Gaststättenerlaubnis
Beschreibung
Wer eine Gaststätte betreiben will, braucht hierfür grundsätzlich eine Erlaubnis (Konzession). Der Erlaubnisvorbehalt soll sicherstellen, dass von dem Betrieb keine Gefahren (z. B. für die Sicherheit und Gesundheit der Gäste, Hygieneschutz) oder unzumutbare Belästigungen (z.B. Geräusch- und Geruchsemissionen) ausgehen.
Eine Gaststätte betreibt, wer gewerbsmäßig Getränke und/oder Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schank-/Speisewirtschaft), wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Keine Erlaubnis braucht, wer nur:
- alkoholfreie Getränke,
- unentgeltliche Kostproben,
- zubereitete Speisen oder
- in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste
verabreicht. Die Erlaubnisfreiheit entbindet nicht von der Einhaltung sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften, wie zum Beispiel Anzeigepflicht, Sperrzeitregelung, lebensmittelrechtliche Vorschriften, Baurecht (z.B. hinsichtlich der Frage nach Toiletten).
Voraussetzungen:
Die Gaststättenerlaubnis wird für eine bestimmte Person (auch juristische) und für bestimmte Räume erteilt. Weiterhin wird die Erlaubnis für eine bestimmte Betriebsart (z.B. Schank-, Speise-, Barbetrieb, Diskothek, Tanzcafé usw.) erteilt.
Um eine Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie folgendes nachweisen:
- Ihre persönliche Zuverlässigkeit
- Ihre "fachliche" Eignung sowie
- bestimmte objektbezogene Voraussetzungen.
Verfahrensablauf:
Die Erteilung der Erlaubnis erfolgt auf Antrag. Hierzu ist das Formular ausgefüllt und unterschrieben persönlich einzureichen. Danach erfolgt die Überprüfung des Antragstellers und der Räumlichkeiten.
Hinweise für Speicher: Gaststättenerlaubnis
ErlaubnispflichtJeder, der ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf nach § 2 Abs. 1 Gaststättengesetz (GastG) der Erlaubnis.Ausnahmen:Der Erlaubnis bedarf nicht, wer
- 1. alkoholfreie Getränke,
- 2. unentgeltliche Kostproben,
- 3. zubereitete Speisen oder
- 4. in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgästeverabreicht.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Zuständige Stellen in Rheinland-Pfalz sind: die Gemeindeverwaltungen, Verbandsgemeindeverwaltungen und Stadtverwaltungen.
Sie können sich auch an den Einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten wenden.
Ansprechpartner
Verbandsgemeinde Speicher - 03 - Bürgerdienste
Adresse
Postanschrift
Bahnhofstraße 36
54662 Speicher
Gebäude: Rathaus
Öffnungszeiten
Wir haben gleitende Arbeitszeit. (Terminabsprache möglich) Den zuständigen Sachbearbeiter erreichen Sie am besten: Montag bis Mittwoch 08.30 - 12.00 Uhr Donnerstag 08.30 - 12.00 Uhr 14.00 - 18.30 Uhr Freitag 08.30 - 12.00 Uhr
Kontakt
Fax: 06562 64-59
Telefon Festnetz: 06562 64-0
Kontaktperson
Herrn Jannik Klotz
Internet
erforderliche Unterlagen
Zur Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit:
- Personalausweis oder Reisepass
- polizeiliches Führungszeugnis
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- Unbedenklichkeitsbescheinigung von dem für Sie zuständigen Finanzamt (Wohnsitz).
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gewerbesteuerbehörde (Gemeinde)
Zur Prüfung Ihrer "fachlichen" Eignung:
- eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die Erstbelehrung nach dem Infektionsschutzgesetz, die bei Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als 3 Monate sein darf
- Unterrichtungsnachweis einer Industrie- und Handelskammer oder
- Nachweis einer Befreiung gemäß Nr. 3.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über den Unterrichtungsnachweis im Gaststättengesetz
Zur Prüfung der objektbezogenen Voraussetzungen:
- Miet-, Pacht- bzw. Kaufvertrag und
- Nachweis, dass die Betriebsräume für die von Ihnen beabsichtigte Tätigkeit geeignet sind (gegebenenfalls durch Bauzeichnungen/ Grundrisse aller Betriebsräume incl. Sanitärräume)
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Aufzählung nicht abschließend ist. Im Rahmen der Überprüfung Ihres Einzelfalles können weitere Unterlagen von der zuständigen Stelle benötigt werden. .
Hinweise für Speicher: Gaststättenerlaubnis
Polizeiliches Führungszeugnis (bei der Wohnsitzgemeinde zu beantragen)
Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (bei der Wohnsitzgemeinde zu beantragen)
Miet- oder Pachtvertrag
Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes (zuständiges Finanzamt)
Unterrichtungsnachweis der IHK, dass der Antragsteller mit den notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnissen als vertraut gilt
Gesundheitszeugnis des Inhabers oder Bescheinigung des Gesundheitsamtes nach dem Infektionsschutzgesetz
Lageplan
Grundrisspläne der Gaststätte
Gewerbeanzeige nach § 14 Gewerbeordnung (GewO)
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
Die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis ist gebührenpflichtig nach dem rheinland-pfälzischen Landesgebührengesetz in Verbindung mit der Landesverordnung über die Gebühren der Behörden der Wirtschaftsverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis).
Hinweise für Speicher: Gaststättenerlaubnis
Die Genehmigungsgebühr richtet sich nach der Größe (qm) der zu konzessionierenden Fläche. Berechnet werden nur Flächen, auf denen der Ausschank erfolgt:
- Gast- und Schankräume: 5,00 €/qm
- Barbetriebe und Discotheken: 7,50 €/qm
- Säle, Terrassen, Kegelbahnen und Gärten: 1,50 €/qm
- Fremdenzimmer: 1,50 €/qm
- Imbißwagen bzw. ?stand: pauschal 150,00 €Die Gebühr für eine vorläufige Erlaubnis beträgt 15 % der Gebühr für die endgültige Gaststättenerlaubnis.Das Antragsformular ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Speicher (Gewerbeamt) erhältlich.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Stichwörter
Konzession, Gaststättenerlaubnis, Schankerlaubnis, Kneipen, Gaststättenwesen