Baulast Auskunft Einsicht

    Einsicht in das Baulastenverzeichnis beantragen

    Was muss ich beachten, wenn ich Einsicht ins Baulastenverzeichnis nehmen oder eine Auskunft daraus erhalten möchte?

    Beschreibung

    Grundstückseigentümer können durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihr Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlichem Baurecht ergeben. Mit der Baulast sollen Hindernisse ausgeräumt werden, die im Einzelfall einer Bebauung (oder Nutzungsänderung) entgegenstehen könnten. Beispielhaft sei hier die Stellplatzbaulast genannt, mit der unter bestimmten Voraussetzungen öffentlich-rechtlich gesichert werden kann, dass die erforderlichen Kfz-Stellplätze auf einem in zumutbarer Entfernung liegenden anderen Grundstück hergestellt werden.

    Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen und sich Abschriften erteilen lassen.

    Hinweise für Bellheim: Einsicht in das Baulastenverzeichnis beantragen

    Baulasten sind öffentlich-rechtliche Verpflichtungen von Grundstückseigentümern zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben. Damit wird die Bau- bzw. Nutzungserweiterung eines anderen Grundstückes ermöglicht. Die Baulasten werden durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde übernommen. Wirksam werden die Baulasten unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis. Baulasten bleiben auch bei Veräußerung des Grundstücks bestehen, wirken also auch gegenüber Rechtsnachfolgern. Die Baulast geht durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter. Der Verzicht ist zu erklären, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Vor dem Verzicht sollen der Verpflichtete und die durch die Baulast Begünstigten angehört werden. Der Verzicht wird mit der Löschung der Baulast im Baulastenverzeichnis wirksam. In das Baulastenverzeichnis können auch andere baurechtliche Verpflichtungen des Grundstückseigentümers zu einem das Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen sowie Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte eingetragen werden.

    Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde (Kreisverwaltung Germersheim) geführt. Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen und sich Abschriften erteilen lassen. Ansprechpartner sind unter folgender Internetseite genannt: https://www.kreis-germersheim.de/.../Baulasten/

    Die Eintragung, Änderung und Löschung einer Baulast sowie andere Eintragungen in das Baulastenverzeichnis sind gebührenpflichtig, ebenso Abschriften aus dem Verzeichnis. Sofern keine Baulasten eingetragen sind, belaufen sich die Kosten für die Auskunft auf 25,00 €. Sollten eine oder mehrere Baulasten eingetragen sein, belaufen sich die Kosten auf 40,00 € (Kopie der Baulast wird entsprechend ausgehändigt). Die Kostenangaben beziehen sich pro Flurstücknummer. Telefonische Auskünfte sind kostenfrei.
    Schriftliche Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis können per E-Mail an uba@kreis-germersheim.de unter Nennung der Objektadresse (Straße und Hausnummer, Flurstück) und Angabe einer postalischen Rechnungsadresse beantragt werden. Sollte der Antragsteller selbst nicht Eigentümer des Anwesens sein, ist eine entsprechende Legitimation / Vollmacht der Eigentümer beizulegen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich an die untere Bauaufsichtsbehörde. Das ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung oder die Verbandsgemeindeverwaltung, wenn ihr Aufgaben der Bauaufsicht übertragen worden sind (Verbandsgemeindeverwaltungen Diez und Konz).

    Ansprechpartner

    Kreisverwaltung Germersheim - Kreisverwaltung Germersheim - FB 31 - Bauen, Kreisentwicklung

    Adresse

    Postanschrift

    Luitpoldplatz 1

    76726 Germersheim

    Öffnungszeiten

    Montag 08:30 - 12:00 Uhr Mittwoch bis Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Donnerstag 13:30 - 18:00 Uhr Aktuell ist der Zugang zu den Dienstgebäuden nur mit Termin möglich.

    Kontakt

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 10.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Verbandsgemeinde Bellheim - Bauabteilung

    Adresse

    Postanschrift

    Schubertstr. 18

    76756 Bellheim

    Gebäude: Rathaus, Nebengebäude

    Öffnungszeiten

    Montag-Freitag 8.00 - 12.30 Uhr Mittwoch 14.00 - 18.00 Uhr Monntag u. Donnerstag 14.00 - 16.00 Uhr

    Kontakt

    Fax: 07272 7008-444

    Telefon Festnetz: 07272 7008-0

    E-Mail: verbandsgemeinde@vg-bellheim.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 10.05.2024

    Sprachversion

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    Englisch

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    erforderliche Unterlagen

    Je nach Einzelfall muss das berechtigte Interesse an der Einsichtnahme bzw. der Auskunft muss gegenüber der Bauaufsichtsbehörde belegt werden.

    Formulare

    Es gibt kein landesweit eingeführtes Formular. Gegebenenfalls haben die örtlich zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörden Formulare als Hilfestellung für die Antragstellung entwickelt.

    Voraussetzungen

    Das berechtigte Interesse an der Einsichtnahme bzw. der Auskunft muss gegenüber der Bauaufsichtsbehörde begründet werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit Baulasten steht in der Regel der Verwaltungsrechtsweg offen (Widerspruch und anschließend Klage).

    Verfahrensablauf

    Die Einsichtnahme erfolgt in der Regel nach Terminvereinbarung bei der Bauaufsichtsbehörde. Eine Auskunft kann bei der Bauaufsichtsbehörde beantragt werden.

    Fristen

    Keine.

    Kosten

    Schriftliche Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis sind gebührenpflichtig. Die Gebührenhöhe ergibt sich aus der Landesverordnung über Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht (Besonderes Gebührenverzeichnis).

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 12.09.2023

    Version

    Technisch geändert am 01.06.2024

    Stichwörter

    Vereinigungsbaulast, Baulastenverzeichnis, Abstandsbaulast, Wegebaulast, Bauaufsichtsbehörde

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de