugendliche, wenn sie einen Jugendfischereischein lösen,
- Menschen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung keine Prüfung ablegen können, für die Lösung des Sonderfischereischeins,
- beruflich ausgebildete Fischer und Fischzüchter mit entsprechender Abschluss- oder Meisterprüfung sowie Personen, die hierzu ausgebildet werden,
- Personen, die auf dem Gebiet der Fischerei wissenschaftlich ausgebildet sind,
- Personen, die im Inland keinen Wohnsitz haben oder die dem Diplomatischen Corps angehören.
Hinweise für Neuwied: Spezielle Hinweise für Kreis Neuwied
Wer die Fischerei ausüben will, braucht einen Fischereischein. Diesen stellt die Gemeindeverwaltung (Stadt- bzw. Verbandsgemeindeverwaltung) auf Antrag aus, vorausgesetzt, man hat eine staatliche Fischerprüfung bestanden oder es liegen Tatbestände vor, die eine Ablegung der Fischerprüfung entbehrlich machen.
In Rheinland-Pfalz finden bis zu viermal jährlich jeweils am ersten Freitag des Monats März, Juni, September und Dezember Fischerprüfungen statt. Die Fischerprüfung wird von der Kreisverwaltung abgenommen. Für die Fischerprüfung wird eine Gebühr in Höhe von 29 EUR erhoben.
Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist die schriftlich oder in elektronischer Form nachzuweisende Teilnahme an einem Lehrgang zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung.
Der Lehrgang muss sich auf alle in § 6 Abs. 2 genannten Prüfungsgebiete erstrecken und eine praktische Einweisung in den Gebrauch der Fanggeräte und die Behandlung gefangener Fische einschließen. Die Teilnahme am Lehrgang nach Satz 1 muss mindestens acht Stunden praktische Einweisung im Sinne des Satzes 2 enthalten und insgesamt mindestens 30 Stunden umfassen.
Für das Angeln benötigen Sie zusätzlich einen Fischereierlaubnisschein des Fischereiberechtigten oder Fischereipächters des jeweiligen Gewässers.
Hier finden Sie den Leitfaden als Download:
Wer die Fischerei ausüben will, braucht einen Fischereischein. Diesen stellt die Gemeindeverwaltung (Stadt- bzw. Verbandsgemeindeverwaltung) auf Antrag aus, vorausgesetzt, man hat eine staatliche Fischerprüfung bestanden oder es liegen Tatbestände vor, die eine Ablegung der Fischerprüfung entbehrlich machen.
In Rheinland-Pfalz finden bis zu viermal jährlich jeweils am ersten Freitag des Monats März, Juni, September und Dezember Fischerprüfungen statt. Die Fischerprüfung wird von der Kreisverwaltung abgenommen. Für die Fischerprüfung wird eine Gebühr in Höhe von 29 EUR erhoben.
Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist die schriftlich oder in elektronischer Form nachzuweisende Teilnahme an einem Lehrgang zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung.
Der Lehrgang muss sich auf alle in § 6 Abs. 2 genannten Prüfungsgebiete erstrecken und eine praktische Einweisung in den Gebrauch der Fanggeräte und die Behandlung gefangener Fische einschließen. Die Teilnahme am Lehrgang nach Satz 1 muss mindestens acht Stunden praktische Einweisung im Sinne des Satzes 2 enthalten und insgesamt mindestens 30 Stunden umfassen.
Für das Angeln benötigen Sie zusätzlich einen Fischereierlaubnisschein des Fischereiberechtigten oder Fischereipächters des jeweiligen Gewässers.
Hier finden Sie den Leitfaden als Download:
Zuständigkeit
Die Fischerprüfungen werden bei den unteren Fischereibehörden (Kreis- bzw. Stadtverwaltungen) durchgeführt.
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Neuwied - Ordnung, Verkehr und Rechtsangelegenheiten
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
E-Mail: poststelle@kreis-neuwied.de
Telefon Festnetz: 02631 803-0
Internet
Kreisverwaltung Neuwied - Ref. 31 - 5. Bußgeldangelegenheiten
Adresse
Postanschrift
Wilhelm-Leuschner-Str. 9
56564 Neuwied
Kontakt
Kontaktperson
Frau Irene Wagner
Hausanschrift
E-Mail: irene.wagner@kreis-neuwied.de
Telefon Festnetz: 02631 803-356
Fax: 02631 80393-356
Frau Birgit Zervas
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 02631 803-201
Fax: 02631 80393-201
E-Mail: birgit.zervas@kreis-neuwied.de
Formulare
Merkblatt: Termine Fischerprüfung 2024 & Anbieter Vorbereitungslehrgänge Fischerprüfung
Antrag auf Zulassung zur Fischereiprüfung
Antrag auf Zulassung zur Fischereiprüfung pdf-Datei
erforderliche Unterlagen
Der Nachweis über die Teilnahme an beiden Teilen des Vorbereitungslehrgangs ist bei der Anmeldung vorzulegen.
Hinweise für Neuwied: Spezielle Hinweise für Kreis Neuwied
Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist die Teilnahme an einem mindestens 30 Stunden umfassenden Vorbereitungslehrgang. Der vollständige Nachweis über die Teilnahme ist bei der Anmeldung vorzulegen.
Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist die Teilnahme an einem mindestens 30 Stunden umfassenden Vorbereitungslehrgang. Der vollständige Nachweis über die Teilnahme ist bei der Anmeldung vorzulegen.
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist Ihre Teilnahme an einem mindestens 30 Stunden umfassenden Vorbereitungslehrgang. Von diesen 30 Stunden müssen mindestens 8 Stunden eine praktische Einweisung beinhalten.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
In Rheinland-Pfalz wird landeseinheitlich viermal im Jahr eine Fischerprüfung durchgeführt.
Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin einzureichen.
Bemerkungen
Entsprechende Vorbereitungskurse werden durch verschiedene Anbieter, etwa die örtlichen Fischereivereine beziehungsweise Fischereiverbände, sonstige Anbieter oder auch online durchgeführt
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz am 30.11.2023