Gaststättenerlaubnis
Beschreibung
Wenn Sie ein Gaststättengewerbe mit Alkoholausschank betreiben wollen, benötigen Sie grundsätzlich eine Gaststättenerlaubnis.
Unabhängig von der hier behandelten Gaststättenerlaubnis und abhängig von Ihrem Angebot müssen Sie ggf. weitere Anmelde- und Erlaubnispflichten erfüllen, etwa nach der Gewerbeordnung und der Handwerksordnung.
Ein Gaststättengewerbe betreiben Sie, wenn Sie gewerbsmäßig
- im stehenden Gewerbe, also in einer festen Betriebsstätte, Getränke (Schankwirtschaft) oder zubereitete Speisen (Speisewirtschaft) zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen oder
- im Reisegewerbe (von einer lediglich für die Dauer einer Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus) Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen.
Voraussetzung ist in jedem Fall, dass der Betrieb grundsätzlich jedermann zugänglich ist.
Keine Gaststättenerlaubnis benötigen Sie, wenn Sie lediglich
- alkoholfreie Getränke,
- unentgeltliche Kostproben,
- zubereitete Speisen oder
- in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste
verabreichen.
Für Straußwirtschaften gelten Sonderregelungen (§ 14 des Gaststättengesetzes [GastG]).
Die Erlaubnis wird für eine bestimmte Betriebsart (z. B. Schankwirtschaft, Diskothek, Imbisswirtschaft) erteilt und gilt nur für die dem Betrieb dienenden Räume. Gegebenenfalls ist außerdem eine Baugenehmigung erforderlich.
Erlaubnispflichtig ist auch jede Erweiterung des Gaststättenbetriebes und jede Änderung der Räume.
Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Personenhandelsgesellschaften ist für jeden Gesellschafter eine eigene Erlaubnis erforderlich. Bei juristischen Personen und nichtrechtsfähigen Vereine ist hingegen nur eine einzige Gaststättenerlaubnis erforderlich.
Wenn Sie einen bestehenden erlaubnispflichtigen Gaststättenbetrieb von einer anderen Person übernehmen wollen, kann Ihnen bis zur Erteilung der endgültigen Gaststättenerlaubnis eine vorläufige Erlaubnis auf Widerruf (in der Regel für 3 Monate) erteilt werden (§11 GastG). Mit dieser Erlaubnis kann der Betrieb auch kurzfristig übernommen werden.
Eine Erlaubnis zur Stellvertretung (§ 9 GastG) sollte beantragt werden, wenn Sie die Gaststätte durch einen Stellvertreter führen lassen wollen, der auch verantwortlich gegenüber Behörden und Institutionen auftreten soll. Der Stellvertreter muss die gleichen Kriterien bezüglich persönlicher Zuverlässigkeit und Eignung erfüllen wie Sie selbst.
Hinweise für Schweich an der Römischen Weinstraße: Spezielle Hinweise für Verbandsgemeinde Schweich a.d. röm Weinstr.
Wie in den allgemeinen Angaben erläutert, wird zur Beantragung einer Konzession ein Polizeiliches Führungszeugnis (Beleg-Art 0 zur Vorlage bei der Verbandsgemeindeverwaltung Schweich) sowie ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister (Beleg-Art 9 zur Vorlage bei der Verbandsgemeindeverwaltung Schweich) benötigt. Diese können beim Bürgerbüro der Verbandsgemeindeverwaltung Schweich beantragt werden.
Den Antrag auf Erteilung der Konzession und auch der vorläufigen Gaststättenerlaubnis sollten Sie gemeinsam mit unserer Mitarbeitern ausfüllen.
Wie in den allgemeinen Angaben erläutert, wird zur Beantragung einer Konzession ein Polizeiliches Führungszeugnis (Beleg-Art 0 zur Vorlage bei der Verbandsgemeindeverwaltung Schweich) sowie ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister (Beleg-Art 9 zur Vorlage bei der Verbandsgemeindeverwaltung Schweich) benötigt. Diese können beim Bürgerbüro der Verbandsgemeindeverwaltung Schweich beantragt werden.
Den Antrag auf Erteilung der Konzession und auch der vorläufigen Gaststättenerlaubnis sollten Sie gemeinsam mit unserer Mitarbeitern ausfüllen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Zuständige Stellen in Rheinland-Pfalz sind: die Gemeindeverwaltungen, Verbandsgemeindeverwaltungen und Stadtverwaltungen.
Alternativ können Sie sich an den Einheitlichen Ansprechpartner in Rheinland-Pfalz wenden. Der Einheitliche Ansprechpartner ist eine öffentliche Stelle, über die Sie alle Verwaltungsverfahren und Formalitäten abwickeln können, die für die Aufnahme und Ausübung Ihrer Dienstleistungstätigkeit sowie für die Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation erforderlich sind. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Einheitlichen Ansprechpartner.
Ansprechpartner
Verbandsgemeinde Schweich a.d. röm Weinstr. - Fachbereich 4 - Bürgerdienste
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Die aktuellen Öffnungszeiten finden Sie im unteren Bereich der Website der  Verbandsgemeinde Schweich  
Kontakt
E-Mail: info@schweich.de
Telefon Festnetz: 06502 407-0
Kontaktperson
Frau Nadine Hoff
Internet
Verbandsgemeinde Schweich a.d. röm Weinstr. - 4.4 Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Örtliche Ordnungsbehörde: Montag bis Mittwoch   08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Donnerstag               08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Freitag                      08:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
E-Mail: info@schweich.de
Telefon Festnetz: 06502 407-0
Internet
Verbandsgemeinde Schweich a.d. röm Weinstr. - 4.3 Gewerbeamt
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Bürgerbüro: Montag und Dienstag 07:30 - 17:00 Uhr Mittwoch                   07:30 - 13:00 Uhr Donnerstag               07:30 - 18:00 Uhr Freitag                      07:30 - 12:30 Uhr Sozialamt: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr zusätzlich Donnerstag:                              14:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen!
Kontakt
E-Mail: info@schweich.de
Telefon Festnetz: 06502 407-0
Kontaktperson
Frau Nadine Hoff
Internet
erforderliche Unterlagen
Für den Antrag auf eine Gaststättenerlaubnis benötigen Sie folgende Unterlagen:
- Antrag auf Gaststättenerlaubnis
- Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) für Behörden. Das Führungszeugnis darf bei Beantragung der Gaststättenerlaubnis nicht älter als drei Monate sein.
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für natürliche Personen zur Vorlage bei einer Behörde. Der Gewerbezentralregisterauszug darf bei Beantragung der Gaststättenerlaubnis nicht älter als drei Monate sein.
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für juristische Personen zur Vorlage bei einer Behörde. Den Gewerbezentralregisterauszug müssen Sie bei dem für den Betriebssitz zuständigen Ordnungsamt beantragen.
- Ggf. Handelsregisterauszug bzw. Gesellschaftsvertrag oder Satzung
- IHK-Nachweis (§ 4 des Gaststättengesetzes [GastG]). Bei diesem Nachweis handelt es sich um die Bescheinigung einer IHK über die Teilnahme an der Gaststättenunterrichtung oder eine vergleichbare Qualifikation, die durch die IHK bestätigt worden ist.
- Personalausweis oder anderes amtliches Ausweisdokument mit Lichtbild
- Kauf-, Miet- oder Pachtvertrag zum Nachweis darüber, dass Sie die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Betriebsräume besitzen
- Grundriss der für den Gaststättenbetrieb und den Aufenthalt der Beschäftigten vorgesehenen Räume)
Voraussetzungen
persönliche Zuverlässigkeit
- Ihre Zuverlässigkeit wird anhand Ihres Führungszeugnisses und des Gewerbezentralregisterauszuges geprüft.
- Bei juristischen Personen ist die Zuverlässigkeit grundsätzlich durch den Geschäftsführer nachzuweisen.
Eignung der Räume und der örtlichen Lage
- Die für den Gaststättenbetrieb vorgesehenen Räume müssen für die Art und den Umfang der beabsichtigten Nutzung geeignet sein und dürfen hinsichtlich ihrer Lage nicht dem öffentlichen Interesse widersprechen, etwa mit Blick auf den Lärmschutz
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Sie müssen bei der zuständigen Gewerbebehörde einen Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis stellen. Dabei müssen Sie die jeweils erforderlichen Unterlagen beifügen, sofern diese nicht von der Behörde selbst eingeholt werden. Sofern keine Versagungsgründe vorliegen, wird Ihnen die beantragte Erlaubnis erteilt.
Hinweise (Besonderheiten)
Das Gaststättengesetz gilt nur in den Ländern Bayern, Berlin, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein. Die übrigen neun Länder haben eigene Landes-Gaststättengesetze erlassen.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Stichwörter
Konzession, Schankerlaubnis, Kneipen, Gaststättenerlaubnis, Gaststättenwesen