Einsicht in das Baulastenverzeichnis beantragen
Was muss ich beachten, wenn ich Einsicht ins Baulastenverzeichnis nehmen oder eine Auskunft daraus erhalten möchte?
Beschreibung
Grundstückseigentümer können durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihr Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlichem Baurecht ergeben. Mit der Baulast sollen Hindernisse ausgeräumt werden, die im Einzelfall einer Bebauung (oder Nutzungsänderung) entgegenstehen könnten. Beispielhaft sei hier die Stellplatzbaulast genannt, mit der unter bestimmten Voraussetzungen öffentlich-rechtlich gesichert werden kann, dass die erforderlichen Kfz-Stellplätze auf einem in zumutbarer Entfernung liegenden anderen Grundstück hergestellt werden.
Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen und sich Abschriften erteilen lassen.
Hinweise für Böhl-Iggelheim: Spezielle Hinweise für Gemeinde Böhl-Iggelheim
Auskünfte über Baulasten müssen bei der Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis, Tel. 0621/5909-0 beantragt werden.
Auskünfte über Baulasten müssen bei der Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis, Tel. 0621/5909-0 beantragt werden.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an die untere Bauaufsichtsbehörde. Das ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung oder die Verbandsgemeindeverwaltung, wenn ihr Aufgaben der Bauaufsicht übertragen worden sind (Verbandsgemeindeverwaltungen Diez und Konz).
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis - Bauaufsicht, Bauförderung (60)
Adresse
Postanschrift
Europaplatz 5
67063 Ludwigshafen am Rhein
Gebäude: Kreishaus
Öffnungszeiten
Di und Fr 09.00 - 12.00 Uhr, sonst nach Vereinbarung
Kontakt
E-Mail: zentrale-dienste@rheinpfalzkreis.de
Telefon Festnetz: 0621 5909-0
Kontaktperson
Frau Anna Ullrich
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 0621 5909-4360
E-Mail: bauaufsicht@rheinpfalzkreis.de
Fax: 0621 5909-4362
E-Mail: vergabestelle@rheinpfalzkreis.de
E-Mail: baulasten@rheinpfalzkreis.de
Frau Christina Lauer
Hausanschrift
E-Mail: bauaufsicht@rheinpfalzkreis.de
Telefon Festnetz: 0621 5909-4240
Fax: 0621 5909-6380
E-Mail: baulasten@rheinpfalzkreis.de
Frau Stefanie Riedel
Hausanschrift
E-Mail: baulasten@rheinpfalzkreis.de
Telefon Festnetz: 0621 5909-4420
E-Mail: bauaufsicht@rheinpfalzkreis.de
Fax: 0621 5909-5300
Frau Sabine Veglia
Hausanschrift
E-Mail: bauaufsicht@rheinpfalzkreis.de
E-Mail: baulasten@rheinpfalzkreis.de
Telefon Festnetz: 0621 5909-4390
Fax: 0621 5909-5300
Gemeinde Böhl-Iggelheim - Fachbereich 2 ''Natürliche Lebensgrundlagen und Bauen''
Adresse
Besucheranschrift
Öffnungszeiten
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
Je nach Einzelfall muss das berechtigte Interesse an der Einsichtnahme bzw. der Auskunft muss gegenüber der Bauaufsichtsbehörde belegt werden.
Formulare
Es gibt kein landesweit eingeführtes Formular. Gegebenenfalls haben die örtlich zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörden Formulare als Hilfestellung für die Antragstellung entwickelt.
Voraussetzungen
Das berechtigte Interesse an der Einsichtnahme bzw. der Auskunft muss gegenüber der Bauaufsichtsbehörde begründet werden.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit Baulasten steht in der Regel der Verwaltungsrechtsweg offen (Widerspruch und anschließend Klage).
Verfahrensablauf
Die Einsichtnahme erfolgt in der Regel nach Terminvereinbarung bei der Bauaufsichtsbehörde. Eine Auskunft kann bei der Bauaufsichtsbehörde beantragt werden.
Fristen
Keine.
Kosten
Schriftliche Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis sind gebührenpflichtig. Die Gebührenhöhe ergibt sich aus der Landesverordnung über Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht (Besonderes Gebührenverzeichnis).
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz am 12.09.2023
Stichwörter
Abstandsbaulast, Baulastenverzeichnis, Wegebaulast, Bauaufsichtsbehörde, Vereinigungsbaulast