Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
Um entgeltlich Fahrgäste zu befördern, ist eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF) nötig.
Beschreibung
Wenn Sie Fahrgäste in einem Kraftfahrzeug befördern und für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist, benötigen Sie zusätzlich zur allgemeinen Fahrerlaubnis eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF). Das Gleiche gilt, wenn Sie in einem Krankenkraftwagen entgeltlich oder geschäftsmäßig Fahrgäste befördern.
Eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF) ist nicht erforderlich für
- Krankenkraftwagen der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei sowie der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes (NATO),
- Krankenkraftwagen des Katastrophenschutzes, wenn sie für dessen Zweck verwendet werden,
- Krankenkraftwagen der Feuerwehren und der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste.
Wenn Sie im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 sind, benötigen Sie eine FzF nur dann, wenn Sie ein Taxi führen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Wenden Sie sich an die Fahrerlaubnisbehörde des Ortes, in dem Sie Ihren Hauptwohnsitz haben.
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Alzey-Worms - Ordnung und Verkehr, Führerscheinstelle
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Parkplatz: Parkplatz Innenhof
Anzahl: 20 Gebühren: nein - Parkplatz: Parkdeck
Anzahl: 50 Gebühren: nein - Parkplatz: Parkplatz hinter Jugendamt
Anzahl: 20 Gebühren: nein
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag 08:00-12:00 Uhr Montag und Dienstag 14:00-16:00 Uhr Donnerstag 14:00-18:00 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Frau Angelika Hutflies (Sachgebietsleitung)
Postanschrift
An der Hexenbleiche 34
55232 Alzey
Telefon Festnetz: 06731 408-7018
E-Mail: hutflies.angelika@alzey-worms.de
Frau Renate Martens (Sachbearbeitung)
Postanschrift
An der Hexenbleiche 34
55232 Alzey
Telefon Festnetz: +49 6731 408-6666
Frau Nina Hofmann (Sachbearbeitung)
Postanschrift
An der Hexenbleiche 34
55232 Alzey
Telefon Festnetz: +49 6731 408-6666
Frau Anke Klein (Sachbearbeitung)
Postanschrift
An der Hexenbleiche 34
55232 Alzey
Telefon Festnetz: +49 6731 408-6666
Frau Bettina Ries (Sachbearbeitung)
Postanschrift
Hexenbleiche 36
55232 Alzey
Telefon Festnetz: +49 6731 4086666
Herr Florian Schapfel (Sachbearbeitung)
Postanschrift
An der Hexenbleiche 34
55232 Alzey
Frau Steffanie Schwarz (Sachbearbeitung)
Postanschrift
An der Hexenbleiche 34
55232 Alzey
Telefon Festnetz: +49 6731 408-6666
Frau Roswitha Schäfer (Sachbearbeitung)
Postanschrift
An der Hexenbleiche 34
55232 Alzey
Telefon Festnetz: +49 6731 408-6666
Internet
erforderliche Unterlagen
- amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt (z.B. Personalausweis, Reisepass)
- ggf. aktuelle Meldebescheinigung
- EU-/EWR-Führerschein
- Nachweis, dass die Anforderungen an das Sehvermögen erfüllt sind,
- Nachweis der körperlichen und geistigen Eignung
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Leistungsbeschreibung im Hessenfinder)
- aktuelle Auskunft aus dem Fahreignungsregister
Falls die FzF für Taxen gelten soll zusätzlich:
- Nachweis der erforderlichen Ortskenntnisse durch eine Bescheinigung einer geeigneten Stelle.
Falls die FzF für Krankenkraftwagen gelten soll zusätzlich:
- Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe
Voraussetzungen
- Für das Führen des Fahrzeugs notwendige EU- oder EWR-Fahrerlaubnis
- Mindestalter: 21 Jahre;
bei Beschränkung auf Krankenkraftwagen: 19 Jahre - persönliche Zuverlässigkeit
- geistige und körperliche Eignung
- ausreichendes Sehvermögen
- Besitz der EU-/EWR-Fahrerlaubnis der Klasse B (oder einer entsprechenden Fahrerlaubnis) seit mindestens zwei Jahren (bei Beschränkung der FzF auf Krankenkraftwagen seit mindestens einem Jahr) oder zweijähriger Besitz der Fahrerlaubnis innerhalb der letzten fünf Jahre
- falls die FzF für Krankenkraftwagen gelten soll: Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe
- falls die FzF für Taxen gelten soll: Bestehen einer Ortskundeprüfung
Rechtsgrundlage(n)
§ 48 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
Kosten
Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
Weitere Informationen
Betreffend die Definition "entgeltlich und geschäftsmäßig" und die Frage der Notwendigkeit einer Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz siehe die §§ 1, 2 PBefG.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 04.11.2020
Stichwörter
Fahrerlaubnis für Linienbus, Fahrerlaubnis für Krankenwagen, Taxiführerschein, Führerschein, Fahrerlaubnis für Mietwagen, Personenbeförderung, Fahrerlaubnis für Taxi, Fahrgastbeförderung, Busführerschein