Bescheinigung über die rechtmäßige Entnahme eines nach Anhang A EU-Artenschutzverordnung geschützten Exemplars aus seinem natürlichen Lebensraum Erteilung

    Vorlagebescheinigung zur Beantragung einer Ausfuhrgenehmigung geschützter Tier- und Pflanzenarten Erteilung

    Beschreibung

    Besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten unterliegen verschiedenen gesetzlichen Verbotstatbeständen (z.B. Besitzverbot, Zugriffsverbot, Vermarktungsverbot). Diese schließen Teile und Produkte aus besonders geschützten Arten ein.

    Zu den besonders geschützten Arten gehören neben vielen heimischen Arten auch alle europäisch geschützten Vogelarten sowie exotische Arten, wie z.B. Affen, Papageien Landschildkröten, verschiedene Echsenarten sowie Orchideen, Aloe-Pflanz en und Palisanderhölzer. Produkte können z. B. Handtaschen/Gürtel aus Schlangenleder, Elfenbeinprodukte und Pelze sein.

    Für die Haltung von Exemplaren besonders geschützter Arten sowie für Zu- und Abgänge (bspw. Kauf/Verkauf, Zucht, Schenkung, Tod, Zuweisung/Beschlagnahmung) besteht bei den für den besonderen Artenschutz zuständigen Behörden eine Meldepflicht.

    Für einige Arten, die unter den besonderen Naturschutz fallen, besteht zusätzlich eine Pflicht zur Einholung einer Vermarktungsgenehmigung. Weiterführende Informationen diesbezüglich finden Sie unter: Vermarktungsgenehmigungen nach Artenschutzrecht (CITES).


    Welche Arten besonders geschützt sind, kann z.B. beim Wissenschaftlichen Informationssystem z um Internationalen Artenschutz (WISIA) des Bundesamtes für Naturschutz eingesehen werden.

    Das Landesnaturschutzgesetz stellt darüber hinaus weitere Anforderungen an Haltung und Zucht besonders geschützter Arten. Unter anderem muss der zuständigen Behörde auf Anfrage hin ein Sachkundenachweis für eine artgerechte Haltung vorgelegt werden können. Bei der Haltung von Tieren einer besonders geschützten Art, die für den Menschen lebensgefährlich werden kann, ist der zuständigen Behörde eine Haftpflichtversicherung in Höhe von mindestens 500 000 € nachzuweisen. Über die Zu- und Abgänge ist Buch zu führen. Für jedes giftige Tier ist zu vermerken, welches Gift die entsprechende Art aufweist.

    Hinweise für Mainz: Artenschutz (IES:Mainz)

    Zuständigkeit

    Zuständig für innerhalb der europäischen Union erworbene und gehaltene Tier-, Pflanzen- und Holzarten (inklusive Produkte und Teile daraus) sind die Kreisverwaltungen und S Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte.

    Werden geschützte Arten aus Ländern außerhalb der europäischen Union importiert oder in nicht zur europäischen Union gehörendes Ausland exportiert, wenden Sie sich bitte an das Bundesamt für Naturschutz (www.BfN.de), Konstantinstr. 110, 53179 Bonn.

    Ansprechpartner

    Landeshauptstadt Mainz - Grün- und Umweltamt

    Beschreibung

    Für allgemeine Fragen zum praktischen Umweltschutz wenden Sie sich bitte an den Mainzer Umweltladen.

    Für Erstauskünfte zu Bäumen, Grünflächen, Parkanlagen und Spielplätzen im städtischen Bereich steht Ihnen unser Grüntelefon zur Verfügung: 06131/12-3325


    Mehr zu Grün, Umwelt- und Naturschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Geschwister-Scholl-Str. 4, Haus B

    55131 Mainz

    Postfachadresse

    Postfach 3820

    55028 Mainz

    Öffnungszeiten

    Die Ämter der Stadtverwaltung Mainz sind nach vorheriger Terminvereinbarung für den Bürger- und Publikumsverkehr geöffnet. Montag: 9.00 Uhr - 12.00 Uhr, 14.00 Uhr - 15.30 Uhr Dienstag: 9.00 Uhr - 12.00 Uhr, 14.00 Uhr - 15.30 Uhr Mittwoch: 9.00 Uhr - 12.00 Uhr, 14.00 Uhr - 15.30 Uhr Donnerstag: 9.00 Uhr - 12.00 Uhr, 14.00 Uhr - 15.30 Uhr Freitag: 9.00 Uhr - 12.00 Uhr Und nach persönlicher Vereinbarung.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 06131 122850

    Fax: 06131 123357

    E-Mail: gruen-umweltamt@stadt.mainz.de

    Internet

    Formulare

    Tiere, Bestätigung für Nachweis- und Meldezwecke bei der zuständigen Artenschutzbehörde
    EG Bescheinigung (ehemals CITES), Antrag

    Weitere Informationen

    Barrierefreier Zugang vorhanden

    Version

    Technisch geändert am 26.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Rechtsgrundlage(n)

    Unterstützende Institutionen

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Version

    Technisch geändert am 01.06.2024

    Stichwörter

    CITES-Bescheinigung, Wildtiere, Wirbeltiere, Schildkröten, exotische Tiere, Umweltschutz, Tiere, Exoten, Pflanzenschutz, Tierschutz

    Sprachversion

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    Sprache: de