Gaststättengewerbe Erlaubnis

    Gaststättenerlaubnis

    Beschreibung

    Wer eine Gaststätte betreiben will, braucht hierfür grundsätzlich eine Erlaubnis (Konzession). Der Erlaubnisvorbehalt soll sicherstellen, dass von dem Betrieb keine Gefahren (z. B. für die Sicherheit und Gesundheit der Gäste, Hygieneschutz) oder unzumutbare Belästigungen (z.B. Geräusch- und Geruchsemissionen) ausgehen.

    Eine Gaststätte betreibt, wer gewerbsmäßig Getränke und/oder Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schank-/Speisewirtschaft), wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

    Keine Erlaubnis braucht, wer nur:

    • alkoholfreie Getränke,
    • unentgeltliche Kostproben,
    • zubereitete Speisen oder
    • in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste

    verabreicht. Die Erlaubnisfreiheit entbindet nicht von der Einhaltung sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften, wie zum Beispiel Anzeigepflicht, Sperrzeitregelung, lebensmittelrechtliche Vorschriften, Baurecht (z.B. hinsichtlich der Frage nach Toiletten).

    Voraussetzungen:

    Die Gaststättenerlaubnis wird für eine bestimmte Person (auch juristische) und für bestimmte Räume erteilt. Weiterhin wird die Erlaubnis für eine bestimmte Betriebsart (z.B. Schank-, Speise-, Barbetrieb, Diskothek, Tanzcafé usw.) erteilt.

    Um eine Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie folgendes nachweisen:

    • Ihre persönliche Zuverlässigkeit
    • Ihre "fachliche" Eignung sowie
    • bestimmte objektbezogene Voraussetzungen.  

    Verfahrensablauf:

    Die Erteilung der Erlaubnis erfolgt auf Antrag. Hierzu ist das Formular ausgefüllt und unterschrieben persönlich einzureichen. Danach erfolgt die Überprüfung des Antragstellers und der Räumlichkeiten.

    Hinweise für Bitburger Land: Spezielle Hinweise für Verbandsgemeinde Bitburger Land

    Der beabsichtigte Betrieb oder die Übernahme eines Gaststättenbetriebes (Schank- und/oder Speisewirtschaft, Hotel, Imbissstand, Kiosk) ist erlaubnispflichtig. Die Erlaubnis ist beim Gewerbeamt zu beantragen. Antragsvordrucke erhalten Sie dort.
    Folgende Unterlagen werden für die Erlaubnis benötigt:

    • Grundrisspläne des Gaststättenbetriebes (2fach)
    • 2 Lagepläne
    • Pachtvertrag oder Kaufvertrag (falls nicht Eigentümer)
    • Polizeiliches Führungszeignis
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
    • Unterrichtungsnachweis der IHK, dass der Antragsteller mit den notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnissen als vertraut gilt
    • Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
    • Gesundheitszeugnis des Inhabers und ggfls. mithelfender Familienangehöriger oder Bescheinigung des Gesundheitsamtes nach dem InfektionsschutzG (Belehrung des Antragstellers über Tätigkeitsverbote und Verpflichtungen nach § 43 des vorgen. Gesetzes)
    • Gewerbeanzeige (Gewerbe-Anmeldung) nach § 14 Gewerbeordnung (GewO)

    Bei der Übernahme eines bereits bestehenden Gaststättenbetriebes kann eine vorläufige Erlaubnis nach § 11 Gaststättengesetz erteilt werden.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Zuständige Stellen in Rheinland-Pfalz sind: die Gemeindeverwaltungen, Verbandsgemeindeverwaltungen und Stadtverwaltungen.

    Alternativ können Sie sich an den Einheitlichen Ansprechpartner in Rheinland-Pfalz wenden. Der Einheitliche Ansprechpartner ist eine öffentliche Stelle, über die Sie alle Verwaltungsverfahren und Formalitäten abwickeln können, die für die Aufnahme und Ausübung Ihrer Dienstleistungstätigkeit sowie für die Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation erforderlich sind. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Einheitlichen Ansprechpartner.

    Ansprechpartner

    Verbandsgemeinde Bitburger Land - Abt. 2: Öff. Sicherheit und Ordnung, Bürgerdienste

    Adresse

    Besucheranschrift

    Marktplatz 8

    54655 Kyllburg

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Besucheranschrift

    Hubert-Prim-Straße 7

    54634 Bitburg

    Gebäude: Bitburg

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Wir haben gleitende Arbeitszeit. Das Einwohnermeldeamt in Bitburg ist mittwochnachmittags und in Kyllburg freitagsganztägig geschlossen. Das Einwohnermeldeamt der Verbandsgemeindeverwaltung Bitburger Land (Standorte Bitburg sowie Kyllburg) erledigt alle Bürgeranliegen innerhalb der Öffnungszeitennur noch nach vorheriger Terminvereinbarung. Gerne können Sie Ihren Termin unkompliziert O N L I N E (Webanwendung) oder telefonisch mit uns vereinbaren.Bitte informieren Sie sich an dieser Stelle vor der Terminbuchung, welche Unterlagen und Nachweise wir zur Bearbeitung benötigen . Bitte beachten Sie auch alle Informationen in der späteren Bestätigungsmail nach der Online-Terminbuchung. Sollten dennoch offene Fragen bestehen, können Sie uns gerne per Mail (meldeamt@bitburgerland.de) oder telefonisch kontaktieren. Die vorherige Terminvereinbarung erspart Ihnen längere Wartezeiten sowie ein evtl. erneutes Vorsprechen in derselben Angelegenheit aufgrund fehlender Unterlagen.

    Kontakt

    Fax: 06561 66-1500

    Telefon Festnetz: 06561 66-0

    E-Mail: info@bitburgerland.de

    Formulare

    Gaststättenerlaubnis -Konzession
    Antrag auf Erteilung (§ 2 GastG)
    Gaststättenkonzession (II)
    Antrag auf Erteilung (§ 2 GastG)

    Version

    Technisch geändert am 28.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Zur Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit:

    • Personalausweis oder Reisepass
    • polizeiliches Führungszeugnis
    • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung von dem für Sie zuständigen Finanzamt (Wohnsitz).
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gewerbesteuerbehörde (Gemeinde)

    Zur Prüfung Ihrer "fachlichen" Eignung:

    • eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die Erstbelehrung nach dem Infektionsschutzgesetz, die bei Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als 3 Monate sein darf
    • Unterrichtungsnachweis einer Industrie- und Handelskammer oder
    • Nachweis einer Befreiung gemäß Nr. 3.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über den Unterrichtungsnachweis im Gaststättengesetz

    Zur Prüfung der objektbezogenen Voraussetzungen:

    • Miet-, Pacht- bzw. Kaufvertrag und
    • Nachweis, dass die Betriebsräume für die von Ihnen beabsichtigte Tätigkeit geeignet sind (gegebenenfalls durch Bauzeichnungen/ Grundrisse aller Betriebsräume incl. Sanitärräume)

    Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Aufzählung nicht abschließend ist. Im Rahmen der Überprüfung Ihres Einzelfalles können weitere Unterlagen von der zuständigen Stelle benötigt werden. .

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis ist gebührenpflichtig nach dem rheinland-pfälzischen Landesgebührengesetz in Verbindung mit der Landesverordnung über die Gebühren der Behörden der Wirtschaftsverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis).  

    Hinweise für Bitburger Land: Spezielle Hinweise für Verbandsgemeinde Bitburger Land

    Die Gebühr für die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Schankwirtschaft, Speisewirtschaft nach § 2 Abs. 1 GastG wird nach dem entstandenen Verwaltungsaufwand bemessen (Material- und Zeitaufwand). Der Gebührenrahmen liegt zwischen 76,- und 3.834,- €. Das gleiche gilt für die Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis (Gebührenrahmen 76,- - 1.917,- €).

    Die Gebühr für eine vorläufige Gaststättenerlaubnis bei Übernahme eines bestehenden Gaststättenbetriebes beträgt 25,- €. Die gleiche Gebühr wird für eine vorläufige Stellvertretungserlaubnis erhoben.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Version

    Technisch geändert am 07.08.2024

    Stichwörter

    Gaststättenwesen, Kneipen, Schankerlaubnis, Gaststättenerlaubnis, Konzession

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English