Sondernutzung von öffentlichem Raum für Arbeits- und Baustellen beantragen
Wenn Sie während einer Baumaßnahme Baustelleneinrichtungen auf öffentliche Flächen stellen wollen, müssen Sie eine Sondernutzungserlaubnis beantragen.
Beschreibung
Wenn auf Ihrer Baustelle nicht genug Platz ist, können Sie darauf angewiesen sein, vorübergehend eine öffentliche Fläche zu benutzen. Wenn Sie öffentliche Flächen im Zusammenhang mit Ihrer Baustelle nutzen wollen, stellt dies eine Sondernutzung dar. Sie müssen hierfür vorab eine Genehmigung (Sondernutzungserlaubnis) bei der zuständigen Stelle beantragen.
Arbeitsstellen/Baumaßnahmen, die sich auf die Straße und den Straßenverkehr auswirken, sind durch Verkehrszeichen/Verkehrseinrichtungen abzusichern und der Straßenverkehr zu regeln.
Wenn durch Arbeitsstellen/Bauarbeiten oder anderweitige Nutzungen (z.B. Lagern von Baumaterialien, Aufstellen von Baugeräten) Straßen, Wege und Plätze in Anspruch genommen werden müssen, sind diese Bereiche durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen abzusichern. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Arbeitsstellen/ Baumaßnahmen an der Straße selbst oder um Arbeiten neben oder über der Straße handelt.
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Zuständigkeit
Für den Erlass der verkehrsrechtlichen Anordnungen/ Genehmigungserteilungen sind die Verwaltungen der verbands-freien Gemeinden, die Verbandsgemeindeverwaltungen, die Stadtverwaltungen in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten als Straßenverkehrsbehörden zuständig; bei außerörtlicher Arbeitsstellenlage die Kreisverwaltungen.
Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße können die Straßenbaubehörden ebenfalls Verkehrsverbote und –beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken.
Ansprechpartner
Verbandsgemeinde Hachenburg - Fachbereich 4 - Bauen und Regionalentwicklung
Adresse
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Sachgebiet 4.1 Bauleitplanung und Siedlungsstruktur
- Bauleitplanung
- Bauanträge
- Erschließungs-, Ausbau- und Wegebeiträge
- Wirtschaftsförderung
- Hochbaumaßnahmen
Sachgebiet 4.2 Hochbau und Gebäudemanagement
- Stadt- und Dorferneuerung
- Denkmalpflege
- Mietverhältnisse
- Bewirtschaftung bebaute Grundstücke
Sachgebiet 4.3 Umwelt und Natur
- Natur- und Umweltschutz
- Klimaschutzmanagement
- Nachhaltigkeitskoordinierung
- Hochwasserschutz
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- Tiefbau
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- Bauhof
Sachgebiet 4.5 Tourismus
Verbandsgemeinde Hachenburg - Fachbereich 3 - Bürgerdienste
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Kontaktperson
Michelle Gastall (Mitarbeiterin Ordnungsamt)
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Sachgebiet 3.1 Bürgerbüro
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Sachgebiet 3.2 Standesamt
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- Bestattungswesen
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- Straßenverkehrsbehörde
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Sachgebiet 3.4 Soziales, Generationen und Freizeit
- Sozialleistungen einschl. Asyl
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- Jugend- und Seniorentaxi
Verbandsgemeinde Hachenburg - Sachgebiet 3.3 - Sicherheit, Ordnung und Verkehr
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Michelle Gastall (Mitarbeiterin Ordnungsamt)
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- Straßenverkehrsbehörde
- KFZ-Zulassungsstelle
erforderliche Unterlagen
- Formloser Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis
- Unterlagen, welche die Art und den Umfang der Sondernutzung darlegen (zum Beispiel eine Skizze mit Angabe der Maße)
- Gegebenenfalls müssen Sie weitere Unterlagen vorlegen. Sie werden im Laufe des Verfahrens entsprechend von der zuständigen Stelle informiert.
Vor Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Verantwortlichen von der zuständigen Behörde Anordnungen darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist und ggf. Lichtzeichenanlagen bedienen. Gemäß § 45 Abs. 6 StVO müssen Bauunternehmer einen Verkehrszeichenplans vorlegen, andere Unternehmen nicht.
Bei der Antragstellung ist u.a. anzugeben:
- Vollständige Adress-Angaben zum Antragsteller einschl. Telefonnummer/E-Mail für Rückfragen
- Art des konkreten Vorhabens
- Genaue Ortsangaben/Beschreibung der Örtlichkeit/ggf. Fertigen einer Skizze
- Dauer/Zeitraum der Maßnahme (ggf. mit Uhrzeit)
- Verantwortlicher für die Verkehrssicherung mit vollständigem Namen und Telefonnummer zur jederzeitigen Erreichbarkeit
Formulare
Schriftliche Antragstellung ist notwendig.
Zum Teil halten die Straßenverkehrsbehörden entsprechende Antragsvordrucke bereit oder können von der Homepage heruntergeladen werden.
Hinweise für Hachenburg: Spezielle Hinweise für Verbandsgemeinde Hachenburg
Voraussetzungen
- Sie schränken die Sicherheit des Verkehrs nicht ein.
- Sie beeinträchtigen die Leichtigkeit des Verkehrsflusses nicht unverhältnismäßig.
- Sie beeinträchtigen den Gemeingebrauch nicht unverhältnismäßig.
- Sie beeinträchtigen Wegebestandteile nicht unverhältnismäßig.
- Sie schränken Belange der Umwelt nicht unverhältnismäßig ein.
- Sie schränken städtebauliche Belange nicht unverhältnismäßig ein.
- Sie schränken öffentliche Belange einschließlich der Erzielung von Einnahmen auf Grund der Wegenutzung nicht unverhältnismäßig ein.
- Sie schränken öffentliche oder private Rechte Dritter nicht unverhältnismäßig ein.
Der Verantwortliche für die Verkehrssicherung muss die notwendige Sachkenntnis haben. Diese wird durch eine Schulung gemäß Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an Straßen (MVAS-Schulung) erworben. Sie kann auch im Rahmen einer Ausbildung zum Straßenbauer(in) erworben werden.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
Verfahrensablauf
- Sie reichen Ihren Antrag mit den notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls fehlende Unterlagen oder Informationen bei Ihnen nach.
- Die zuständige Stelle informiert Sie schriftlich über die Entscheidung.
Fristen
Keine. Die Erlaubnis muss Ihnen vorliegen, bevor Sie mit der Sondernutzung beginnen.
Der Antragsteller (Bauunternehmen, Privatperson) muss mindestens zwei Wochen vor Arbeitsbeginn die verkehrsrechtliche Anordnung schriftlich beantragen (kein verbindlicher Formvordruck).
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Art und dem Umfang Ihres Antrages, sowie von der Qualität der eingereichten Unterlagen.
Kosten
Es fällt eine Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis an. Zudem können Gebühren für die Benutzung der Fläche anfallen. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach Art, Umfang und Ort der Sondernutzung.
Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr sieht einen Gebührenrahmen zwischen 10,20 Euro bis 767,-- Euro vor (u.a. abhängig von Dauer und Umfang der Arbeitsstelle, Klassifizierung der Straße, etwaigen Ortsterminen etc.). Ggf. fallen noch Sondernutzungsgebühren nach kommunalen Sondernutzungsgebührensatzungen an.
Hinweise für Hachenburg: Spezielle Hinweise für Verbandsgemeinde Hachenburg
Gebührenverzeichnis der Straßenverkehrsbehörde der Verbandsgemeinde Hachenburg (Stand: 01.01.2025)
Verwaltungsgebühren für Anordnungen nach § 45 Abs. 6 StVO über Maßnahmen der Unternehmen an Arbeitsstellen – Gebühren Nr. 261 der GebOSt [1]
Sperrungen Gemeindestraßen
60,00 €
- mit Ortstermin
80,00 €
Sperrungen klassifizierte Straßen
70,00 €
- mit Ortstermin
90,00 €
Verlängerungen
20,00 €
Zuschlag für kurzfristige Anträge (weniger als 6 Werktage)
30,00 €
Verwaltungsgebühren für Entscheidungen über eine Ausnahme von einer Vorschrift der StVO je Ausnahmetatbestand (mit Ausnahme der AG nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO) – Gebühren Nr. 264 der GebOSt
Aufstellung Container, Gerüste etc. im öffentlichen Verkehrsraum
50,00 €
Verlängerungen
20,00 €
Zuschlag für kurzfristige Anträge (weniger als 6 Werktage)
30,00 €
[1] Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 25) geändert worden ist
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt folgende Hinweise:
Auch wenn alle tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, haben Sie keinen Anspruch auf die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis. Die zuständige Stelle entscheidet im eigenen Ermessen über Ihren Antrag.
Die zuständige Stelle erteilt Ihnen die Sondernutzungserlaubnis in der Regel befristet und mit einem Widerrufsvorbehalt. Dies bedeutet, dass die erteilte Erlaubnis zurückgezogen werden kann. Die Erlaubnis wird in der Regel mit Auflagen versehen, die Sie erfüllen müssen.
Die zuständige Stelle kann von Ihnen verlangen, dass Sie für die Beseitigung von Schäden, die durch Ihre Sondernutzung entstehen, bezahlen. Die zuständige Stelle kann hierzu auch eine Vorauszahlung oder die Hinterlegung einer Geldsumme als Sicherheit von Ihnen verlangen.
Amtliche Verkehrszeichen und -einrichtungen dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie zuvor von der zuständigen Behörde angeordnet wurden.
Der Antragsteller/Bauunternehmer muss eigenverantwortlich die von der Straßenverkehrsbehörde angeordneten Verkehrssicherungsmaßnahmen umsetzen.
Privatpersonen können sich hierzu auch einer Fachfirma bedienen oder dort die Verkehrszeichen und -einrichtungen ausleihen. Absperrmaterial kann im Einzelfall auch bei den kommunalen Bauhöfen (u. U. gegen Gebühr) ausgeliehen werden; hierzu können die Straßenverkehrsbehörden im Einzelfall auch Auskunft geben.
Hinweise für Hachenburg: Spezielle Hinweise für Verbandsgemeinde Hachenburg
Bitte beachten Sie bei der Beantragung von verkehrsrechtlichen Anordnungen (VAO) bzw. Ausnahmegenehmigungen folgende Hinweise:
- Sperrungen im öffentlichen Verkehrsraum dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die ein gültiges RSA-Schulungszertifikat besitzen. Dieses Zertifikat ist zusammen mit dem Antrag bei der Straßenverkehrsbehörde einzureichen. Bei mehrfachen Sperrungen genügt eine jährliche Vorlage des Zertifikats.
- Bitte beachten Sie, dass Bauarbeiten erst nach Ausstellung der VAO begonnen werden dürfen. Bei Zuwiderhandlung droht ein Bußgeldverfahren.
- Für die Aufstellung von Containern, Gerüsten oder ähnlichen Objekten im öffentlichen Verkehrsraum ist eine Ausnahmegenehmigung erforderlich. Das Aufstellen ohne vorherige Genehmigung kann ebenfalls ein Bußgeldverfahren nach sich ziehen.
- Eine nicht ordnungsgemäße Absperrung der Baustelle kann zu einem Bußgeldverfahren führen.
- Bei der Beantragung einer VAO oder Ausnahmegenehmigung bitten wir Sie, eine Frist von zwei Wochen einzuplanen. Bei kurzfristig gestellten Anträgen (weniger als 6 Werktage) wird ein Zuschlag von 30,00 € erhoben.
Wir bitten um Beachtung dieser Vorgaben, um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten und mögliche Bußgeldverfahren zu vermeiden.
Bemerkungen
Eine vorherige tel. Kontaktaufnahme mit der zuständigen Behörde zur genauen Abstimmung und Klärung der Details ist grundsätzlich empfehlenswert.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz am 08.10.2024
Stichwörter
Baustellensicherheit, Gerüst, Baugerüst, Autokran, Kran, Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen, E-auto, Baustelle anmelden, Arbeitsstellen, Container