Vorlagebescheinigung zur Beantragung einer Ausfuhrgenehmigung geschützter Tier- und Pflanzenarten Erteilung
Beschreibung
Besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten unterliegen verschiedenen gesetzlichen Verbotstatbeständen (z.B. Besitzverbot, Zugriffsverbot, Vermarktungsverbot). Diese schließen Teile und Produkte aus besonders geschützten Arten ein.
Zu den besonders geschützten Arten gehören neben vielen heimischen Arten auch alle europäisch geschützten Vogelarten sowie exotische Arten, wie z.B. Affen, Papageien Landschildkröten, verschiedene Echsenarten sowie Orchideen, Aloe-Pflanz en und Palisanderhölzer. Produkte können z. B. Handtaschen/Gürtel aus Schlangenleder, Elfenbeinprodukte und Pelze sein.
Für die Haltung von Exemplaren besonders geschützter Arten sowie für Zu- und Abgänge (bspw. Kauf/Verkauf, Zucht, Schenkung, Tod, Zuweisung/Beschlagnahmung) besteht bei den für den besonderen Artenschutz zuständigen Behörden eine Meldepflicht.
Für einige Arten, die unter den besonderen Naturschutz fallen, besteht zusätzlich eine Pflicht zur Einholung einer Vermarktungsgenehmigung. Weiterführende Informationen diesbezüglich finden Sie unter: Vermarktungsgenehmigungen nach Artenschutzrecht (CITES).
Welche Arten besonders geschützt sind, kann z.B. beim Wissenschaftlichen Informationssystem z um Internationalen Artenschutz (WISIA) des Bundesamtes für Naturschutz eingesehen werden.
Das Landesnaturschutzgesetz stellt darüber hinaus weitere Anforderungen an Haltung und Zucht besonders geschützter Arten. Unter anderem muss der zuständigen Behörde auf Anfrage hin ein Sachkundenachweis für eine artgerechte Haltung vorgelegt werden können. Bei der Haltung von Tieren einer besonders geschützten Art, die für den Menschen lebensgefährlich werden kann, ist der zuständigen Behörde eine Haftpflichtversicherung in Höhe von mindestens 500 000 € nachzuweisen. Über die Zu- und Abgänge ist Buch zu führen. Für jedes giftige Tier ist zu vermerken, welches Gift die entsprechende Art aufweist.
Hinweise für Mainz: Artenschutz (IES:Mainz)
Zuständigkeit
Zuständig für innerhalb der europäischen Union erworbene und gehaltene Tier-, Pflanzen- und Holzarten (inklusive Produkte und Teile daraus) sind die Kreisverwaltungen und S Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte.
Werden geschützte Arten aus Ländern außerhalb der europäischen Union importiert oder in nicht zur europäischen Union gehörendes Ausland exportiert, wenden Sie sich bitte an das Bundesamt für Naturschutz (www.BfN.de), Konstantinstr. 110, 53179 Bonn.
Ansprechpartner
Landeshauptstadt Mainz - Grün- und Umweltamt
Beschreibung
Für allgemeine Fragen zum praktischen Umweltschutz wenden Sie sich bitte an den Mainzer Umweltladen.
Für Erstauskünfte zu Bäumen, Grünflächen, Parkanlagen und Spielplätzen im städtischen Bereich steht Ihnen unser Grüntelefon zur Verfügung: 06131/12-3325
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 3820
55028 Mainz
Öffnungszeiten
Die Ämter der Stadtverwaltung Mainz sind nach vorheriger Terminvereinbarung für den Bürger- und Publikumsverkehr geöffnet. Montag: 9.00 Uhr - 12.00 Uhr, 14.00 Uhr - 15.30 Uhr Dienstag: 9.00 Uhr - 12.00 Uhr, 14.00 Uhr - 15.30 Uhr Mittwoch: 9.00 Uhr - 12.00 Uhr, 14.00 Uhr - 15.30 Uhr Donnerstag: 9.00 Uhr - 12.00 Uhr, 14.00 Uhr - 15.30 Uhr Freitag: 9.00 Uhr - 12.00 Uhr Und nach persönlicher Vereinbarung.
Kontakt
Internet
Formulare
Tiere, Bestätigung für Nachweis- und Meldezwecke bei der zuständigen Artenschutzbehörde
Tiere (besonders geschützte), Neuanmeldung und Bestandsanzeige
EG Bescheinigung (ehemals CITES), Antrag
Weitere Informationen
Rechtsgrundlage(n)
Unterstützende Institutionen
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Stichwörter
CITES-Bescheinigung, Wildtiere, Wirbeltiere, Schildkröten, exotische Tiere, Umweltschutz, Tiere, Exoten, Pflanzenschutz, Tierschutz