Niederlassungserlaubnis Erteilung

    Niederlassungserlaubnis Erteilung

    Beschreibung

    Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel und berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Beschäftigung und selbstständige Tätigkeit). Wenn Ihnen zunächst eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, ist in der Regel nach Ablauf bestimmter Fristen die Erteilung einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis möglich. Bei der Niederlassungserlaubnis handelt es sich um einen Aufenthaltstitel, der eine rechtliche Verfestigung des Aufenthalts bedeutet.

    Hinweis: Inhaber einer (befristeten) Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums oder der (Berufs-)Ausbildung können keine Niederlassungserlaubnis erhalten.
    Die noch nach dem Ausländergesetz erteilten unbefristeten Aufenthaltserlaubnisse und Aufenthaltsberechtigungen gelten entsprechend dem Aufenthaltszweck und dem Sachverhalt, die ihrer Erteilung zugrunde lagen, als Niederlassungserlaubnis fort.

    Voraussetzungen für die Niederlassungserlaubnis sind:

    • Ihre Identität ist geklärt und Sie erfüllen die Passpflicht
    • Ihr Lebensunterhalt ist gesichert, ohne dass Sie öffentliche Mittel in Anspruch nehmen
    • Es liegt kein Ausweisungsgrund gegen Sie vor
    • Sie haben keine Vorstrafen
    • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland
    • Sie haben seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis
    • Sie haben fünf Jahre lang Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung oder in eine andere Versorgungseinrichtung mit vergleichbaren Leistungen gezahlt
    • Sie dürfen eine Erwerbstätigkeit ausüben und besitzen dafür alle erforderlichen Erlaubnisse
    • Sie haben ausreichende Deutschkenntnisse sowie Grundkenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung
    • Sie haben ausreichend großen Wohnraum für sich und Ihre Familie

    Bitte beachten Sie auch weitere Informationen zum Thema „Niederlassungserlaubnis“ in den folgenden Leistungen:

    • Einführung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT)
    • Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte

    Hinweise für Worms: Niederlassungserlaubnis

    Niederlassungserlaubnis

    Die Niederlassungserlaubnis gilt unbefristet und berechtigt kraft Gesetzes zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (selbstständige Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung). Die Niederlassungserlaubnis verleiht stets ein eigenständiges, vom ursprünglichen Erteilungszweck unabhängiges Aufenthaltsrecht.

    Niederlassungserlaubnis

    Die Niederlassungserlaubnis gilt unbefristet und berechtigt kraft Gesetzes zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (selbstständige Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung). Die Niederlassungserlaubnis verleiht stets ein eigenständiges, vom ursprünglichen Erteilungszweck unabhängiges Aufenthaltsrecht.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Sie müssen die Niederlassungserlaubnis schriftlich bei der Ausländerbehörde Ihres Hauptwohnsitzes beantragen. Ausländerbehörde ist, je nach Wohnort, die Stadtverwaltung oder die Kreisverwaltung.

    Ansprechpartner

    Stadtverwaltung Worms - Abteilung 3.03 Ausländerwesen

    Beschreibung

    Eine persönliche Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

    Wegen stark erhöhtem Arbeitsaufkommen und knapper Personalressourcen beträgt die Wartezeit für einen Termin derzeit 8 bis 10 Wochen. Anträge werden nach Eingangsdatum bearbeitet. Von telefonischen Rückfragen bitten wir abzusehen. Durch die Vielzahl von Anrufen müssen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter immer wieder die gerade bearbeiteten Vorgänge unterbrechen. Dies führt zu Verzögerungen bei der Antragsbearbeitung. Wir bitten um Verständnis.

    ++ Ukraine Aufenthaltserlaubnis bis 2026 verlängert: Mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Ukrainer-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung (1.UkraineAufenthÄndFGV) vom 22.11.2024 in Verbindung mit der Verordnung zur Regelung der Fortgeltung der gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz erteilten Aufenthaltserlaubnisse für vorübergehend Schutzberechtigte aus der Ukraine (UkraineAufenthFGV) vom 28.11.2023 werden Aufenthaltserlaubnisse zum vorübergehenden Schutz, die am 01.02.2025 noch gültig sind, automatisch bis zum 04.03.2026 verlängert. Diese wurden und werden gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz für anlässlich des Krieges in der Ukraine nach Deutschland eingereisten Ausländern gewährt. Für die Verlängerung müssen die Geflüchtete die zuständige Ausländerbehörde nicht aufsuchen. ++

    Adresse

    Hausanschrift

    Folzstraße 5

    67547 Worms

    Bereich 3 - Sicherheit und Ordnung. Bürgerrathaus

    Öffnungszeiten

    Montag, Mittwoch, Donnerstag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr Vorsprache nur mit Terminvereinbarung Montag, Mittwoch, Donnerstag 14:00 Uhr - 16:00 Uhr Vorsprache nur mit Terminvereinbarung Dienstag, Freitag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr Vorsprache nur mit Terminvereinbarung  

    Kontakt

    Kontaktperson

    • Frau Jennifer Bruckert (Sachbearbeiterin)

      Telefon Festnetz: +49 6241 853-3318

    • Frau Heike Glaser (Sachbearbeiterin)

      Telefon Festnetz: +49 6241 853-3304

      Fax: +49 6241 853-3399

    • Herr Armin Johannes (Sachbearbeiter)

      Fax: +49 6241 853-3399

      Telefon Festnetz: +49 6241 853-3303

    • Herr Thomas Ritz (Sachbearbeiter)

      Telefon Festnetz: +49 6241 853-3311

      Fax: +49 6241 853-3399

    • Herr Daniel Roßner (Sachbearbeiter)
    • Frau Bianca Schmandt (Sachbearbeiterin)

      Telefon Festnetz: +49 6241 853-3310

      Fax: +49 6241 853-3399

    • Herr Dirk Weiland (Sachbearbeiter)

      Telefon Festnetz: +49 6241 853-3305

      Fax: +49 6241 853-3399

    • Herr Marc Zwick (Sachbearbeiter)

      Telefon Festnetz: +49 6241 853-3306

      Fax: +49 6241 853-3399

    Internet

    Formulare

    Infoblatt Elektronischer Aufenthaltstitel (deutsch)

    Version

    Technisch erstellt am 07.08.2024

    Technisch geändert am 10.02.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021

    Technisch geändert am 23.04.2020

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweis der Erfüllung der Pass- und Visumpflicht
    • Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts
    • Nachweis, dass kein Ausweisungsgrund gegen Sie vorliegt
    • Nachweis, dass Sie die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährden oder beeinträchtigen
    • Nachweis, dass Sie keine Vorstrafen haben
    • Nachweis, dass Sie seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzen
    • Nachweis über bezahlte Rentenversicherungsbeiträge oder Zahlungen an eine vergleichbare Versorgungseinrichtung
    • Nachweis, dass Sie eine Erwerbstätigkeit ausüben dürfen und die dafür erforderlichen Erlaubnisse besitzen
    • Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse sowie Grundkenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung
    • Nachweis über ausreichenden Wohnraum für sich und Ihre Familie

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Die Bearbeitung kann mehrere Wochen beanspruchen.

    Kosten

    Kosten

    • 135 Euro
    • Niederlassungserlaubnis für Selbständige: 200 Euro
    • Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte: 250 Euro

    Hinweis: Für Minderjährige gelten Sonderregelungen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Seit 1. September 2011 erhalten Sie die Niederlassungserlaubnis in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen. Nähere Informationen dazu erhalten Sie unter "Einführung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT)".

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Version

    Technisch erstellt am 03.03.2009

    Technisch geändert am 08.01.2025

    Stichwörter

    Aufenthaltsgenehmigung, Aufenthaltserlaubnis, Migration, Aufenthaltstitel

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021

    Technisch geändert am 23.04.2020