Fliegende Bauten Genehmigung

    Fliegende Bauten Ausführungsgenehmigung beantragen

    Sie möchten sogenannte Fliegende Bauten errichten? Dann benötigen Sie, bevor sie erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden können, eine Ausführungsgenehmigung.

    Beschreibung

    Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, einer Ausführungsgenehmigung. Dies gilt nicht für die in § 76 Abs. 2 Satz 2 LBauO aufgeführten verfahrensfreien Fliegenden Bauten.

    Die Ausführungsgenehmigung ersetzt bei Fliegenden Bauten die Baugenehmigung und ermöglicht somit das wiederholte Aufbauen, Betreiben und Zerlegen dieser baulichen Anlagen an unterschiedlichen Plätzen nach erfolgter Gebrauchsabnahme.

    Hinweise für Cochem-Zell: Spezielle Hinweise für Kreis Cochem-Zell

    Abnahme fliegender Bauten (Zeltabnahme)

    hier: - Abnahme von Festzelten größer 75 qm  

             - Abnahme von Fahrgeschäften

             - Abnahme Bühnen größer 100 qm oder höher 5,0m

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Genehmigungsstelle in Rheinland Pfalz ist die TÜV Rheinland Industrie Service GmbH, Koblenz. Je nach zugeordnetem Gebiet ist die Niederlassung in Kaiserslautern, Koblenz, Mainz und Trier zuständig.

    Hinweise für Cochem-Zell: Spezielle Hinweise für Kreis Cochem-Zell

    Wichtig: Vor telefonischer Kontaktierung ist ein schriftlicher Antrag auf Auskunft bzw. ein schriftlicher Antrag auf Zeltabnahme zu stellen. Die entsprechenden Antragsformulare sind verlinkt angefügt.

    Ansprechpartner

    Kreisverwaltung Cochem-Zell - Fachbereich "Bauen und Umwelt"

    Adresse

    Hausanschrift

    Endertplatz 2

    56812 Cochem

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 01.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Kreisverwaltung Cochem-Zell - Referat "Bau- und Umweltverwaltung, Bauaufsicht"

    Adresse

    Hausanschrift

    Endertplatz 2

    56812 Cochem

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Fax: 02671 61-5411

    Telefon Festnetz: 02671 61-411

    E-Mail: bauamt@cochem-zell.de

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 01.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Regelungen über Art, Anzahl und Umfang der Bauunterlagen für die Erteilung von Ausführungsgenehmigungen enthält § 11 der Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung (BauuntPrüfVO)

    Dem Antrag auf Erteilung einer Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten brauchen nur die Bauzeichnungen, die Baubeschreibung und die bautechnischen Nachweise beigefügt zu werden. Die Baubeschreibung muss ausreichende Angaben über die Konstruktion, den Aufbau und den Betrieb der Fliegenden Bauten enthalten.

    Die Bauunterlagen sind in zweifacher Ausfertigung bei der für die Erteilung der Ausführungsgenehmigung zuständigen Stelle einzureichen. Sie sind in deutscher Sprache vorzulegen und müssen aus Papier auf Gewebe bestehen; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

    Hinweise für Cochem-Zell: Spezielle Hinweise für Kreis Cochem-Zell

    - Prüfbuch (Zeltbuch)

    - Gültige Ausführungsgenehmigung im Prüfbuch (Zeltbuch) für den Zeitraum der geplanten 

      Aufstellung

    Formulare

    Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, einer Ausführungsgenehmigung.

    Hinweise für Cochem-Zell: Spezielle Hinweise für Kreis Cochem-Zell

    Es ist eine formlose Anzeige zur Gebrauchsabnahme Fliegender Bauten notwendig (§76 LBauO RLP)

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit Ausführungsgenehmigungen steht in der Regel der Verwaltungsrechtsweg offen (Widerspruch und anschließend Klage).

    Verfahrensablauf

    Die für die Erteilung der Ausführungsgenehmigung zuständige Stelle prüft insbesondere, ob die vorgelegten Unterlagen zum Nachweis der Betriebs- und Standsicherheit ausreichend und geeignet sind und ob die erforderlichen technischen Nachweise und gegebenenfalls notwendige Risikoanalysen von Prüfstellen bzw. sachverständigen Personen ordnungsgemäß geprüft worden sind.

    Vor Erteilung der Ausführungsgenehmigung ist der Fliegende Bau zur Probe aufzustellen. Auf die probeweise Aufstellung kann verzichtet werden, wenn sie zur Beurteilung der Stand- oder Betriebssicherheit des Fliegenden Baus nicht erforderlich ist.

    In der Regel sind Zelte mit mehr als 1 500 Besucherplätzen oder mit mehr als 750 m² Grundfläche, Tribünen mit mehr als 500 Besucherplätzen, Bühnen sowie Fahr-, Schau- und Belustigungsgeschäfte vor der Inbetriebnahme probeweise aufzustellen.

    Bei allen Anlagen vorwiegend maschineller Art ist ein Probebetrieb mit den der Berechnung zugrunde gelegten ungünstigsten Belastungen vorzunehmen.

    Die Ausführungsgenehmigung wird in ein Prüfbuch eingetragen. Sie kann Nebenbestimmungen enthalten. Darunter können Sonderprüfungen (z. B. nach lfd. Nr. 3.2) oder Vorgaben für die Errichtung (z. B. im Hinblick auf unterschiedliche Aufstellorte - Beschaffenheit und Geländeverlauf, Art und Höhe der Unterpallungen) fallen. Eine Ausfertigung der für die Verlängerungsprüfung und die Gebrauchsabnahme erforderlichen und mit Prüfvermerk versehenen Original-Bauunterlagen ist dem Prüfbuch beizufügen. Das Prüfbuch muss urkundensicher (z. B. gebunden, keine Heftung) und mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen sein.

    Fristen

    Nach § 76 Abs. 5 LBauO sind Ausführungsgenehmigungen für eine bestimmte Frist zu erteilen oder zu verlängern, die höchstens fünf Jahre betragen soll.

    In der Anlage 2 des Rundschreibens des Ministeriums der Finanzen vom 1. Dezember 2015 (Bauaufsichtliche Anforderungen an Fliegende Bauten) sind die für die Ausführungsgenehmigungen und deren Verlängerungen angemessenen Fristen unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Fliegenden Bauten enthalten.

    Kosten

    Für die Ausführungsgenehmigung fallen Gebühren an. Sie richten sich nach der Anlage zu § 2 Abs. 2 der Landesverordnung über die Zuständigkeit und die Vergütung für die Erteilung von Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Ausführungsgenehmigung wird in ein Prüfbuch eingetragen. Dem Prüfbuch sind die mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauunterlagen beizufügen. Bevor ein Fliegender Bau in Betrieb genommen werden soll, ist dies der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde des Aufstellorts anzuzeigen, dabei ist das Prüfbuch vorzulegen.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 27.02.2024

    Version

    Technisch geändert am 01.03.2024

    Stichwörter

    Ausführungsgenehmigung, Verlängerungsprüfung, Schausteller, Prüfbericht, Genehmigung von Karussels, Fliegender Bau, Genehmigungsstelle, Fahrgeschäften, Prüfbuch, Zelt größer 75 m²

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English