Spielhallen Erlaubnis

    Spielhallenerlaubnis beantragen

    Sie brauchen eine Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Betrieb einer Spielhalle.

    Beschreibung

    Wenn Sie gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein Unternehmen betreiben wollen, das sich ausschließlich oder überwiegend mit der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele beschäftigt, benötigen Sie eine Erlaubnis. 

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Zuständige Stellen in Rheinland-Pfalz sind: Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung.

    Alternativ können Sie sich an den Einheitlichen Ansprechpartner in Rheinland-Pfalz wenden. Der Einheitliche Ansprechpartner ist eine öffentliche Stelle, über die Sie alle Verwaltungsverfahren und Formalitäten abwickeln können, die für die Aufnahme und Ausübung Ihrer Dienstleistungstätigkeit sowie für die Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation erforderlich sind. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Einheitlichen Ansprechpartner.

    Ansprechpartner

    Verbandsgemeinde Edenkoben - Fachbereich 3 - Bürgerdienste / Gewerbeamt

    Adresse

    Postanschrift

    Poststraße 23

    67480 Edenkoben

    Öffnungszeiten

    Montag bis Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Dienstag 14:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 06323 959-0

    Fax: 06323 959-299

    E-Mail: info@vg-edenkoben.de

    Kontaktperson

    Internet

    Formulare

    Antragsformular Aufstellerlaubnis
    Antragsformular Aufstellerlaubnis
    Geeignetheitsbestätigung - Spielgerät - Antrag (DIN A4)
    Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens - Antrag: Natürliche Person
    Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens - Antrag: Juristische Person

    Version

    Technisch geändert am 15.06.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit:

    • Führungszeugnis
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
    • Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis

    Zur Überprüfung der Geeignetheit des Aufstellungsortes:

    • Grundriss für die Betriebsräume (für gewerbsmäßigen Betrieb einer Spielhalle)

    Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Aufzählung nicht abschließend ist. Im Rahmen der Überprüfung Ihres Einzelfalles können weitere Unterlagen von der zuständigen Stelle benötigt werden.

    Voraussetzungen

    Voraussetzung für die Erlaubnis ist die gewerberechtliche Zuverlässigkeit des Antragstellers

    Die für den Spielhallenbetrieb bestimmten Räume müssen nach ihrer Lage und Beschaffenheit geeignet sein, d.h. den polizeilichen und baurechtlichen Vorgaben entsprechen.

    Seit dem 1.7.2012 ist eine glücksspielrechtliche Erlaubnis für die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle Bestandteil der Erlaubnis nach der Gewerbeordnung und wird von der hierfür zuständigen (Gewerbe-) Behörde mit erteilt (Konzentrationswirkung). Die zuständige Erlaubnisbehörde beteiligt dazu die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion und holt deren Genehmigung/Zustimmung ein.

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Die Erteilung einer Erlaubnis ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr wird auf der Grundlage des Landesgebührengesetzes Rheinland-Pfalz in Verbindung mit der Landesverordnung über die Gebühren der Behörden der Wirtschaftsverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) festgesetzt sowie der Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen im Bereich des Glücksspielwesens.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Diese Erlaubnis ist personen- und gebäudebezogen, so dass Sie auch dann eine auf Ihre Person lautende Spielhallenerlaubnis benötigen, wenn Sie eine bereits bestehende Spielhalle von jemand anderem übernehmen wollen. Sollten Sie selbst Aufsteller der Spielgeräte sein, so benötigen Sie zusätzlich eine Aufstellerlaubnis nach § 33c Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) sowie eine Geeignetheitsbestätigung nach § 33c Abs. 3 GewO.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Version

    Technisch geändert am 01.10.2024

    Stichwörter

    Glücksspielhalle, Spiel, Billardsalon, Casino, Spielhölle, Glücksspiel, Spielhalle, Aufstellung von Spielgeräten, Spielcasino, Spielautomat, Spieler, Spielhallenerlaubnis, Spielothek, Spielautomaten, Glücksspielautomat

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de