Schornsteinfeger
Beschreibung
Die Eigentümer von Grundstücken und Räumen (Eigentumswohnungen) sind verpflichtet, die Reinigung und Überprüfung ihrer kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen sowie weitere vorgeschriebene Schornsteinfegerarbeiten zu veranlassen. Der Nachweis durchgeführten Arbeiten erfolgt durch vorgeschreibene Formblätter, die vom Eigentümer dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auszuhändigen sind, es sei denn, dass dieser die Arbeiten selbst ausgeführt hat.
Hinweise für Südliche Weinstraße: Spezielle Hinweise für Kreis Südliche Weinstraße
Das Formblatt und die Bescheinigungen müssen binnen 14 Tagen nach dem Tag, bis zu dem die Schornsteinfegerarbeiten spätestens laut Feuerstättenbescheid durchzuführen waren, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zugehen (§ 4 Abs. 2 SchfHwG).
Änderungen an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, der Einbau neuer Anlagen und die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen sowie die dauerhafte Stilllegung einer kehr- und überprüfungspflichtigen Anlage hat der Eigentümer unverzüglich dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
Im Fall des Übergangs des Eigentums an einem Grundstück oder einem Raum hat der neue Eigentümer dies unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift unverzüglich nach dem Eigentumsübergang dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch mitzuteilen (§ 1 Abs. 2 SchfHwG).
Das Formblatt und die Bescheinigungen müssen binnen 14 Tagen nach dem Tag, bis zu dem die Schornsteinfegerarbeiten spätestens laut Feuerstättenbescheid durchzuführen waren, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zugehen (§ 4 Abs. 2 SchfHwG).
Änderungen an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, der Einbau neuer Anlagen und die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen sowie die dauerhafte Stilllegung einer kehr- und überprüfungspflichtigen Anlage hat der Eigentümer unverzüglich dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
Im Fall des Übergangs des Eigentums an einem Grundstück oder einem Raum hat der neue Eigentümer dies unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift unverzüglich nach dem Eigentumsübergang dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch mitzuteilen (§ 1 Abs. 2 SchfHwG).
Zuständigkeit
Wer Ihr zuständiger Schornsteinfeger ist, erfahren Sie bei der Verwaltung Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt oder Sonderstatutsstadt.
Seit 2009 besteht nicht mehr die Pflicht alle Aufgaben an Ihrer Anlage ausschließlich durch den zuständigen Bezirksschornsteinfeger (bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger) durchführen zu lassen. Die Abnahme Ihrer Feuerungsanlage und die Durchführung der Feuerstättenschau obliegen weiterhin Ihrem Bezirksschornsteinfeger.
Seit Januar 2013 können Sie sich für die nicht hoheitlichen Aufgaben (Kehren und Überprüfen Ihrer Feuerungsanlage und das Messen der Abgaswerte) Ihren Schornsteinfeger frei wählen. Wer in Deutschland Schornsteinfegertätigkeiten ausführen darf, wird in ein beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle geführtes Schornsteinfegerregister eingetragen, das im Internet veröffentlicht wird. Ab 2013 gibt es nur noch eine Gebührenordnung für die Arbeiten, die verpflichtend durch den bevollmächtigen Bezirksschornsteinfeger durchgeführt werden. Die Kosten für alle anderen Tätigkeiten sind dann nicht mehr reglementiert und können verhandelt werden.
Die kommunalen Behörden Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt oder Sonderstatutsstadt führen die Aufsicht über die Bezirksschornsteinfeger.
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Südliche Weinstraße - Brand- und Katastrophenschutz, Ordnungsbehörde (Ref. 32)
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Dienstag 14:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 17:30 Uhr Bitte beachten Sie, dass eine Terminvereinbarung unbedingt erforderlich ist.
Kontakt
Kontaktperson
Herr Christian Wolf
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 06341 940-587
Internet
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
Die für diese Arbeiten anfallenden Gebühren werden vom Schornsteinfeger zurzeit auf Grundlage der Kehr- und Überprüfungsordnung des Bundes mittels spezifizierter Rechnung erhoben und sind vom Grundstückseigentümer beziehungsweise von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu tragen.
Ab Januar 2013 beschränkt sich die Gebührenverordnung ausschließlich auf „hoheitliche Aufgaben“, das heißt auf die Abnahme von Feuerungsanlagen, auf die Feuerstättenschau (die alle 3,5 Jahre stattfindet) und auf die Führung des Kehrbuches. Die Kosten für alle anderen Tätigkeiten sind dann nicht mehr reglementiert und können verhandelt werden.
Hinweise (Besonderheiten)
„Hoheitliche Aufgaben“ wie Feuerstättenschau, Abnahme Ihrer Anlage und Kehrbuchführung sind ausschließlich dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger vorbehalten.
Vor der Vergabe nicht hoheitlicher Aufgaben sollten Sie nachprüfen, dass der betreffende Schornsteinfeger im Schornsteinfegerregister des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle registriert ist.
Welche Arbeiten an Ihrer Feuerungsanlage zu welchen Zeitpunkten fällig werden, können Sie dem Feuerstättenbescheid entnehmen, den Ihnen Ihr bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger im Rahmen der Feuerstättenschau zur Verfügung stellt.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Stichwörter
Kaminkehrer