Gaststättenerlaubnis
Beschreibung
Wer eine Gaststätte betreiben will, braucht hierfür grundsätzlich eine Erlaubnis (Konzession). Der Erlaubnisvorbehalt soll sicherstellen, dass von dem Betrieb keine Gefahren (z. B. für die Sicherheit und Gesundheit der Gäste, Hygieneschutz) oder unzumutbare Belästigungen (z.B. Geräusch- und Geruchsemissionen) ausgehen.
Eine Gaststätte betreibt, wer gewerbsmäßig Getränke und/oder Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schank-/Speisewirtschaft), wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Keine Erlaubnis braucht, wer nur:
- alkoholfreie Getränke,
- unentgeltliche Kostproben,
- zubereitete Speisen oder
- in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste
verabreicht. Die Erlaubnisfreiheit entbindet nicht von der Einhaltung sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften, wie zum Beispiel Anzeigepflicht, Sperrzeitregelung, lebensmittelrechtliche Vorschriften, Baurecht (z.B. hinsichtlich der Frage nach Toiletten).
Voraussetzungen:
Die Gaststättenerlaubnis wird für eine bestimmte Person (auch juristische) und für bestimmte Räume erteilt. Weiterhin wird die Erlaubnis für eine bestimmte Betriebsart (z.B. Schank-, Speise-, Barbetrieb, Diskothek, Tanzcafé usw.) erteilt.
Um eine Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie folgendes nachweisen:
- Ihre persönliche Zuverlässigkeit
- Ihre "fachliche" Eignung sowie
- bestimmte objektbezogene Voraussetzungen.
Verfahrensablauf:
Die Erteilung der Erlaubnis erfolgt auf Antrag. Hierzu ist das Formular ausgefüllt und unterschrieben persönlich einzureichen. Danach erfolgt die Überprüfung des Antragstellers und der Räumlichkeiten.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Zuständige Stellen in Rheinland-Pfalz sind: die Gemeindeverwaltungen, Verbandsgemeindeverwaltungen und Stadtverwaltungen.
Alternativ können Sie sich an den Einheitlichen Ansprechpartner in Rheinland-Pfalz wenden. Der Einheitliche Ansprechpartner ist eine öffentliche Stelle, über die Sie alle Verwaltungsverfahren und Formalitäten abwickeln können, die für die Aufnahme und Ausübung Ihrer Dienstleistungstätigkeit sowie für die Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation erforderlich sind. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Einheitlichen Ansprechpartner.
Ansprechpartner
Verbandsgemeindeverwaltung Ransbach-Baumbach
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 1 55
56221 Ransbach-Baumbach
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
Zur Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit:
- Personalausweis oder Reisepass
- polizeiliches Führungszeugnis
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- Unbedenklichkeitsbescheinigung von dem für Sie zuständigen Finanzamt (Wohnsitz).
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gewerbesteuerbehörde (Gemeinde)
Zur Prüfung Ihrer "fachlichen" Eignung:
- eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die Erstbelehrung nach dem Infektionsschutzgesetz, die bei Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als 3 Monate sein darf
- Unterrichtungsnachweis einer Industrie- und Handelskammer oder
- Nachweis einer Befreiung gemäß Nr. 3.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über den Unterrichtungsnachweis im Gaststättengesetz
Zur Prüfung der objektbezogenen Voraussetzungen:
- Miet-, Pacht- bzw. Kaufvertrag und
- Nachweis, dass die Betriebsräume für die von Ihnen beabsichtigte Tätigkeit geeignet sind (gegebenenfalls durch Bauzeichnungen/ Grundrisse aller Betriebsräume incl. Sanitärräume)
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Aufzählung nicht abschließend ist. Im Rahmen der Überprüfung Ihres Einzelfalles können weitere Unterlagen von der zuständigen Stelle benötigt werden. .
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
Die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis ist gebührenpflichtig nach dem rheinland-pfälzischen Landesgebührengesetz in Verbindung mit der Landesverordnung über die Gebühren der Behörden der Wirtschaftsverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis).
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Stichwörter
Schankerlaubnis, Gaststättenerlaubnis, Kneipen, Konzession, Gaststättenwesen