• Onsdorf (Landkreis Trier-Saarburg, Rheinland-Pfalz)
Fliegende Bauten Genehmigung

Fliegende Bauten Ausführungsgenehmigung beantragen

Sie möchten sogenannte Fliegende Bauten errichten? Dann benötigen Sie, bevor sie erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden können, eine Ausführungsgenehmigung.

Beschreibung

Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, einer Ausführungsgenehmigung. Dies gilt nicht für die in § 76 Abs. 2 Satz 2 LBauO aufgeführten verfahrensfreien Fliegenden Bauten.

Die Ausführungsgenehmigung ersetzt bei Fliegenden Bauten die Baugenehmigung und ermöglicht somit das wiederholte Aufbauen, Betreiben und Zerlegen dieser baulichen Anlagen an unterschiedlichen Plätzen nach erfolgter Gebrauchsabnahme.

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Zuständigkeit

Die Genehmigungsstelle in Rheinland Pfalz ist die TÜV Rheinland Industrie Service GmbH, Koblenz. Je nach zugeordnetem Gebiet ist die Niederlassung in Kaiserslautern, Koblenz, Mainz und Trier zuständig.

Ansprechpartner

Kreisverwaltung Trier-Saarburg - Bauen und Umwelt - Bauen

Adresse

Postanschrift

Postfach 2620

54216 Trier

Hausanschrift

Wasserweg 7-9

54292 Trier

Öffnungszeiten

Montag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Freitag 09:00 - 13:00 Uhr

Kontakt

Telefon Festnetz: 115

Telefon Festnetz: +49 651 715-0

Fax: +49 651 715-17608

E-Mail: bauaufsicht@trier-saarburg.de

Internet

Bankverbindung

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Empfänger: Kreisverwaltung Trier-Saarburg, Kreiskasse

IBAN: DE24 5855 0130 0000 0004 30

BIC: TRISDE55

Bankinstitut: Sparkasse Trier

Stichwörter

Abteilung 11

Version

Technisch erstellt am 10.04.2014

Technisch geändert am 27.09.2024

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

erforderliche Unterlagen

Regelungen über Art, Anzahl und Umfang der Bauunterlagen für die Erteilung von Ausführungsgenehmigungen enthält § 11 der Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung (BauuntPrüfVO)

Dem Antrag auf Erteilung einer Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten brauchen nur die Bauzeichnungen, die Baubeschreibung und die bautechnischen Nachweise beigefügt zu werden. Die Baubeschreibung muss ausreichende Angaben über die Konstruktion, den Aufbau und den Betrieb der Fliegenden Bauten enthalten.

Die Bauunterlagen sind in zweifacher Ausfertigung bei der für die Erteilung der Ausführungsgenehmigung zuständigen Stelle einzureichen. Sie sind in deutscher Sprache vorzulegen und müssen aus Papier auf Gewebe bestehen; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

Formulare

Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, einer Ausführungsgenehmigung.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit Ausführungsgenehmigungen steht in der Regel der Verwaltungsrechtsweg offen (Widerspruch und anschließend Klage).

Verfahrensablauf

Die für die Erteilung der Ausführungsgenehmigung zuständige Stelle prüft insbesondere, ob die vorgelegten Unterlagen zum Nachweis der Betriebs- und Standsicherheit ausreichend und geeignet sind und ob die erforderlichen technischen Nachweise und gegebenenfalls notwendige Risikoanalysen von Prüfstellen bzw. sachverständigen Personen ordnungsgemäß geprüft worden sind.

Vor Erteilung der Ausführungsgenehmigung ist der Fliegende Bau zur Probe aufzustellen. Auf die probeweise Aufstellung kann verzichtet werden, wenn sie zur Beurteilung der Stand- oder Betriebssicherheit des Fliegenden Baus nicht erforderlich ist.

In der Regel sind Zelte mit mehr als 1 500 Besucherplätzen oder mit mehr als 750 m² Grundfläche, Tribünen mit mehr als 500 Besucherplätzen, Bühnen sowie Fahr-, Schau- und Belustigungsgeschäfte vor der Inbetriebnahme probeweise aufzustellen.

Bei allen Anlagen vorwiegend maschineller Art ist ein Probebetrieb mit den der Berechnung zugrunde gelegten ungünstigsten Belastungen vorzunehmen.

Die Ausführungsgenehmigung wird in ein Prüfbuch eingetragen. Sie kann Nebenbestimmungen enthalten. Darunter können Sonderprüfungen oder Vorgaben für die Errichtung (z. B. im Hinblick auf unterschiedliche Aufstellorte - Beschaffenheit und Geländeverlauf, Art und Höhe der Unterpallungen) fallen. Eine Ausfertigung der für die Verlängerungsprüfung und die Gebrauchsabnahme erforderlichen und mit Prüfvermerk versehenen Original-Bauunterlagen ist dem Prüfbuch beizufügen. Das Prüfbuch muss urkundensicher (z. B. gebunden, keine Heftung) und mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen sein.

Fristen

Nach § 76 Abs. 5 LBauO sind Ausführungsgenehmigungen für eine bestimmte Frist zu erteilen oder zu verlängern, die höchstens fünf Jahre betragen soll.

In der Anlage 2 des Rundschreibens des Ministeriums der Finanzen vom 1. Dezember 2015 (Bauaufsichtliche Anforderungen an Fliegende Bauten) sind die für die Ausführungsgenehmigungen und deren Verlängerungen angemessenen Fristen unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Fliegenden Bauten enthalten.

Kosten

Für die Ausführungsgenehmigung fallen Gebühren an. Sie richten sich nach der Anlage zu § 2 Abs. 2 der Landesverordnung über die Zuständigkeit und die Vergütung für die Erteilung von Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten.

Hinweise (Besonderheiten)

Die Ausführungsgenehmigung wird in ein Prüfbuch eingetragen. Dem Prüfbuch sind die mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauunterlagen beizufügen. Bevor ein Fliegender Bau in Betrieb genommen werden soll, ist dies der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde des Aufstellorts anzuzeigen, dabei ist das Prüfbuch vorzulegen.

Gültigkeitsgebiet

Rheinland-Pfalz

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz am 07.02.2025

Version

Technisch erstellt am 27.02.2009

Technisch geändert am 10.02.2025

Stichwörter

Prüfbuch, Genehmigung von Karussels, Schausteller, Verlängerungsprüfung, Genehmigungsstelle, Ausführungsgenehmigung, Zelt größer 75 m², Fliegender Bau, Prüfbericht, Fahrgeschäften

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 08.07.2021

Technisch geändert am 23.04.2020