Fischerprüfung Abnahme

    Fischerprüfung Abnahme

    Wenn Sie einen Fischereischein beantragen möchten, müssen Sie vorher eine Fischerprüfung ablegen und bestehen.

    Beschreibung

    Für die erstmalige Erteilung eines rheinland-pfälzischen Fischereischeins müssen Sie eine bestandene Fischerprüfung, bestehend aus Theorie- und Praxisteil, erbringen. In der Prüfung sind ausreichende Kenntnisse über Fischarten, die Hege der Fischbestände und Pflege der Fischgewässer, die Fanggeräte und deren Gebrauch, die Behandlung gefangener Fische und die fischereirechtlichen, tierschutzrechtlichen und naturschutzrechtlichen Vorschriften nachzuweisen. Fischerprüfungen aus anderen deutschen Bundesländern werden durch einen dort ausgestellten Fischereischein belegt. 
     

    Eine Fischerprüfung müssen u.a. folgende Personen nicht nachweisen:

    1. Jugendliche, wenn sie einen Jugendfischereischein lösen,
    2. Menschen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung keine Prüfung ablegen können, für die Lösung des Sonderfischereischeins, 
    3. beruflich ausgebildete Fischer und Fischzüchter mit entsprechender Abschluss- oder Meisterprüfung  sowie Personen, die hierzu ausgebildet werden,
    4. Personen, die auf dem Gebiet der Fischerei wissenschaftlich ausgebildet sind,
    5. Personen, die im Inland keinen Wohnsitz haben oder die dem Diplomatischen Corps angehören.

    Hinweise für Ahrweiler: Fischerprüfung Abnahme

    Wir weisen nochmals darauf hin, dass für die Ausstellung bzw. Verlängerung des staatlichen Fischereischeines die Stadt- bzw. Verbandsgemeindeverwaltungen zuständig sind. 

    Zuständigkeit

    Die Fischerprüfungen werden bei den unteren Fischereibehörden (Kreis- bzw. Stadtverwaltungen) durchgeführt. 

    Ansprechpartner

    Stadt Sinzig - FB 3 - Ordnung

    Adresse

    Postanschrift

    Kirchplatz 5

    53489 Sinzig

    Gebäude: Rathaus

    Öffnungszeiten

    Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen während der Kern-Arbeitszeit zur Verfügung: Montag bis Mittwoch: 8.30 Uhr - 12.00 Uhr, 14.00 Uhr - 16 Uhr Donnerstag: 8.30 Uhr - 12.00 Uhr, 14.00 Uhr - 18.00 Uhr Freitag: 8.30 Uhr - 12.30 Uhr Außerhalb der Kernzeit können mit den Sachbearbeitern flexibel Termine abgesprochen werden. Bürgerbüro im Rathaus: Montag - Mittwoch von 7.30 Uhr - 16.30 Uhr Donnerstag von 7.30 Uhr - 18.00 Uhr Freitag von 7.30 Uhr - 12.30 Uhr Zusätzlich an jeden 1. Samstag im Monat von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr

    Kontakt

    Fax: 02642 4001-190

    Telefon Festnetz: 02642 4001-0

    E-Mail: ordnungsamt@sinzig.de

    Internet

    Weitere Informationen

    Einwohnermeldeamt, Ordnungsamt, Standesamt, Sozialamt

    Version

    Technisch geändert am 12.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Kreisverwaltung Ahrweiler

    Adresse

    Hausanschrift

    Wilhelmstraße 24 - 30

    53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler

    Postfachadresse

    Postfach 13 69

    53458 Bad Neuenahr-Ahrweiler

    Kontakt

    Fax: +49 2641 975-456

    Telefon Festnetz: +49 2641 975-0

    E-Mail: info@aw-online.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 02.01.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Kreisverwaltung Ahrweiler - Abteilung 3.5 - Veterinärwesen

    Adresse

    Hausanschrift

    Wilhelmstraße 24-30

    53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler

    Öffnungszeiten

    Montag bis Mittwoch 07:30 - 12:00 Uhr Donnerstag 07:30 - 18:00 Uhr Freitag 07:30 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02641 975-0

    Fax: 02641 975-456

    E-Mail: info@kreis-ahrweiler.de

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 05.08.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Der Nachweis über die Teilnahme an beiden Teilen des Vorbereitungslehrgangs ist bei der Anmeldung vorzulegen.

    Voraussetzungen

    Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist Ihre Teilnahme an einem mindestens 30 Stunden umfassenden Vorbereitungslehrgang. Von diesen 30 Stunden müssen mindestens 8 Stunden eine praktische Einweisung beinhalten.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Ahrweiler: Fischerprüfung Abnahme

    Angeln / Fischen erfreut sich auch im Kreis Ahrweiler an Rhein und Ahr, im Laacher See sowie in zahlreichen Bächen und an eigens angelegten Fischteichen großer Beliebtheit. Mehrere tausend Hobbyangler gehen im Kreisgebiet ihrer Passion nach. Gefangen werden hier u. a. Bachforellen, Äschen, Rotaugen, Karpfen, Schleien, Barben etc.

    Zum Schutze der Fischbestände unterliegt das Angeln festen gesetzlichen Regeln und wird überwacht. Nicht jeder kann sich also einfach eine Angel kaufen und zum Angeln gehen. Vor allem über die gesetzlichen Grundlagen und Spielregeln des Angelns will der folgende Beitrag informieren.

    Gesetzliche Grundlagen:

    Die Binnenfischerei (Fischerei in Flüssen, Seen und Teichen) unterliegt in der Bundesrepublik Deutschland der Gesetzgebung der Länder. In Rheinland-Pfalz wurde hierzu das Landesfischereigesetz(LfischG) vom 09.12.74 und die Landesfischereiordnung zur Durchführung des LfischG vom 14.10.85 erlassen. Beide Rechtsgrundlagen wurden zwischenzeitlich mehrfach modifiziert.

    Regelung in Rheinland-Pfalz

    Derzeit üben in Rheinland-Pfalz etwa 90.000 Anglerinnen und Angler an zirka 27.000 Hektar Wasserfläche die Freizeitfischerei aus. Oberstes Ziel einer naturbewussten Freizeitfischerei muss die Erhaltung von gesunden und artenmäßig ausgewogenen Fischbeständen zur Gewährleistung einer umweltverträglichen und nachhaltigen Fischerei sein.

    Um dieses Ziel zu erreichen, werden den Anglerinnen und Anglern weitreichende Kenntnisse im Tier-, Umwelt- und Gewässerschutz abverlangt, die in einer staatlichen Fischerprüfung nachgewiesen werden müssen. Im Kreis Ahrweiler besitzen derzeit rund 2.500 Anglerinnen und Angler einen Fischereischein. Berufsfischer gibt es nur noch auf dem Rhein. Des weiteren betreibt das Kloster Maria Laach auf dem Laacher See eine Fischzucht, insbesondere für Felchen und Hechte.

    Fischereirecht

    Der Fischereischein wird nach Vorlage des Prüfungszeugnisses von der für den Wohnsitz des Teilnehmers zuständigen Stadt- oder Verbandsgemeindeverwaltung für ein Kalenderjahr (Jahresfischereischein) oder für fünf aufeinanderfolgende Jahre (Fünfjahresfischereischein) ausgestellt. Auch für die Verlängerung der Scheine sind die Stadt- und Verbandsgemeindeverwaltungen zuständig. Jährlich werden rund 85 neue Fischereischeine nach bestandener Fischerprüfung im Kreis Ahrweiler von den dafür zuständigen Stellen ausgegeben.

    Jugendliche im Alter von 7 bis 16 Jahren können ohne Prüfung einen Jugendfischereischein erhalten. Die Ausübung der Fischerei ist dann jedoch nur in Begleitung des Inhabers eines gültigen Fischereischeins erlaubt. Mit Vollendung des 14. Lebensjahres können Jugendliche einen eigenen Fischereischein erwerben, der zur selbständigen Fischereiausübung ohne Begleitung berechtigt, sofern sie die staatliche Fischerprüfung abgelegt haben.

    Fristen

    In Rheinland-Pfalz wird landeseinheitlich viermal im Jahr eine Fischerprüfung durchgeführt. 

    Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin einzureichen.

    Kosten

    Hinweise für Ahrweiler: Fischerprüfung Abnahme

    Darüber hinaus ist der Antrag auch hier abrufbar. Später eingehende Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden. Die Prüfungsgebühr beträgt rund 29,00 EUR und ist spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin an die Kreisverwaltung Ahrweiler zu zahlen. Die Kosten des Vorbereitungslehrganges können bei den jeweiligen Kursleitern erfragt werden.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Ahrweiler: Fischerprüfung Abnahme

    Grundregeln beim Angeln

    Wer diese Grundregeln beachtet und gleichzeitig das Gewässerufer schont und sauber hält, der verhält sich fischwaidgerecht. Einem solchen Petri-Jünger wünscht die Untere Fischereibehörde Petri-Heil und einen ungetrübten Genuß beim Verzehr seines Fanges. Denn letztlich ist der Verzehr der Beute der einzige vernünftige Grund dafür, einen Fisch zu fangen und tierschutzgerecht zu töten.

    • Der Inhaber eines Fischereischeines ist verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen über den Fischfang, insbesondere über Mindestmaße und Schonzeiten zu beachten. In Rheinland-Pfalz gültige Schonzeiten und Mindestmaße sind auf der Rückseite des Fischereischeines aufgelistet.
    • Fische, die einem Fangverbot unterliegen (z.B. Lachs, Meerforelle, Stör), sind, wenn sie nach dem Fang noch leben und nicht stark bluten, unverzüglich mit der zu ihrer Erhaltung erforderlichen Sorgfalt ins Gewässer zurückzusetzen.
    • Zum Hältern (zeitlich befristete Aufbewahrung von geangelten lebenden Fischen) von Fischen dürfen Setzkescher nur verwendet werden, wenn sie aus Textilien hergestellt sind. In Gewässern mit Schiffsverkehr ist das Hältern von Fischen in Setzkeschern verboten.
    • Die Verwendung des lebenden Köderfisches beim Fischfang ist tierschutzrechtlich verboten.
    • Das Angeln mit mehr als zwei Ruten ist nach den Angelbedingungen des Fischereipächters in der Regel unzulässig.
    • Das Angeln mit künstlichem Licht zu Nachtzeiten sowie das Elektrofischen ist verboten.
    • Das Angeln von Brücken ist im Hinblick auf das Anlanden von Fischen sowie das Zurücksetzen von untermaßigen Fischen tierschutzrechtlich bedenklich.
    • Elektrofischen ist verboten
    • Wettfischveranstaltungen sind aus tierschutzrechtlichen Aspekten nicht zulässig.

    Angeln in Angelteichen

    Laut Tierschutzgesetz ist es verboten, die mit Keschern aus Hälterbecken entnommenen fangreifen Fische unmittelbar nach dem Einsetzen in den Fangteich zum Herausangeln an die Angelgäste freizugeben (sogenannter Angelzirkus).

    Der Fischfang ausschließlich zur Freude am Drill ist weder fischwaidgerecht, noch nach dem Tierschutzgesetzt zulässig, ebenso wenig die Verwendung des lebenden Köderfisches zum Fischfang. Des weiteren ist in der Gewässerordnung des Verbandes deutscher Sportfischer, Landesverband Rheinland-Pfalz e.V. (VDSF) festgelegt, dass Forellenteiche, in die nur fangreife Fische eingesetzt werden, einzig aus dem Grund, dass möglichst viele Angler ein Fangerlebnis haben, allein aus Tierschutzgründen strikt abzulehnen sind. Weiterhin ist verankert, dass der Besatz mit Fischen zum alsbaldigen Wiederfang zu unterbleiben hat.

    Die der Kreisverwaltung Ahrweiler bekannten Teichwirte wurden auf diese oberstgerichtlich abgesicherte Rechtssituation hingewiesen und zur Beachtung der tierschutzrechtlichen Vorschriften aufgefordert.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Ahrweiler: Fischerprüfung Abnahme

    Fragen und Antworten zum Thema Fischerprüfung

    Nach dem LfischG muss jeder, der den Fischfang in Rheinland-Pfalz ausüben will, einen auf seinen Namen lautenden gültigen Fischereischein bei sich führen. Bei der erstmaligen Erteilung eines rheinland-pfälzischen Fischereischeins ist der Nachweis einer in Rheinland-Pfalz bestandenen staatlichen Fischerprüfung vorzulegen. Für den Bereich des Landkreises Ahrweiler ist die Kreisverwaltung Ahrweiler für die Abnahme der Fischerprüfung zuständig. Voraussetzungen für die Zulassung zur Fischerprüfung sind die mindestens 35-stündige Teilnahme an einem Lehrgang zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung, die Vollendung des 13. Lebensjahres sowie die Einzahlung der Prüfungsgebühr. Die Durchführung der Vorbereitungslehrgänge wurde durch die Landesfischereiverordnung den in Rheinland-Pfalz tätigen Fischereiverbänden übertragen wie z. B. Landesfischereiverband Rheinland-Rheinhessen e. V. oder Bezirks-Sportfischerverband Koblenz bzw. Bezirks-Fischerei-Verband Nahe/Mittelrhein e. V.

    Die Fischerprüfung wird als theoretische Prüfung mittels Fragebogen in 5 Wissensgebieten (Allgemeine Fischkunde, Spezielle Fischkunde, Gerätekunde, Gewässerkunde sowie Gesetzeskunde mit Tier- und Naturschutz) durchgeführt.
    Nach bestandener Prüfung erhalten die Teilnehmer ein Prüfungszeugnis.

    Fragen und Antworten

    1. Wer kann an der Fischerprüfung teilnehmen?
      Im Kreis AW mit Hauptwohnsitz gemeldete Personen, die mindestens 13 Jahre alt sind.
    2. Wann ist der Antrag auf Zulassung einzureichen
      Spätestens 4 Wochen vor Prüfungstermin bei der Kreisverwaltung Ahrweiler.
    3. Wann sind Prüfungstermine?
      Prüfungen finden zweimal jährlich am 01. Freitag im Juni und Dezember statt.
    4. Was müssen Minderjährige beachten?
      Die Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters ist beizufügen.
    5. Was sind die Prüfungsvoraussetzungen?
      Der Bewerber muss eine mindestens 35 -stündige Teilnahme an einem Lehrgang zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung nachweisen.
    6. Wer führt Lehrgänge durch und wo werden sie abgehalten?
      Die Durchführung der Lehrgänge wurde den Dachverbänden der hier tätigen Freizeitfischereiorganisationen übertragen.
    7. Wie hoch sind die Gebühren?
      Die Prüfungsgebühr der Kreisverwaltung beträgt 29 EUR, die Vorbereitungslehrgänge bei den Fischereiorganisationen kosten für Erwachsene ca. 150 EUR und für Jugendliche ca. 100 EUR.
    8. Wie läuft die Prüfung ab?
      Die Prüfung wird nur noch schriftlich abgelegt. Aus 5 Wissensgebieten (Allgem. Fischkunde, Spez. Fischkunde, Gewässerkunde, Gerätekunde, Gesetzeskunde incl. Natur- und Tierschutz) sind 10 Fragen im Ankreuzverfahren zu beantworten. Es müssen mind. 7 Fragen richtig beantwortet werden. Hat der Prüfling nur in einem Wissensgebiet nicht die vorgeschriebenen 7 Fragen richtig beantwortet, kann er in diesem Fach mündlich nachgeprüft werden.
    9. Wo erhält man den staatlichen Fischereischein?
      Bei der zuständigen Stadt-/ Verbandsgemeindeverwaltung
    10. Welche Arten von Fischereischeinen gibt es?
      a) Jahresfischereischein
      b) Fünfjahresfischereischein

    Bemerkungen

    Entsprechende Vorbereitungskurse werden durch verschiedene Anbieter, etwa die örtlichen Fischereivereine beziehungsweise Fischereiverbände, sonstige Anbieter oder auch online durchgeführt

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 30.11.2023

    Version

    Technisch geändert am 30.11.2023

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de