Sondernutzungserlaubnis zum Anbieten von Waren und Leistungen auf öffentlichen Flächen beantragen
Wenn Sie auf öffentlichen Flächen Waren und Leistungen anbieten wollen, müssen Sie eine Sondernutzungserlaubnis beantragen.
Beschreibung
Öffentliche Straßen, Wege oder Plätze sind dem Gemeingebrauch gewidmet. Dies bedeutet, dass diese Flächen für jede Person zugänglich sind und von der Allgemeinheit genutzt werden können, ohne dass dafür besondere Genehmigungen oder Einschränkungen erforderlich sind.
Wenn Sie auf öffentlichen Flächen Waren oder Dienstleistungen anbieten wollen, stellt dies eine Sondernutzung des öffentlichen Raumes dar. Sie müssen hierfür vorab eine Genehmigung (Sondernutzungserlaubnis) bei der zuständigen Stelle beantragen.
Hinweise für Trier: Sondernutzung von öffentlichen Verkehrsflächen beantragen
zusätzlicher Hinweis zu Fahrradständern:
- nur für gewerbliche Zwecke möglich (erlaubnispflichtig)
- für private Aufstellung keine Erlaubnis möglich
zusätzlicher Hinweis zu Fahrradständern:
- nur für gewerbliche Zwecke möglich (erlaubnispflichtig)
- für private Aufstellung keine Erlaubnis möglich
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Für Sondernutzungen in Ortsdurchfahrten wenden Sie sich an die jeweilige Stadt- oder Gemeindeverwaltung.
Außerhalb der Ortsdurchfahrten sind die regionalen Dienststellen des Landesbetriebs Mobilität Rheinland-Pfalz verantwortlich.
Ansprechpartner
Stadtverwaltung Trier - Ordnungsamt - Verbraucherschutz und Veranstaltungen
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag - Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr Donnerstag: 14:00 - 16:00 Uhr oder nach Vereinbarung
Kontakt
Telefon Festnetz: 115
E-Mail: ordnungsamt@trier.de
Stichwörter
32
erforderliche Unterlagen
- Formloser Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis
- Unterlagen, welche die Art und den Umfang der Sondernutzung darlegen (zum Beispiel eine Skizze mit Angabe der Maße)
Gegebenenfalls müssen Sie weitere Unterlagen vorlegen. Sie werden im Laufe des Verfahrens entsprechend von der zuständigen Stelle informiert.
Hinweise für Trier: Sondernutzung von öffentlichen Verkehrsflächen beantragen
Antragsformular
- Vordrucke stehen unter Sondernutzungen zum download bereit
Im Einzelfall:
- komplett Anschrift und Ansprechpartner
- können weitere Erläuterungen erforderlich werden
- z. B. durch Wort, Zeichnung und Bild
- sowie im Rahmen einer Ortsbesichtigung
- oder in anderer geeigneter Weise
Antragsformular
- Vordrucke stehen unter Sondernutzungen zum download bereit
Im Einzelfall:
- komplett Anschrift und Ansprechpartner
- können weitere Erläuterungen erforderlich werden
- z. B. durch Wort, Zeichnung und Bild
- sowie im Rahmen einer Ortsbesichtigung
- oder in anderer geeigneter Weise
Voraussetzungen
- Sie schränken die Sicherheit des Verkehrs nicht ein.
- Sie beeinträchtigen die Leichtigkeit des Verkehrsflusses nicht unverhältnismäßig.
- Sie beeinträchtigen den Gemeingebrauch nicht unverhältnismäßig.
- Sie beeinträchtigen Wegebestandteile nicht unverhältnismäßig.
- Sie schränken Belange der Umwelt nicht unverhältnismäßig ein.
- Sie schränken städtebauliche Belange nicht unverhältnismäßig ein.
- Sie schränken öffentliche Belange einschließlich der Erzielung von Einnahmen auf Grund der Wegenutzung nicht unverhältnismäßig ein.
- Sie schränken öffentliche oder private Rechte Dritter nicht unverhältnismäßig ein.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Trier: Sondernutzung von öffentlichen Verkehrsflächen beantragen
- Landesstraßengesetz
- Satzung über die Erteilung von Erlaubnissen für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Trier und die Erhebung von Sondernutzungsgebühren
- Landesstraßengesetz
- Satzung über die Erteilung von Erlaubnissen für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Trier und die Erhebung von Sondernutzungsgebühren
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
Verfahrensablauf
- Sie reichen Ihren Antrag mit den notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls fehlende Unterlagen oder Informationen bei Ihnen nach.
- Die zuständige Stelle informiert Sie schriftlich über die Entscheidung.
Fristen
Keine. Die Erlaubnis muss Ihnen vorliegen, bevor Sie mit der Sondernutzung beginnen.
Hinweise für Trier: Sondernutzung von öffentlichen Verkehrsflächen beantragen
- spätestens 3 Wochen vorher (frühestens 5 Wochen vor der beabsichtigten Ausübung)
- spätestens 3 Wochen vorher (frühestens 5 Wochen vor der beabsichtigten Ausübung)
Bearbeitungsdauer
: Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Art und dem Umfang Ihres Antrages, sowie von der Qualität der eingereichten Unterlagen.
Hinweise für Trier: Sondernutzung von öffentlichen Verkehrsflächen beantragen
- bis zu 3 Wochen
- bis zu 3 Wochen
Kosten
Es fällt eine Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis an. Zudem können Gebühren für die Benutzung der Fläche anfallen. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach Art, Umfang und Ort der Sondernutzung.
Hinweise für Trier: Sondernutzung von öffentlichen Verkehrsflächen beantragen
- ist grundsätzlich gebührenpflichtig
- die Gebühr richtet sich nach der Satzung über die Erteilung von Erlaubnissen für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Trier und die Erhebung von Sondernutzungsgebühren
- Sondernutzungserlaubnisse für Informationsstände
- sind sondernutzungsgebührenfrei
- festgesetzt wird allerdings eine Verwaltungsgebühr
- ist grundsätzlich gebührenpflichtig
- die Gebühr richtet sich nach der Satzung über die Erteilung von Erlaubnissen für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Trier und die Erhebung von Sondernutzungsgebühren
- Sondernutzungserlaubnisse für Informationsstände
- sind sondernutzungsgebührenfrei
- festgesetzt wird allerdings eine Verwaltungsgebühr
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt folgende Hinweise:
Auch wenn alle tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, haben Sie keinen Anspruch auf die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis. Die zuständige Stelle entscheidet im eigenen Ermessen über Ihren Antrag.
Die zuständige Stelle erteilt Ihnen die Sondernutzungserlaubnis in der Regel befristet und mit einem Widerrufsvorbehalt. Dies bedeutet, dass die erteilte Erlaubnis zurückgezogen werden kann. Die Erlaubnis wird in der Regel mit Auflagen versehen, die Sie erfüllen müssen.
Die zuständige Stelle kann von Ihnen verlangen, dass Sie für die Beseitigung von Schäden, die durch Ihre Sondernutzung entstehen, bezahlen. Die zuständige Stelle kann hierzu auch eine Vorauszahlung oder die Hinterlegung einer Geldsumme als Sicherheit von Ihnen verlangen.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Stichwörter
Plakate, Informationsstände, Flyer, Außenbestuhlung, Verkaufsstände, Kundenstopper, Werbeaufsteller, Verkaufswagen, Werbetafeln