Betrieb von zulassungsfreien Fahrzeugen Erlaubnis

    Betriebserlaubnis für ein zulassungsfreies Fahrzeug beantragen

    Wenn für Ihr zulassungsfreies Fahrzeug keine EG-Typgenehmigung existiert, müssen sie die Erteilung einer Betriebserlaubnis beantragen, bevor das Fahrzeug zum Straßenverkehr zugelassen werden kann.

    Beschreibung

    Die Allgemeine Betriebserlaubnis wird für reihenweise zu fertigende oder gefertigte Fahrzeuge dem Hersteller, nach einer auf seine Kosten vorgenommenen Prüfung, allgemein erteilt.

    Eine Einzelbetriebserlaubnis (EBE) wird immer dann benötigt, wenn ein Fahrzeug einzeln oder in Kleinserienproduktion hergestellt wurde, es sich um ein selbst konstruiertes Fahrzeug handelt oder es ohne EG-Typgenehmigung aus dem Ausland importiert wurde. Auch ein schon stillgelegtes Fahrzeug, das nach Ablauf von sieben Jahren aus dem Verkehrsregister gelöscht wurde und eine neue Zulassung erhalten soll, benötigt zwingend eine Einzelbetriebserlaubnis. Die Einzelbetriebserlaubnis wird von der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde für ein einzelnes Fahrzeug erteilt und gilt nur für dieses.

    Für Fahrzeuge, die nicht zu einem genehmigten Typ gehören, muss die Betriebserlaubnis beantragt werden. Die Betriebserlaubnis bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich zeitlich begrenzt oder entzogen wird, bis zur endgültigen Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs wirksam. Wann die Betriebserlaubnis erlischt, regeln § 19 Absatz 2 und Absatz 3 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Werden Änderungen vorgenommen, durch die

    1. die Fahrzeugart geändert wird,

    2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist (technische Mängel) oder

    3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird,

    erlischt die Betriebserlaubnis.

    zuständige Stelle

    Kreisverwaltungen und Stadtverwaltungen der kreisfreien bzw. teilweise auch der großen kreisangehörigen Städte.

    Ansprechpartner

    Stadtverwaltung Ludwigshafen - Straßenverkehr: Zulassung von Fahrzeugen

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 21 12 25

    67012 Ludwigshafen am Rhein

    Lieferanschrift

    Bismarckstraße 25

    67059 Ludwigshafen am Rhein

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Hausanschrift

    Achtmorgenstraße 9

    67065 Ludwigshafen am Rhein

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Eine Online Terminvereinbarung ist zwingend notwendig Montag 08:00 bis 13:00 Uhr Dienstag 07:00 bis 13:00 Uhr Mittwoch 08:00 bis 13:00 Uhr Donnerstag 08:00 bis 12:00 Uhr 14:00 bis 18:00 Uhr Freitag 07:00 bis 12:00 Uhr Telefonische Ereichbarkeit: Montag - Mittwoch 14:00 bis 15:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 621 504-2487

    Telefon Festnetz: +49 621 504-2492

    Telefon Festnetz: +49 621 504-2488

    Telefon Festnetz: +49 621 504-2490

    Telefon Festnetz: +49 621 504-2495

    Fax: +49 621 504-2413

    Telefon Festnetz: +49 621 504-2491

    Telefon Festnetz: +49 621 504-2420

    Telefon Festnetz: +49 621 504-2489

    Telefon Festnetz: +49 621 504-2486

    Telefon Festnetz: 115(ohne Vorwahl)

    E-Mail: kfz-zulassung@ludwigshafen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 03.04.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Ausweisdokument
    • technische Daten des Fahrzeugs
    • eventuelle Beschränkungen der Betriebserlaubnis
    • bei kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen:
    •  Zulassungsbescheinigung Teil I, ehemals Fahrzeugschein
    • Nachweis über gültige Hauptuntersuchung
    •  ggf. Versicherungsnachweis/Kennzeichen
    • bei nicht kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen:
    • formlose Bestätigung der Verkehrssicherheit von einer fachkundigen Stelle, z.B. Kfz-Werkstatt oder Sachverständiger, inkl. Beschreibung des Fahrzeugs (Hersteller, Fahrgestellnummer)
    • Nachweis des Eigentums, z. B. Kaufvertrag oder Rechnung, jeweils im Original
    • Vollgutachten einer Prüfstelle, wenn der Hersteller nicht mehr existiert

    Formulare

    Formulare vorhanden: Ja

    Schriftform erforderlich: Nein

    Formlose Antragsstellung möglich: Ja

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    Ein selbst konstruiertes Fahrzeug oder der Import eines Fahrzeugs, welches noch nie im europäischen Wirtschaftsraum (EWG) homologiert wurde, soll in Deutschland zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen werden. Der geschäftsfähige Antragsteller ist über das Fahrzeug verfügungsberechtigt oder ist vom Verfügungsberechtigten beauftragt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Klage vor dem Verwaltungsgericht

    Verfahrensablauf

    Der geschäftsfähige Antragsteller weist seine Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug oder seine Beauftragung nach. Er beantragt bei der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde die Zulassung seines Fahrzeugs zum Verkehr auf öffentlichen Straßen. Sofern alle Unterlagen vorliegen, lässt die Zulassungsbehörde das Fahrzeug zu, teilt ihm ein Kennzeichen zu und fertigt die Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II aus. Nach Abstempelung der Kennzeichenschilder ist der Zulassungsvorgang abgeschlossen.

    Fristen

    Es sind keine Fristen zu beachten.

    Bearbeitungsdauer

    Der Zeitablauf der Bearbeitung des Antrags auf Erteilung der Betriebserlaubnis ist von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig.

    Kosten

    Tarifstellen 227.1 GebOSt oder 227.2 GebOSt

    39,50 bis 55,60 Euro

    Hinweise (Besonderheiten)

    Für Fahrzeuge, insbesondere Mopeds mit einer Bauartgenehmigung des Kraftfahrzeugtechnischen Amtes der DDR (KTA) können Sie Ersatzpapiere auch über das Kraftfahrt-Bundesamt erhalten.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 21.06.2024

    Version

    Technisch geändert am 26.06.2024

    Stichwörter

    Zulassungsfreies Fahrzeug, Fahrzeugzulassungsverordnung, Betriebserlaubnis

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de