Fliegende Bauten Ausführungsgenehmigung beantragen
Sie möchten sogenannte Fliegende Bauten errichten? Dann benötigen Sie, bevor sie erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden können, eine Ausführungsgenehmigung.
Beschreibung
Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, einer Ausführungsgenehmigung. Dies gilt nicht für die in § 76 Abs. 2 Satz 2 LBauO aufgeführten verfahrensfreien Fliegenden Bauten.
Die Ausführungsgenehmigung ersetzt bei Fliegenden Bauten die Baugenehmigung und ermöglicht somit das wiederholte Aufbauen, Betreiben und Zerlegen dieser baulichen Anlagen an unterschiedlichen Plätzen nach erfolgter Gebrauchsabnahme.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Genehmigungsstelle in Rheinland Pfalz ist die TÜV Rheinland Industrie Service GmbH, Koblenz. Je nach zugeordnetem Gebiet ist die Niederlassung in Kaiserslautern, Koblenz, Mainz und Trier zuständig.
Ansprechpartner
00.00.KVMZ.02.21.01.02 Baukontrolle
Adresse
Postanschrift
Konrad-Adenauer-Str. 34
55218 Ingelheim am Rhein
Öffnungszeiten
Allgemeine Bauverwaltung, Bauaufsicht und Bauförderung Dienstag und Freitag 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr Donnerstag 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr Hinweis: Damit eine persönliche Betreuung der Bauantragsteller möglich ist, bitten wir um vorherige Terminvereinbarung.
Kontakt
Fax: 06132 787-1122(Zentralfax)
Telefon Festnetz: 06132 7870(Telefonanschluss der Zentrale)
E-Mail: Kreisverwaltung@Mainz-Bingen.de
Kontaktperson
Jens Jennerich
Marcus Weiler
Luigi Mastrocola
Tobias Gerhard
Internet
erforderliche Unterlagen
Regelungen über Art, Anzahl und Umfang der Bauunterlagen für die Erteilung von Ausführungsgenehmigungen enthält § 11 der Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung (BauuntPrüfVO)
Dem Antrag auf Erteilung einer Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten brauchen nur die Bauzeichnungen, die Baubeschreibung und die bautechnischen Nachweise beigefügt zu werden. Die Baubeschreibung muss ausreichende Angaben über die Konstruktion, den Aufbau und den Betrieb der Fliegenden Bauten enthalten.
Die Bauunterlagen sind in zweifacher Ausfertigung bei der für die Erteilung der Ausführungsgenehmigung zuständigen Stelle einzureichen. Sie sind in deutscher Sprache vorzulegen und müssen aus Papier auf Gewebe bestehen; die elektronische Form ist ausgeschlossen.
Formulare
Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, einer Ausführungsgenehmigung.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit Ausführungsgenehmigungen steht in der Regel der Verwaltungsrechtsweg offen (Widerspruch und anschließend Klage).
Verfahrensablauf
Die für die Erteilung der Ausführungsgenehmigung zuständige Stelle prüft insbesondere, ob die vorgelegten Unterlagen zum Nachweis der Betriebs- und Standsicherheit ausreichend und geeignet sind und ob die erforderlichen technischen Nachweise und gegebenenfalls notwendige Risikoanalysen von Prüfstellen bzw. sachverständigen Personen ordnungsgemäß geprüft worden sind.
Vor Erteilung der Ausführungsgenehmigung ist der Fliegende Bau zur Probe aufzustellen. Auf die probeweise Aufstellung kann verzichtet werden, wenn sie zur Beurteilung der Stand- oder Betriebssicherheit des Fliegenden Baus nicht erforderlich ist.
In der Regel sind Zelte mit mehr als 1 500 Besucherplätzen oder mit mehr als 750 m² Grundfläche, Tribünen mit mehr als 500 Besucherplätzen, Bühnen sowie Fahr-, Schau- und Belustigungsgeschäfte vor der Inbetriebnahme probeweise aufzustellen.
Bei allen Anlagen vorwiegend maschineller Art ist ein Probebetrieb mit den der Berechnung zugrunde gelegten ungünstigsten Belastungen vorzunehmen.
Die Ausführungsgenehmigung wird in ein Prüfbuch eingetragen. Sie kann Nebenbestimmungen enthalten. Darunter können Sonderprüfungen (z. B. nach lfd. Nr. 3.2) oder Vorgaben für die Errichtung (z. B. im Hinblick auf unterschiedliche Aufstellorte - Beschaffenheit und Geländeverlauf, Art und Höhe der Unterpallungen) fallen. Eine Ausfertigung der für die Verlängerungsprüfung und die Gebrauchsabnahme erforderlichen und mit Prüfvermerk versehenen Original-Bauunterlagen ist dem Prüfbuch beizufügen. Das Prüfbuch muss urkundensicher (z. B. gebunden, keine Heftung) und mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen sein.
Fristen
Nach § 76 Abs. 5 LBauO sind Ausführungsgenehmigungen für eine bestimmte Frist zu erteilen oder zu verlängern, die höchstens fünf Jahre betragen soll.
In der Anlage 2 des Rundschreibens des Ministeriums der Finanzen vom 1. Dezember 2015 (Bauaufsichtliche Anforderungen an Fliegende Bauten) sind die für die Ausführungsgenehmigungen und deren Verlängerungen angemessenen Fristen unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Fliegenden Bauten enthalten.
Kosten
Für die Ausführungsgenehmigung fallen Gebühren an. Sie richten sich nach der Anlage zu § 2 Abs. 2 der Landesverordnung über die Zuständigkeit und die Vergütung für die Erteilung von Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten.
Hinweise (Besonderheiten)
Die Ausführungsgenehmigung wird in ein Prüfbuch eingetragen. Dem Prüfbuch sind die mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauunterlagen beizufügen. Bevor ein Fliegender Bau in Betrieb genommen werden soll, ist dies der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde des Aufstellorts anzuzeigen, dabei ist das Prüfbuch vorzulegen.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 27.02.2024
Stichwörter
Ausführungsgenehmigung, Verlängerungsprüfung, Schausteller, Prüfbericht, Genehmigung von Karussels, Fliegender Bau, Genehmigungsstelle, Fahrgeschäften, Prüfbuch, Zelt größer 75 m²