Ausnahme vom Sonntagsfahrverbot Genehmigung

    Lkw-Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen: Ausnahmegenehmigung

    Sie möchten mit Ihrem LKW auch an Sonn.- und Feiertagen fahren? Dann benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung.

    Beschreibung

    In Deutschland dürfen an Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren.

    Das Verbot gilt nicht für

    1. kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km
      1.a) kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr)
    2. die Beförderung von
      a) frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen
      b) frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen
      c) frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen
      d) leicht verderblichem Obst und Gemüse
    3. Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Nummer 2 stehen
    4. Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden

    Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.

    Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot:

    Unter bestimmten Voraussetzungen können Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot erteilt werden:  

    Eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen, ist nur in besonders dringenden Fällen gerechtfertigt. An den Nachweis solcher Dringlichkeit sind strenge Anforderungen zu stellen. Eine Einzelgenehmigung darf nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilt werden, z.B. zur

    • Versorgung der Bevölkerung mit leicht verderblichen Lebensmitteln
    • termingerechte Be- und Entladung von Seeschiffen
    • Aufrechterhaltung des Betriebes öffentlicher Versorgungs- oder Verkehrseinrichtungen.

    Wirtschaftliche oder wettbewerbliche Gründe allein rechtfertigen eine Genehmigung keinesfalls.

    Eine Einzelgenehmigung ist für eine Fahrt mit einem Fahrzeug oder einer Fahrzeugkombination gültig.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Ausnahmegenehmigungen können:

    • von den Straßenverkehrsbehörden (Landkreise, kreisfreie Städte, große kreisangehörige Städte) erteilt werden, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird oder
    • von den Straßenverkehrsbehörden, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat, vorgenommen werden.

    Ansprechpartner

    Kreisverwaltung Eifelkreis Bitburg-Prüm - Straßenverkehr, Öffentlicher Personennahverkehr (Fachbereich 08-01)

    Adresse

    Besucheranschrift

    Trierer Straße 1

    54634 Bitburg

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeiten: Montag - Freitag:  8.00 Uhr - 12.00 Uhr Donnerstag (zusätzlich): 14:00 Uhr - 18:00 Uhr Führerscheinstelle: Eine vorherige Terminvereinbarung ist sowohl bei der Führerscheinstelle als auch bei der Zulassungsstelle erforderlich. Eine vorherige Terminvereinbarung ist (online oder telefonisch 06561-150 ) erforderlich . 

    Kontakt

    E-Mail: info@bitburg-pruem.de

    Telefon Festnetz: 06561 15-0

    Fax: 06561 15-1012

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 09.10.2020 (von: Webservice, LK_Bitburg-Prüm)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Webservice, LK_Bitburg-Prüm)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    Formloser Antrag mit genauer Begründung und u.a. 

    • Fracht- und Begleitpapiere
    • für grenzüberschreitenden Verkehr ein Nachweis über die Abfertigungszeiten der Grenzzollstelle für Ladungen auf Lastkraftwagen
    • Kraftfahrzeug- und Anhängerschein; für ausländische Kraftfahrzeuge, in deren Zulassungspapieren zulässiges Gesamtgewicht und Motorleistung nicht eingetragen sind, ist eine entsprechende amtliche Bescheinigung erforderlich. 

    Eine Dauerausnahmegenehmigung bis zu drei Jahren auf jederzeitigen Widerruf darf nur erteilt werden, wenn neben den Anforderungen für eine Einzelgenehmigung auch die Notwendigkeit regelmäßiger Beförderung feststeht und wenn der Antragsteller die Dringlichkeit der Beförderung durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachweist oder sonst glaubhaft macht.

    Formulare

    Der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist schriftlich zu stellen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Die Gebühr gemäß Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) beträgt zurzeit zwischen 10,20 Euro und 767,00 Euro je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug/ Person.

    Die Bemessung der Gebühr richtet sich nach dem mit der Erteilung der Genehmigung verbundenen Aufwand sowie einem gegebenenfals entstehenden wirtschaftlichen Vorteil des Genehmigungsinhabers.

    Bemerkungen

    Eine vorherige telefonische Kontaktaufnahme mit der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde ist zur Klärung der Einzelheiten grundsätzlich empfehlenswert.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Version

    Technisch erstellt am 02.03.2009 (von: Benjamin Strozinsky)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Güterkraftverkehr, Sondererlaubnis, Sonntagsfahrverbot, LKW, LKW-Sonntagsfahrverbot, Großraumtransport, Sondergenehmigung, Feiertagsfahrverbot, Gefahrguttransport, Truck, Schwertransport, Brummi

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)