Bezirksschornsteinfeger Ausübung

    Schornsteinfeger

    Beschreibung

    Die Eigentümer von Grundstücken und Räumen (Eigentumswohnungen) sind verpflichtet, die Reinigung und Überprüfung ihrer kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen sowie weitere vorgeschriebene Schornsteinfegerarbeiten zu veranlassen. Der Nachweis durchgeführten Arbeiten erfolgt durch vorgeschreibene Formblätter, die vom Eigentümer dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auszuhändigen sind, es sei denn, dass dieser die Arbeiten selbst ausgeführt hat.

    Hinweise für Worms: Schornsteinfegerwesen

    Es besteht freie Schornsteinfegerwahl für einfache Kehr- und Messarbeiten. 

    Eigentümer sind verpflichtet, ihre kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen fristgerecht kehren und überprüfen zu lassen. Die Eigentümer sind angehalten, die erforderlichen Arbeiten eigenverantwortlich und fristgerecht zu veranlassen (Handlungspflicht). Grundlage hierfür stellt der sog. Feuerstättenbescheid dar, welcher von dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger ausgestellt wurde. Darin ist festgelegt, welche Schornsteinfegerarbeiten an welchen Anlagen und innerhalb welchen Zeitraums durchzuführen sind. Bei jeder Feuerstättenschau erhält der Eigenümer einen neuen Feuerstättenbescheid vom zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeister.

    Welcher Schornsteinfeger für welchen Bezirk bestellt ist, können sie folgendem Link entnehmen:  schornsteinfeger.de

    Neuer bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger Kehrbezirk Worms III

    Seit dem 01.01.2022 ist Jannis Merkle aus Pirmasens als neuer bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger zuständig für den Kehrbezirk Worms III. Dieser Kehrbezirk umfasst folgende Orte: Worms- Horchheim, Worms- Wiesoppenheim, Worms- Weinsheim, Worms- Heppenheim.

    Als neuer bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger steht Herr Merkle Ihnen für sämtliche Fragen und Tätigkeiten rund um Ihre Feuerstätten zur Verfügung.

    Zu seinen Pflichten gehört neben der Abnahme von neuen Feuerstätten und der Feuerstättenschau auch die Kontrolle der Durchführung der im Feuerstättenbescheid festgelegten Kehr- und Überprüfungstätigkeiten.

    Sofern in der Vergangenheit noch kein Feuerstättenbescheid ausgehändigt wurde, wird Ihnen dieser im Rahmen der nächsten Begehung von Herrn Merkle ausgestellt.

    Der neue Bezirksschornsteinfeger freut sich auf eine gute Zusammenarbeit.

    Kontaktdaten:

    Jannis Merkle

    Schornsteinfegermeister

    Unterer Sommerwaldweg 122

    66953 Pirmasens

    Tel: 06331-2863725 

    schornsteinfegermerkle@gmail.com

    Herr Merkle hat den ehemaligen Kehrbezirk von Herr Jürgen Scholl übernommen.

    Neubesetzung des Kehrbezirkes Worms IX zum 01.01.2022

    Der Kehrbezirk Worms IX wurde zum 01.01.2022 neu besetzt. Hierfür wurde Herrn Mario Hübner, von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier, für die Dauer von sieben Jahren bestellt.

    Den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger können Sie unter den folgenden Kontaktdaten erreichen:

    Mario Hübner

    Am Frauenberg 11

    67592 Flörsheim - Dalsheim

    Tel.: 06243 / 903302

    Mobil: 0174 / 1612599

    mario-huebner@gmx.com

    www.energieberatung-mh.de

    Herr Hübner hat den ehemaligen Kehrbezirk von Herr Willi Wüst übernommen.

    Neubesetzung des Kehrbezirkes Worms X zum 01.01.2024

    Der Kehrbezirk Worms X wurde zum 01.01.2024 neu besetzt. Hierfür wurde Herrn Patrick Nau, von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier, für die Dauer von sieben Jahren bestellt.

    Den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger können Sie unter den folgenden Kontaktdaten erreichen:

    Patrick Nau

    Saarstr. 10

    55450 Langenlonsheim

    Mobil: 0176 / 97706540

    Info@schornsteinfeger-nau.de 

    Herr Nau hat den ehemaligen Kehrbezirk von Herrn Tobias Lensinger übernommen.

    Hinweise für Worms: Schornsteinfegergebühren

    Beitreibung rückständiger Schornsteinfegergebühren

    Zuständigkeit

    Wer Ihr zuständiger Schornsteinfeger ist, erfahren Sie bei der Verwaltung Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt oder Sonderstatutsstadt.

    Seit 2009 besteht nicht mehr die Pflicht alle Aufgaben an Ihrer Anlage ausschließlich durch den zuständigen Bezirksschornsteinfeger (bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger) durchführen zu lassen. Die Abnahme Ihrer Feuerungsanlage und die Durchführung der Feuerstättenschau obliegen weiterhin Ihrem Bezirksschornsteinfeger.

    Seit Januar 2013 können Sie sich für die nicht hoheitlichen Aufgaben (Kehren und Überprüfen Ihrer Feuerungsanlage und das Messen der Abgaswerte)  Ihren Schornsteinfeger frei wählen. Wer in Deutschland Schornsteinfegertätigkeiten ausführen darf, wird in ein beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle geführtes Schornsteinfegerregister eingetragen, das im Internet veröffentlicht wird. Ab 2013 gibt es nur noch eine Gebührenordnung für die Arbeiten, die verpflichtend durch den bevollmächtigen Bezirksschornsteinfeger durchgeführt werden. Die Kosten für alle anderen Tätigkeiten sind dann nicht mehr reglementiert und können verhandelt werden.

    Die kommunalen Behörden Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt oder Sonderstatutsstadt führen die Aufsicht über die Bezirksschornsteinfeger.

    Ansprechpartner

    Stadtverwaltung Worms - Abteilung 3.05 Umweltschutz und Landwirtschaft

    Adresse

    Hausanschrift

    Folzstraße 5

    67547 Worms

    Bereich 3 - Sicherheit und Ordnung. Bürgerrathaus

    Öffnungszeiten

    Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr Vorsprache nur mit Termin. Donnerstag 14:00 Uhr - 16:00 Uhr Vorsprache nur mit Termin.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 6241 853-3500

    Fax: +49 6241 853-3599

    E-Mail: umwelt@worms.de

    Kontaktperson

    • Frau Sandra Kalus (Sachbearbeiterin)

      Fax: +49 6241 853-3599

      Telefon Festnetz: +49 6241 853-3508

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 27.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Die für diese Arbeiten anfallenden Gebühren werden vom Schornsteinfeger zurzeit auf Grundlage der Kehr- und Überprüfungsordnung des Bundes mittels spezifizierter Rechnung erhoben und sind vom Grundstückseigentümer beziehungsweise von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu tragen.

    Ab Januar 2013 beschränkt sich die Gebührenverordnung ausschließlich auf "hoheitliche Aufgaben", das heißt auf die Abnahme von Feuerungsanlagen, auf die Feuerstättenschau (die alle 3,5 Jahre stattfindet) und auf die Führung des Kehrbuches. Die Kosten für alle anderen Tätigkeiten sind dann nicht mehr reglementiert und können verhandelt werden.

    Hinweise (Besonderheiten)

    "Hoheitliche Aufgaben" wie Feuerstättenschau, Abnahme Ihrer Anlage und Kehrbuchführung sind ausschließlich dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger vorbehalten.

    Vor der Vergabe nicht hoheitlicher Aufgaben sollten Sie  nachprüfen, dass der betreffende Schornsteinfeger im Schornsteinfegerregister des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle registriert ist.

    Welche Arbeiten an Ihrer Feuerungsanlage zu welchen Zeitpunkten fällig werden, können Sie dem Feuerstättenbescheid entnehmen, den Ihnen Ihr bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger im Rahmen der Feuerstättenschau zur Verfügung stellt.  

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Version

    Technisch geändert am 01.06.2024

    Stichwörter

    Kaminkehrer

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de