Ausnahme vom Sonntagsfahrverbot Genehmigung

    Lkw-Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen: Ausnahmegenehmigung

    Sie möchten mit Ihrem LKW auch an Sonn.- und Feiertagen fahren? Dann benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung.

    Beschreibung

    In Deutschland dürfen an Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren.

    Das Verbot gilt nicht für

    1. kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km
      1.a) kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr)
    2. die Beförderung von
      a) frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen
      b) frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen
      c) frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen
      d) leicht verderblichem Obst und Gemüse
    3. Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Nummer 2 stehen
    4. Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden

    Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.

    Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot:

    Unter bestimmten Voraussetzungen können Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot erteilt werden:  

    Eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen, ist nur in besonders dringenden Fällen gerechtfertigt. An den Nachweis solcher Dringlichkeit sind strenge Anforderungen zu stellen. Eine Einzelgenehmigung darf nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilt werden, z.B. zur

    • Versorgung der Bevölkerung mit leicht verderblichen Lebensmitteln
    • termingerechte Be- und Entladung von Seeschiffen
    • Aufrechterhaltung des Betriebes öffentlicher Versorgungs- oder Verkehrseinrichtungen.

    Wirtschaftliche oder wettbewerbliche Gründe allein rechtfertigen eine Genehmigung keinesfalls.

    Eine Einzelgenehmigung ist für eine Fahrt mit einem Fahrzeug oder einer Fahrzeugkombination gültig.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Ausnahmegenehmigungen können:

    • von den Straßenverkehrsbehörden (Landkreise, kreisfreie Städte, große kreisangehörige Städte) erteilt werden, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird oder
    • von den Straßenverkehrsbehörden, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat, vorgenommen werden.

    Ansprechpartner

    Stadt Frankenthal (Pfalz) - Abteilung Straßenverkehr

    Adresse

    Postanschrift

    Hammstraße 20

    67227 Frankenthal (Pfalz)

    Gebäude: Hammstraße 20

    Öffnungszeiten

    Montag bis Freitag 08:00 - 12:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr Wir bitten Sie, möglichst vorab einen Termin zu vereinbaren: gerne per Telefon oder E-Mail. Manche Dienstleistungen und Abteilungen können Sie auch per Online-Termin kontaktieren, buchen Sie sich hier Ihren Termin: www.frankenthal.de/onlinetermin oder schreiben Sie uns. Zusätzlich können Sie uns zu den Öffnungszeiten auch ohne Termin besuchen (dann ggf. mit Wartezeit). Alle Öffnungszeiten der Stadtverwaltung Frankenthal finden Sie unterwww.frankenthal.de/offen Die Online-Terminbuchung für die Zulassungsbehörde ist nur noch für Privatkunden möglich. Für Autohäuser, Händler und Zulassungsdienste steht diese Option nicht mehr zur Verfügung. Für sie ist eine eigene Annahmestelle eingerichtet, die täglich zwischen 8 und 9 Uhr besetzt ist. Maximal fünf Anliegen pro Gewerbekunden können so bearbeitet werden.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 06233 89-515

    Fax: 06233 89-15555

    E-Mail: strassenverkehr@frankenthal.de

    Kontaktperson

    Internet

    Weitere Informationen

    Ihr Wunschkennzeichen reservieren können Sie unter dem folgenden Link: Wunschkennzeichen reservieren Frankenthal

    Personenbeförderung und Fahrschulangelegenheiten, straßenverkehrsrechtliche Anordungen für Baustellen, Schwertransporte, Fahrradbeauftragte, Sondernutzungserlaubnisse, Straßensperrungen, Führerscheinangelegenheiten, Verfahren zum Entzug und Wiedererteilung von Fahrerlaubnissen, Anmelden, Ummelden und Abmelden von Kraftfahrzeugen, Bewohner-, Behinderten- und Handwerkerparkausweise

    Version

    Technisch geändert am 06.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Formloser Antrag mit genauer Begründung und u.a. 

    • Fracht- und Begleitpapiere
    • für grenzüberschreitenden Verkehr ein Nachweis über die Abfertigungszeiten der Grenzzollstelle für Ladungen auf Lastkraftwagen
    • Kraftfahrzeug- und Anhängerschein; für ausländische Kraftfahrzeuge, in deren Zulassungspapieren zulässiges Gesamtgewicht und Motorleistung nicht eingetragen sind, ist eine entsprechende amtliche Bescheinigung erforderlich. 

    Eine Dauerausnahmegenehmigung bis zu drei Jahren auf jederzeitigen Widerruf darf nur erteilt werden, wenn neben den Anforderungen für eine Einzelgenehmigung auch die Notwendigkeit regelmäßiger Beförderung feststeht und wenn der Antragsteller die Dringlichkeit der Beförderung durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachweist oder sonst glaubhaft macht.

    Formulare

    Der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist schriftlich zu stellen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Die Gebühr gemäß Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) beträgt zurzeit zwischen 10,20 Euro und 767,00 Euro je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug/ Person.

    Die Bemessung der Gebühr richtet sich nach dem mit der Erteilung der Genehmigung verbundenen Aufwand sowie einem gegebenenfals entstehenden wirtschaftlichen Vorteil des Genehmigungsinhabers.

    Bemerkungen

    Eine vorherige telefonische Kontaktaufnahme mit der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde ist zur Klärung der Einzelheiten grundsätzlich empfehlenswert.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Version

    Technisch geändert am 01.06.2024

    Stichwörter

    Truck, Gefahrguttransport, LKW-Sonntagsfahrverbot, LKW, Güterkraftverkehr, Sondererlaubnis, Großraumtransport, Schwertransport, Brummi, Sondergenehmigung, Feiertagsfahrverbot, Sonntagsfahrverbot

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de