Kfz: Gurtanlege- und Schutzhelmtragepflicht - Befreiung
Wenn Sie eine Befreiung von der Gurtanlege- und Schutzhelmtragepflicht erhalten möchten, dann müsssen Sie dies bei der zuständigen Behörde beantragen.
Beschreibung
Der Gesetz- und Verordnungsgeber hat zum Schutz der Verkehrsteilnehmer vorgeschrieben, dass während der Fahrt Sicherheitsgurte anzulegen sind und dass beim Führen von Krafträdern geeignete Schutzhelme zu tragen sind.
Es besteht im Einzelfall jedoch die Möglichkeit, von dieser Verpflichtung auf Antrag befreit zu werden. Das dadurch entstehende erhebliche Sicherheitsrisiko geht zu Lasten des Antragstellers.
Sie können von der Gurtanlegepflicht im Ausnahmewege befreit werden,
- wenn es aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, Sicherheitsgurte anzulegen.
- wenn die Körpergröße weniger als 150 cm beträgt.
Sie können von der Schutzhelmtragepflicht im Ausnahmewege befreit werden,
- wenn es aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, einen Schutzhelm zu tragen.
Online-Dienste
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Zuständigkeit
Wenden Sie sich an die für Ihren Wohnort zuständige Straßenverkehrsbehörde bei der Verwaltung der verbandsfreien Gemeinde bzw. der Verbandsgemeindeverwaltung.
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis - Kfz-Zulassung (23)
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Wir bitten vorab um Terminvereinbarung über die Homepage. Öffnungszeiten der Zulassungsstelle im Kreishaus (Europaplatz 5, 67063 Ludwigshafen)  Montag – 07:30 – 12:00 Uhr* Dienstag – 07:30 – 12:00 Uhr* Mittwoch – 07:00 – 12:00 Uhr* Donnerstag – 07:30 – 12:00 Uhr und 13:00 – 17:00 Uhr* Freitag – 07:30 – 12:00 Uhr* * Terminvereinbarung notwendig Öffnungszeiten der Kfz-Zulassungsstelle Süd (Verbandsgemeindeverwaltung Dudenhofen (Bürgerbüro), Konrad-Adenauer-Platz 6, 67373 Dudenhofen) Montag 07:30 Uhr - 12.00 Uhr * und 13:00 Uhr - 16:00 Uhr * Dienstag und Mittwoch 07:30 Uhr  - 12.00 Uhr * Donnerstag 07:30 Uhr - 12:00 Uhr * und 13:00 Uhr - 18:00 Uhr * Freitag 07:30 - 12:00 Uhr * * Terminvereinbarung notwendig Öffnungszeiten der Kfz-Zulassungsstelle Nord (Verbandsgemeindeverwaltung Lambsheim-Heßheim, Hauptstraße 14, 67258 Heßheim): Montag: 8:00 - 12:00 Uhr * Dienstag: 8:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 17:30 Uhr * Mittwoch: 8:00 - 12:00 Uhr * Donnerstag: 8:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 17:30 Uhr * Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr * * Terminvereinbarung notwendig
Kontakt
Kontaktperson
Frau Viola Bergmann
Postanschrift
Europaplatz 5
67063 Ludwigshafen am Rhein
Gebäude: Kreishaus
E-Mail: viola.bergmann@rheinpfalzkreis.de
Fax: 0621 5909-6140
Telefon Festnetz: 0621 5909-6084
Frau Martina Gesche
Postanschrift
Europaplatz 5
67063 Ludwigshafen am Rhein
Gebäude: Kreishaus
E-Mail: martina.gesche@rheinpfalzkreis.de
Fax: 0621 5909-6140
Telefon Festnetz: 0621 5909-6086
Frau Elke Müller
Postanschrift
Europaplatz 5
67063 Ludwigshafen am Rhein
Gebäude: Kreishaus
Telefon Festnetz: 0621 5909-6081
Fax: 0621 5909-6140
E-Mail: elke.mueller@rheinpfalzkreis.de
Frau Silke Bücklein
Postanschrift
Europaplatz 5
67063 Ludwigshafen am Rhein
Gebäude: Kreishaus
E-Mail: silke.buecklein@rheinpfalzkreis.de
Fax: 0621 5909-6140
Telefon Festnetz: 0621 5909-6085
Herr Dennis Manieri
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 0621 5909-6100
Frau Ines Borger
Postanschrift
Europaplatz 5
67063 Ludwigshafen am Rhein
Gebäude: Kreishaus
Fax: 0621 5909-6140
Telefon Festnetz: 0621 5909-6089
E-Mail: ines.borger@rheinpfalzkreis.de
Gemeinde Limburgerhof
Aktuelles
Die Gemeinde Limburgerhof gehört als verbandsfreie Gemeinde zum Landkreis Rhein-Pfalz-Kreis.
Adresse
Besucheranschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag 08:00 - 12:30 Uhr Montag 14:00 - 17:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 17:00 Uhr
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
Die genannten Voraussetzungen gesundheitlicher Art sind durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. In der ärztlichen Bescheinigung ist ausdrücklich zu bestätigen, dass der Antragsteller aufgrund des ärztlichen Befundes von der Gurtanlege- bzw. Helmtragepflicht befreit werden muss. Die Diagnose braucht aus der Bescheinigung nicht hervorzugehen.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Die Ausnahmegenehmigung wird widerruflich und, soweit aus der ärztlichen Bescheinigung keine geringere Dauer hervorgeht, in der Regel befristet für ein Jahr erteilt - es sei denn, die ärztliche Bescheinigung attestiert einen gesundheitlich nichtbesserungsfähigen Dauerzustand; dann kann die Ausnahmegenehmigung unbefristet erteilt werden.
Kosten
Die Gebühr beträgt gemäß der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) zurzeit zwischen 10,20 Euro und 767,00 Euro.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch MWVLW am 26.08.2021
Stichwörter
Sicherheitsrisiko, Sicherheitshelm, befreien, Schutzhelmtragepflicht, Gurt, Sicherheitsgurt, Befreiung, Sicherheit im Straßenverkehr, Gurtanlegepflicht, Helm, Schutzhelm