Fliegende Bauten Genehmigung

    Fliegende Bauten Ausführungsgenehmigung beantragen

    Sie möchten sogenannte Fliegende Bauten errichten? Dann benötigen Sie, bevor sie erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden können, eine Ausführungsgenehmigung.

    Beschreibung

    Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, einer Ausführungsgenehmigung. Dies gilt nicht für die in § 76 Abs. 2 Satz 2 LBauO aufgeführten verfahrensfreien Fliegenden Bauten.

    Die Ausführungsgenehmigung ersetzt bei Fliegenden Bauten die Baugenehmigung und ermöglicht somit das wiederholte Aufbauen, Betreiben und Zerlegen dieser baulichen Anlagen an unterschiedlichen Plätzen nach erfolgter Gebrauchsabnahme.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Genehmigungsstelle in Rheinland Pfalz ist die TÜV Rheinland Industrie Service GmbH, Koblenz. Je nach zugeordnetem Gebiet ist die Niederlassung in Kaiserslautern, Koblenz, Mainz und Trier zuständig.

    Ansprechpartner

    Kreisverwaltung Trier-Saarburg - Bauen und Umwelt - Bauen

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 2620

    54216 Trier

    Hausanschrift

    Willy-Brandt-Platz 1

    54290 Trier

    Öffnungszeiten

    Montag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Freitag 09:00 - 13:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 651 715-0

    Telefon Festnetz: 115

    Fax: +49 651 715-17608

    E-Mail: bauaufsicht@trier-saarburg.de

    Internet

    Bankverbindung

    Kreisverwaltung Trier-Saarburg, Kreiskasse

    Empfänger: Kreisverwaltung Trier-Saarburg, Kreiskasse

    IBAN: DE24 5855 0130 0000 0004 30

    BIC: TRISDE55

    Bankinstitut: Sparkasse Trier

    Stichwörter

    Abteilung 11

    Version

    Technisch geändert am 28.12.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Regelungen über Art, Anzahl und Umfang der Bauunterlagen für die Erteilung von Ausführungsgenehmigungen enthält § 11 der Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung (BauuntPrüfVO)

    Dem Antrag auf Erteilung einer Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten brauchen nur die Bauzeichnungen, die Baubeschreibung und die bautechnischen Nachweise beigefügt zu werden. Die Baubeschreibung muss ausreichende Angaben über die Konstruktion, den Aufbau und den Betrieb der Fliegenden Bauten enthalten.

    Die Bauunterlagen sind in zweifacher Ausfertigung bei der für die Erteilung der Ausführungsgenehmigung zuständigen Stelle einzureichen. Sie sind in deutscher Sprache vorzulegen und müssen aus Papier auf Gewebe bestehen; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

    Formulare

    Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, einer Ausführungsgenehmigung.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit Ausführungsgenehmigungen steht in der Regel der Verwaltungsrechtsweg offen (Widerspruch und anschließend Klage).

    Verfahrensablauf

    Die für die Erteilung der Ausführungsgenehmigung zuständige Stelle prüft insbesondere, ob die vorgelegten Unterlagen zum Nachweis der Betriebs- und Standsicherheit ausreichend und geeignet sind und ob die erforderlichen technischen Nachweise und gegebenenfalls notwendige Risikoanalysen von Prüfstellen bzw. sachverständigen Personen ordnungsgemäß geprüft worden sind.

    Vor Erteilung der Ausführungsgenehmigung ist der Fliegende Bau zur Probe aufzustellen. Auf die probeweise Aufstellung kann verzichtet werden, wenn sie zur Beurteilung der Stand- oder Betriebssicherheit des Fliegenden Baus nicht erforderlich ist.

    In der Regel sind Zelte mit mehr als 1 500 Besucherplätzen oder mit mehr als 750 m² Grundfläche, Tribünen mit mehr als 500 Besucherplätzen, Bühnen sowie Fahr-, Schau- und Belustigungsgeschäfte vor der Inbetriebnahme probeweise aufzustellen.

    Bei allen Anlagen vorwiegend maschineller Art ist ein Probebetrieb mit den der Berechnung zugrunde gelegten ungünstigsten Belastungen vorzunehmen.

    Die Ausführungsgenehmigung wird in ein Prüfbuch eingetragen. Sie kann Nebenbestimmungen enthalten. Darunter können Sonderprüfungen (z. B. nach lfd. Nr. 3.2) oder Vorgaben für die Errichtung (z. B. im Hinblick auf unterschiedliche Aufstellorte - Beschaffenheit und Geländeverlauf, Art und Höhe der Unterpallungen) fallen. Eine Ausfertigung der für die Verlängerungsprüfung und die Gebrauchsabnahme erforderlichen und mit Prüfvermerk versehenen Original-Bauunterlagen ist dem Prüfbuch beizufügen. Das Prüfbuch muss urkundensicher (z. B. gebunden, keine Heftung) und mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen sein.

    Fristen

    Nach § 76 Abs. 5 LBauO sind Ausführungsgenehmigungen für eine bestimmte Frist zu erteilen oder zu verlängern, die höchstens fünf Jahre betragen soll.

    In der Anlage 2 des Rundschreibens des Ministeriums der Finanzen vom 1. Dezember 2015 (Bauaufsichtliche Anforderungen an Fliegende Bauten) sind die für die Ausführungsgenehmigungen und deren Verlängerungen angemessenen Fristen unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Fliegenden Bauten enthalten.

    Kosten

    Für die Ausführungsgenehmigung fallen Gebühren an. Sie richten sich nach der Anlage zu § 2 Abs. 2 der Landesverordnung über die Zuständigkeit und die Vergütung für die Erteilung von Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Ausführungsgenehmigung wird in ein Prüfbuch eingetragen. Dem Prüfbuch sind die mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauunterlagen beizufügen. Bevor ein Fliegender Bau in Betrieb genommen werden soll, ist dies der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde des Aufstellorts anzuzeigen, dabei ist das Prüfbuch vorzulegen.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 27.02.2024

    Version

    Technisch geändert am 01.03.2024

    Stichwörter

    Schausteller, Verlängerungsprüfung, Fahrgeschäften, Prüfbericht, Zelt größer 75 m², Prüfbuch, Ausführungsgenehmigung, Genehmigung von Karussels, Fliegender Bau, Genehmigungsstelle

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de