Führerschein Ausstellung Fahrgastbeförderung

    Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung

    Wenn Sie Fahrgäste entgeltlich befördern, benötigen Sie eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF).

    Beschreibung

    Wenn Sie Fahrgäste in einem Kraftfahrzeug befördern und für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist, benötigen Sie zusätzlich zur allgemeinen Fahrerlaubnis eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF). Das gilt auch, wenn Sie in einem Krankenkraftwagen entgeltlich oder geschäftsmäßig Fahrgäste befördern.

    Eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF) ist nicht erforderlich für

    1. Krankenkraftwagen der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei sowie der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes (NATO),
    2. Krankenkraftwagen des Katastrophenschutzes, wenn sie für dessen Zweck verwendet werden,
    3. Krankenkraftwagen der Feuerwehren und der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste.

    Wenn Sie eine Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 besitzen, benötigen Sie eine FzF nur dann, wenn Sie ein Taxi, einen Mietwagen fahren oder für den gebündelten Bedarfsverkehr.

    Hinweise für Limburgerhof: Spezielle Hinweise für Gemeinde Limburgerhof

    Die Beantragung muss persönlich mit einem gültigem Personalausweis erfolgen.

    Bei einer Verlängerung wird zusätzlich benötigt:

    • Fahrgastbeförderungsschein
    • ärztliches Gutachten
    • augenärztliches Gutachten
    • testpsychologisches Gutachten ab dem 60. Lebensjahr

    Die Gebühr beträgt 43,90€ für den Antrag auf Ersterteilung, sowie 13€ für ein Führungszeugnis.

    Die Gebühr beträgt 39,30€ für den Antrag auf Verlängerung, sowie 13€ für ein Führungszeugnis.

    Bei der Ersterteilung werden weitere Unterlagen von der Kreisverwaltung angefordert.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Bitte wenden Sie sich an Ihre örtlich zuständige Fahrerlaubnisbehörde bei der Stadt- bzw. Kreisverwaltung oder an Ihr örtlich zuständiges Bürgerbüro der Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde bzw. der Verbandsgemeindeverwaltung.

    Hinweise für Rhein-Pfalz-Kreis: Spezielle Hinweise für Kreis Rhein-Pfalz-Kreis

    Zuständigkeiten nach Anfangsbuchstabe des Familiennamens:

    A - Ko Frau Hilgert (Tel: 0621/5909-576)

    Kp - Z Frau Winkenbach (Tel: 0621/5909-528)

    Ansprechpartner

    Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis - Führerscheinstelle (23)

    Adresse

    Hausanschrift

    Europaplatz 5

    67063 Ludwigshafen am Rhein

    Gebäude: Kreishaus

    Öffnungszeiten

    montags = geschlossen dienstags = 7:30 - 12:30 Uhr mittwochs = geschlossen donnerstags = 7:30 - 12:00 Uhr und 13:00 - 17:30 Uhr freitags = 7:30 - 13:00 Uhr An den Schließtagen ist keine telefonische Erreichbarkeit gewährleistet. Sie können nur mit einem vorab vereinbarten Termin die Führerscheinstelle zu unseren Öffnungszeiten aufsuchen. Die Terminbuchung ist unter folgendem Link möglichOnline Termin | Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0621 5909-0

    Fax: 0621 5909-5600

    E-Mail: feb@rheinpfalzkreis.de

    Weitere Informationen

    Ansprechpartner:

    Frau Andrea Brocker  Telefon 0621 5909-5450

    Frau Lisa Mangold Telefon 0621 5909-5441

    Frau Anne-Sophie Ritter Telefon 0621 5909-5013

    Frau Natalie Klehr Telefon 0621 5909-5760

    Online Termin | Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis

    Version

    Technisch geändert am 31.10.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt (beispielsweise Personalausweis, Reisepass)
    • gegebenenfalls aktuelle Meldebescheinigung
    • EU-/EWR-Führerschein
    • Sehtest
    • Nachweis der körperlichen und geistigen Eignung
    • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
    • aktuelle Auskunft aus dem Fahreignungsregister

    Falls die FzF für Taxen oder Mietwagen für den gebündelten Bedarfsverkehr gelten soll zusätzlich:

    • Nachweis der erforderlichen Ortskenntnisse durch eine Bescheinigung einer geeigneten Stelle

    Falls die FzF für Krankenkraftwagen gelten soll, zusätzlich:

    • Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe

    Voraussetzungen

    • für das Führen des Fahrzeugs notwendige EU- oder EWR-Fahrerlaubnis
    • Mindestalter: 21 Jahre;
      bei Beschränkung auf Krankenkraftwagen: 19 Jahre
    • persönliche Zuverlässigkeit
    • geistige und körperliche Eignung
    • ausreichendes Sehvermögen
    • Besitz der EU-/EWR-Fahrerlaubnis der Klasse B (oder einer entsprechenden Fahrerlaubnis) seit mindestens 2 Jahren (bei Beschränkung der FzF auf Krankenkraftwagen seit mindestens einem Jahr) oder 2-jähriger Besitz der Fahrerlaubnis innerhalb der letzten 5 Jahre
    • falls die FzF für Krankenkraftwagen gelten soll: Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe
    • falls die FzF für Taxen oder Mietwagen oder für den gebündelten Bedarfsverkehr gelten soll: Bestehen einer Fachkundeprüfung

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 07.10.2024

    Version

    Technisch geändert am 01.11.2024

    Stichwörter

    Taxiführerschein, Führerschein zur Fahrgastbeförderung, Personenbeförderung, Fahrgastbeförderung, Erlaubnis für Taxi, Erlaubnis für Krankenwagen, Erlaubnis für Mietwagen, Erlaubnis für gebündelte Bedarfsverkehre

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English