Gaststättengewerbe Erlaubnis

    Gaststättenerlaubnis

    Beschreibung

    Wenn Sie ein Gaststättengewerbe mit Alkoholausschank betreiben wollen, benötigen Sie grundsätzlich eine Gaststättenerlaubnis.

    Unabhängig von der hier behandelten Gaststättenerlaubnis und abhängig von Ihrem Angebot müssen Sie ggf. weitere Anmelde- und Erlaubnispflichten erfüllen, etwa nach der Gewerbeordnung und der Handwerksordnung.

    Ein Gaststättengewerbe betreiben Sie, wenn Sie gewerbsmäßig

    •  im stehenden Gewerbe, also in einer festen Betriebsstätte, Getränke (Schankwirtschaft) oder zubereitete Speisen (Speisewirtschaft) zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen oder
    •  im Reisegewerbe (von einer lediglich für die Dauer einer Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus) Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen.

    Voraussetzung ist in jedem Fall, dass der Betrieb grundsätzlich jedermann zugänglich ist.

    Keine Gaststättenerlaubnis benötigen Sie, wenn Sie lediglich

    • alkoholfreie Getränke,
    • unentgeltliche Kostproben,
    • zubereitete Speisen oder
    • in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste

    verabreichen.

    Für Straußwirtschaften gelten Sonderregelungen (§ 14 des Gaststättengesetzes [GastG]).

    Die Erlaubnis wird für eine bestimmte Betriebsart (z. B. Schankwirtschaft, Diskothek, Imbisswirtschaft) erteilt und gilt nur für die dem Betrieb dienenden Räume. Gegebenenfalls ist außerdem eine Baugenehmigung erforderlich.

    Erlaubnispflichtig ist auch jede Erweiterung des Gaststättenbetriebes und jede Änderung der Räume.

    Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Personenhandelsgesellschaften ist für jeden Gesellschafter eine eigene Erlaubnis erforderlich. Bei juristischen Personen und nichtrechtsfähigen Vereine ist hingegen nur eine einzige Gaststättenerlaubnis erforderlich.

    Wenn Sie einen bestehenden erlaubnispflichtigen Gaststättenbetrieb von einer anderen Person übernehmen wollen, kann Ihnen bis zur Erteilung der endgültigen Gaststättenerlaubnis eine vorläufige Erlaubnis auf Widerruf (in der Regel für 3 Monate) erteilt werden (§11 GastG). Mit dieser Erlaubnis kann der Betrieb auch kurzfristig übernommen werden.

    Eine Erlaubnis zur Stellvertretung (§ 9 GastG) sollte beantragt werden, wenn Sie die Gaststätte durch einen Stellvertreter führen lassen wollen, der auch verantwortlich gegenüber Behörden und Institutionen auftreten soll. Der Stellvertreter muss die gleichen Kriterien bezüglich persönlicher Zuverlässigkeit und Eignung erfüllen wie Sie selbst.

    Hinweise für Speyer: Spezielle Hinweise für Stadt Speyer

    Sofern Sie von vornherein beabsichtigen, den Ausschank auf einen bestimmten Zeitraum zu begrenzen (z. B. Sommersaison, Weihnachtszeit etc.), können Sie eine zeitlich befristete Schankerlaubnis beantragen.

    Personen, die einen bereits bestehenden erlaubnisbedürftigen Gaststättenbetrieb von einer anderen Person übernehmen möchten, kann die Ausübung des Gaststättengewerbes bis zur Erteilung der endgültigen Erlaubnis mit einer vorläufigen Erlaubnis gestattet werden. 

    Weitere Informationen finden Sie unter: vorläufige Gaststättenerlaubnis

    Sofern Sie von vornherein beabsichtigen, den Ausschank auf einen bestimmten Zeitraum zu begrenzen (z. B. Sommersaison, Weihnachtszeit etc.), können Sie eine zeitlich befristete Schankerlaubnis beantragen.

    Personen, die einen bereits bestehenden erlaubnisbedürftigen Gaststättenbetrieb von einer anderen Person übernehmen möchten, kann die Ausübung des Gaststättengewerbes bis zur Erteilung der endgültigen Erlaubnis mit einer vorläufigen Erlaubnis gestattet werden. 

    Weitere Informationen finden Sie unter: vorläufige Gaststättenerlaubnis

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Zuständige Stellen in Rheinland-Pfalz sind: die Gemeindeverwaltungen, Verbandsgemeindeverwaltungen und Stadtverwaltungen.

    Alternativ können Sie sich an den Einheitlichen Ansprechpartner in Rheinland-Pfalz wenden. Der Einheitliche Ansprechpartner ist eine öffentliche Stelle, über die Sie alle Verwaltungsverfahren und Formalitäten abwickeln können, die für die Aufnahme und Ausübung Ihrer Dienstleistungstätigkeit sowie für die Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation erforderlich sind. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Einheitlichen Ansprechpartner.

    Ansprechpartner

    Stadt Speyer - 211 - Öffentliche Sicherheit und Ordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Große Himmelsgasse 10

    67346 Speyer

    Aufzug vorhanden

    Öffnungszeiten

    Öffnungszeiten im Bereich Gewerbe- und Gaststättenrecht Vorsprache nur nach vorheriger Terminvereinbarung im Rahmen unserer Öffnungszeiten: Montag, Dienstag, Donnerstag u. Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag: 14:00 - 18:00 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: ordnungswesen@stadt-speyer.de

    Telefon Festnetz: 06232 14-2469

    Fax: 06232 14-2757

    Kontaktperson

    Weitere Informationen

    Die zentrale Leitstelle des Kommunalen Vollzugsdienstes der Stadt Speyer erreichen Sie zu den Dienstzeiten unter der Telefonnummer 14-2939 .

    Version

    Technisch erstellt am 24.10.2024 (von: Webservice, ST_Speyer)

    Technisch geändert am 22.11.2024 (von: Webservice, ST_Speyer)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    Für den Antrag auf eine Gaststättenerlaubnis benötigen Sie folgende Unterlagen:

    • Antrag auf Gaststättenerlaubnis
    • Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) für Behörden. Das Führungszeugnis darf bei Beantragung der Gaststättenerlaubnis nicht älter als drei Monate sein.
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für natürliche Personen zur Vorlage bei einer Behörde. Der Gewerbezentralregisterauszug darf bei Beantragung der Gaststättenerlaubnis nicht älter als drei Monate sein.
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für juristische Personen zur Vorlage bei einer Behörde. Den Gewerbezentralregisterauszug müssen Sie bei dem für den Betriebssitz zuständigen Ordnungsamt beantragen.
    • Ggf. Handelsregisterauszug bzw. Gesellschaftsvertrag oder Satzung 
    • IHK-Nachweis (§ 4 des Gaststättengesetzes [GastG]). Bei diesem Nachweis handelt es sich um die Bescheinigung einer IHK über die Teilnahme an der Gaststättenunterrichtung oder eine vergleichbare Qualifikation, die durch die IHK bestätigt worden ist.
    • Personalausweis oder anderes amtliches Ausweisdokument mit Lichtbild
    • Kauf-, Miet- oder Pachtvertrag zum Nachweis darüber, dass Sie die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Betriebsräume besitzen
    • Grundriss der für den Gaststättenbetrieb und den Aufenthalt der Beschäftigten vorgesehenen Räume)

    Hinweise für Speyer: Spezielle Hinweise für Stadt Speyer

    Zur Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit:

    • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung, gegebenenfalls Aufenthaltstitel
    • polizeiliches Führungszeugnis zu beantragen beim Bundesamt für Justiz
    • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung von dem für Sie zuständigen Finanzamt (Wohnsitz).
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Stadtkasse der Wohnsitzbehörde
    • Negativbescheinigung des Insolvenzgerichts des Amtsgerichts der Wohnsitzbehörde bzw. der Behörde des vorherigen Betriebssitzes

    Zur Prüfung Ihrer „fachlichen“ Eignung:

    • eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die Erstbelehrung nach dem Infektionsschutzgesetz, die bei Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als 3 Monate sein darf
    • Unterrichtungsnachweis einer Industrie- und Handelskammer (Gaststättenunterrichtung und Lebensmittelhygieneschulung) oder
    • Nachweis einer Befreiung gemäß Nr. 3.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über den Unterrichtungsnachweis im Gaststättengesetz

    Zur Prüfung der objektbezogenen Voraussetzungen:

    • Miet-, Pacht- bzw. Kaufvertrag und
    • Nachweis, dass die Betriebsräume für die von Ihnen beabsichtigte Tätigkeit geeignet sind (gegebenenfalls durch Bauzeichnungen/ Grundrisse aller Betriebsräume incl. Sanitärräume)
    • Abnahmebescheinigung durch die Lebensmittelkontrolleure

    Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Aufzählung nicht abschließend ist. Im Rahmen der Überprüfung Ihres Einzelfalles können weitere Unterlagen von der zuständigen Stelle benötigt werden.

    Zur Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit:

    • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung, gegebenenfalls Aufenthaltstitel
    • polizeiliches Führungszeugnis zu beantragen beim Bundesamt für Justiz
    • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung von dem für Sie zuständigen Finanzamt (Wohnsitz).
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Stadtkasse der Wohnsitzbehörde
    • Negativbescheinigung des Insolvenzgerichts des Amtsgerichts der Wohnsitzbehörde bzw. der Behörde des vorherigen Betriebssitzes

    Zur Prüfung Ihrer "fachlichen" Eignung:

    • eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die Erstbelehrung nach dem Infektionsschutzgesetz, die bei Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als 3 Monate sein darf
    • Unterrichtungsnachweis einer Industrie- und Handelskammer (Gaststättenunterrichtung und Lebensmittelhygieneschulung) oder
    • Nachweis einer Befreiung gemäß Nr. 3.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über den Unterrichtungsnachweis im Gaststättengesetz

    Zur Prüfung der objektbezogenen Voraussetzungen:

    • Miet-, Pacht- bzw. Kaufvertrag und
    • Nachweis, dass die Betriebsräume für die von Ihnen beabsichtigte Tätigkeit geeignet sind (gegebenenfalls durch Bauzeichnungen/ Grundrisse aller Betriebsräume incl. Sanitärräume)
    • Abnahmebescheinigung durch die Lebensmittelkontrolleure

    Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Aufzählung nicht abschließend ist. Im Rahmen der Überprüfung Ihres Einzelfalles können weitere Unterlagen von der zuständigen Stelle benötigt werden.

    Voraussetzungen

    persönliche Zuverlässigkeit

    • Ihre Zuverlässigkeit wird anhand Ihres Führungszeugnisses und des Gewerbezentralregisterauszuges geprüft.
    • Bei juristischen Personen ist die Zuverlässigkeit grundsätzlich durch den Geschäftsführer nachzuweisen.

    Eignung der Räume und der örtlichen Lage

    • Die für den Gaststättenbetrieb vorgesehenen Räume müssen für die Art und den Umfang der beabsichtigten Nutzung geeignet sein und dürfen hinsichtlich ihrer Lage nicht dem öffentlichen Interesse widersprechen, etwa mit Blick auf den Lärmschutz

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie müssen bei der zuständigen Gewerbebehörde einen Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis stellen. Dabei müssen Sie die jeweils erforderlichen Unterlagen beifügen, sofern diese nicht von der Behörde selbst eingeholt werden. Sofern keine Versagungsgründe vorliegen, wird Ihnen die beantragte Erlaubnis erteilt.

    Fristen

    Hinweise für Speyer: Spezielle Hinweise für Stadt Speyer

    Bevor Sie den Betrieb aufnehmen, müssen Sie über eine Gaststättenerlaubnis verfügen. Eine rechtzeitige Antragstellung ist daher erforderlich. 

    Hat die Behörde über einen Antrag auf Erlaubnis zur Ausübung eines Gewerbes nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen (§ 42 Abs. 2 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz) entschieden, gilt die Erlaubnis als erteilt (§ 6 a Abs. 1 GewO).

    Dies gilt auch für Verfahren nach dem Gaststättengesetz, solange keine landesrechtlichen Regelungen bestehen (§ 6 a Abs. 2 GewO).

    Den Beginn der erlaubten Tätigkeit müssen Sie der für Gewerbeanzeigen nach § 14 GewO zuständigen Behörde anzeigen. 

    Bevor Sie den Betrieb aufnehmen, müssen Sie über eine Gaststättenerlaubnis verfügen. Eine rechtzeitige Antragstellung ist daher erforderlich. 

    Hat die Behörde über einen Antrag auf Erlaubnis zur Ausübung eines Gewerbes nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen (§ 42 Abs. 2 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz) entschieden, gilt die Erlaubnis als erteilt (§ 6 a Abs. 1 GewO).

    Dies gilt auch für Verfahren nach dem Gaststättengesetz, solange keine landesrechtlichen Regelungen bestehen (§ 6 a Abs. 2 GewO).

    Den Beginn der erlaubten Tätigkeit müssen Sie der für Gewerbeanzeigen nach § 14 GewO zuständigen Behörde anzeigen. 

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Speyer: Spezielle Hinweise für Stadt Speyer

    Sind die Unterlagen vollständig, wird der Antrag zeitnah bearbeitet. 

    Sind die Unterlagen vollständig, wird der Antrag zeitnah bearbeitet. 

    Kosten

    Hinweise für Speyer: Spezielle Hinweise für Stadt Speyer

    Die Gebühr für die Gaststättenerlaubnis beträgt im Regelfall 420,00 Euro.

    Die Gebühr für die Gaststättenerlaubnis beträgt im Regelfall 420,00 Euro.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Das Gaststättengesetz gilt nur in den Ländern Bayern, Berlin, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein. Die übrigen neun Länder haben eigene Landes-Gaststättengesetze erlassen.

    Hinweise für Speyer: Spezielle Hinweise für Stadt Speyer

    Ohne Erlaubnis dürfen Sie keine alkoholischen Getränke in Ihrem Betrieb ausschenken. 

    Ohne Erlaubnis dürfen Sie keine alkoholischen Getränke in Ihrem Betrieb ausschenken. 

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Version

    Technisch erstellt am 02.03.2009 (von: Benjamin Strozinsky)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Konzession, Schankerlaubnis, Kneipen, Gaststättenerlaubnis, Gaststättenwesen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)