Bescheinigung über die rechtmäßige Entnahme eines nach Anhang A EU-Artenschutzverordnung geschützten Exemplars aus seinem natürlichen Lebensraum Erteilung

    Vorlagebescheinigung zur Beantragung einer Ausfuhrgenehmigung geschützter Tier- und Pflanzenarten Erteilung

    Beschreibung

    Besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten unterliegen verschiedenen gesetzlichen Verbotstatbeständen (z.B. Besitzverbot, Zugriffsverbot, Vermarktungsverbot). Diese schließen Teile und Produkte aus besonders geschützten Arten ein.

    Zu den besonders geschützten Arten gehören neben vielen heimischen Arten auch alle europäisch geschützten Vogelarten sowie exotische Arten, wie z.B. Affen, Papageien Landschildkröten, verschiedene Echsenarten sowie Orchideen, Aloe-Pflanz en und Palisanderhölzer. Produkte können z. B. Handtaschen/Gürtel aus Schlangenleder, Elfenbeinprodukte und Pelze sein.

    Für die Haltung von Exemplaren besonders geschützter Arten sowie für Zu- und Abgänge (bspw. Kauf/Verkauf, Zucht, Schenkung, Tod, Zuweisung/Beschlagnahmung) besteht bei den für den besonderen Artenschutz zuständigen Behörden eine Meldepflicht.

    Für einige Arten, die unter den besonderen Naturschutz fallen, besteht zusätzlich eine Pflicht zur Einholung einer Vermarktungsgenehmigung. Weiterführende Informationen diesbezüglich finden Sie unter: Vermarktungsgenehmigungen nach Artenschutzrecht (CITES).


    Welche Arten besonders geschützt sind, kann z.B. beim Wissenschaftlichen Informationssystem z um Internationalen Artenschutz (WISIA) des Bundesamtes für Naturschutz eingesehen werden.

    Das Landesnaturschutzgesetz stellt darüber hinaus weitere Anforderungen an Haltung und Zucht besonders geschützter Arten. Unter anderem muss der zuständigen Behörde auf Anfrage hin ein Sachkundenachweis für eine artgerechte Haltung vorgelegt werden können. Bei der Haltung von Tieren einer besonders geschützten Art, die für den Menschen lebensgefährlich werden kann, ist der zuständigen Behörde eine Haftpflichtversicherung in Höhe von mindestens 500 000 € nachzuweisen. Über die Zu- und Abgänge ist Buch zu führen. Für jedes giftige Tier ist zu vermerken, welches Gift die entsprechende Art aufweist.

    Hinweise für Worms: Artenschutz - Internationaler Artenschutz

    Seit 1976 gilt in der Bundesrepublik Deutschland zum Schutz exotischer Arten das "Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen", das sogenannte Washingtoner Artenschutzübereinkommen (WA). Gegenwärtig sind dem WA 183 Staaten beigetreten. Ziel des Abkommens ist, den internationalen Handel - eine der Hauptgefährdungen für den Bestand wildlebender Tiere und Pflanzen - zu überwachen und zu reglementieren.

    Seit dem 1. Januar 1984 hat die Europäische Union (EU) das WA einheitlich und für alle EU-Staaten verbindlich umgesetzt. 

    Die Artenschutzregelungen gelten für lebenden oder tote Tiere und Pflanzen, ihre Entwicklungsformen sowie Teile davon oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse.

    Die Stadt Worms als Untere Naturschutzbehörde hat beim Vollzug des Artenschutzes für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten folgende Aufgaben:

    Meldepflicht 

    Besonders geschützte Wirbeltiere dürfen nur gehalten werden, wenn sie keinem Besitzverbot unterliegen.

    Die Halterin oder der Halter besonders geschützter Wirbeltiere ist verpflichtet, den Bestand der Tiere und nach der Bestandsanzeige den Zu- und Abgang eines Tieres bei der Unteren Naturschutzbehörde schriftlich anzuzeigen. Die Meldung muss Angaben enthalten über Zahl, Art, Alter, Geschlecht, Herkunft, Verbleib, Standort, Verwendungszweck und Kennzeichen des Tieres. Wir empfehlen die Anwendung MelBA-Online ( https://melba-anmeldung.naturschutz.rlp.de). Alternativ ist ein klassischer Vordruck unter Downloads erhältlich. Die Verlegung des Standortes ist ebenfalls anzuzeigen.

    Wirbellose, geschützte Tierarten unterliegen dieser Meldepflicht nicht. Ferner gibt es eine Anlage in der Bundesartenschutzverordnung, die geschützte Tierarten nennt, die von der Bestandsanzeigepflicht ausgenommen sind. Diese Liste ist unter Downloads ebenfalls aufgeführt.

    Den genauen Schutzstatus einer Tier- oder Pflanzenart können Sie im Internet in der Online-Artenschutzdatenbank des Bundesamtes für Naturschutz "WISIA" (siehe beigefügter Link) selbst ermitteln oder bei der Unteren Naturschutzbehörde erfragen.

    Besitz-/Verkaufsberechtigung 

    Der Kauf, die Zurschaustellung und Verwendung zu kommerziellen Zwecken sowie der Verkauf, das Vorrätighalten zum Verkauf, das Anbieten oder Befördern zu Verkaufszwecken von geschützten Exemplaren ist grundsätzlich verboten. 

    Ausnahme:

    Von den Besitzverboten ausgenommen sind gem. Bundesnaturschutzgesetz solche Tiere, die rechtmäßig in der Gemeinschaft gezüchtet und nicht herrenlos geworden sind (legale Zucht) oder solche Tiere, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften zum Schutz der betreffenden Art aus Drittländern in die EG gelangt sind (legaler Import). Hierüber hat der Tierhalter einen Nachweis zu führen, der sog. Nachweis über die Besitzberechtigung. 

    Erteilung von EU-Bescheinigungen ("CITES") für die Haltung und Vermarktung artgeschützter Tiere und deren Erzeugnisse wie zum Beispiel Schildkrötennachzuchten, Pelzmäntel (Leopard, Ozelot), Elfenbeinerzeugnisse, Handtaschen und Gürtel aus Krokodil- oder Schlangenleder kann bei der Unteren Naturschutzbehörde beantragt werden. Der Antrag ist unter Downloads aufgeführt. 

    Kennzeichnungspflichten 

    Die Naturschutzbehörden müssen die Möglichkeit haben, die Identität und Herkunft bestimmter, geschützter Tiere eindeutig bestimmen zu können. Dadurch soll die Einhaltung der Einfuhr-, Besitz- und Vermarktungsverbote sichergestellt werden. Um eine Identifikation zu ermöglichen, sind bestimmte Säugetiere, Vögel und Reptilien, die in Anlage 6 der BArtSchV aufgeführt sind, mit einer Kennzeichnung zu versehen. Die Kennzeichnungsmethode (z.B. Ringe, Transponder, Dokumentationsart oder Kennzeichnungen) ist ebenfalls vorgeschrieben. Die Anlage ist unter Downloads aufgeführt. 

    Nachweis- und Buchführungspflichten

    Der Tierhalter unterliegt einer Nachweispflicht, das bedeutet: Wer ein artgeschütztes Tier hält, muss der Unteren Naturschutzbehörde durch Vorlage der erforderlichen Dokumente darlegen, dass er das Tier in Übereinstimmung mit den Vorschriften über den Artenschutz - also legal - erworben bzw. erhalten hat (Nachweis über die Besitzberechtigung, Herkunftsbestätigung).

    Wer gewerbsmäßig Handel mit Tieren oder Pflanzen der besonders geschützten Arten treibt oder diese bearbeitet oder verarbeitet, ist verpflichtet, ein Aufnahmebuch und Auslieferungsbuch zu führen. Das Buch hat unter anderem die genauen Daten des Lieferanten und des Käufers zu enthalten. Damit soll der Handelsweg in nachvollziehbarer Weise festgehalten werden, um illegal gehandelte Objekte dieser Art aus dem Verkehr ziehen zu können und den Handel mit ihnen zu unterbinden.

    Sanktionen

    Bei Verstößen gegen die artenschutzrechtlichen Vorschriften können verschiedene Sanktionen angeordnet werden. Möglich sind z.B. Beschlagnahmung / Einziehung, Bußgeldverfahren, Strafverfahren, Unterbringung und Verwertung und die Auferlegung der Kosten. 

    Rechtsgrundlagen

    EG-Verordnung EG VO 338/97

    EG-Artenschutzdurchführungsverordnung (EG) Nr. 865/2006

    Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

    Flora- Fauna- Habitat -Richtlinie (FFH-Richtlinie)

    Bundesartenschutzverordnung

    Landesverordnung über Gebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Forsten Besonderes Gebührenverzeichnis

    Zuständigkeit

    Zuständig für innerhalb der europäischen Union erworbene und gehaltene Tier-, Pflanzen- und Holzarten (inklusive Produkte und Teile daraus) sind die Kreisverwaltungen und S Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte.

    Werden geschützte Arten aus Ländern außerhalb der europäischen Union importiert oder in nicht zur europäischen Union gehörendes Ausland exportiert, wenden Sie sich bitte an das Bundesamt für Naturschutz (www.BfN.de), Konstantinstr. 110, 53179 Bonn.

    Ansprechpartner

    Stadtverwaltung Worms - Abteilung 3.05 Umweltschutz und Landwirtschaft

    Adresse

    Hausanschrift

    Folzstraße 5

    67547 Worms

    Bereich 3 - Sicherheit und Ordnung. Bürgerrathaus

    Öffnungszeiten

    Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr Vorsprache nur mit Termin. Donnerstag 14:00 Uhr - 16:00 Uhr Vorsprache nur mit Termin.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 6241 853-3500

    Fax: +49 6241 853-3599

    E-Mail: umwelt@worms.de

    Kontaktperson

    • Herr Marcus Roos (Sachbearbeiter)

      Telefon Festnetz: +49 6241 853-3509

      Fax: +49 6241 853-3599

    Internet

    Formulare

    Anlage 6 Bundesartenschutzverordnung - Kennzeichnungsmethode
    Bestandsveränderungsanzeige für besonders geschützte Tiere
    Anlage 5 Bundesartenschutzverordnung - Nicht meldepflichtige Tierarten
    Antrag EG-Bescheinigung

    Version

    Technisch geändert am 27.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Hinweise für Worms: Artenschutz - Internationaler Artenschutz

    Die Bestandsmeldung und Bestandsveränderungsmeldungen sind gebührenfrei.

    Für die Ausstellung einer EG-Bescheinigung werden 10 € berechnet.

    Unterstützende Institutionen

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Version

    Technisch geändert am 01.06.2024

    Stichwörter

    CITES-Bescheinigung, Wildtiere, Wirbeltiere, Schildkröten, exotische Tiere, Umweltschutz, Tiere, Exoten, Pflanzenschutz, Tierschutz

    Sprachversion

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