Lehramt Bildungsabschlüsse aus anderen Bundesländern anerkennen
Sofern Sie in den Vorbereitungsdienst bzw. Schuldienst für das entsprechende Lehramt eingestellt werden möchten, ist in Ausnahmefällen eine Prüfung der Gleichwertigkeit Ihrer in einem anderen Bundesland erworbenen Lehramtsprüfung bzw. Lehramtsbefähigung erforderlich.
Beschreibung
Feststellung der Gleichwertigkeit einer in einem anderen Bundesland erworbenen Lehramtsprüfung mit einem rheinland-pfälzischen Bachelor- und Masterabschuss bzw. einer Lehramtsbefähigung mit einer rheinland-pfälzischen Befähigung für das entsprechende Lehramt.
Zuständigkeit
Soweit die Feststellung der Gleichwertigkeit im Rahmen des Bewerbungsverfahrens für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst bzw. Schuldienst erfolgt wenden Sie sich an die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.
Soweit ausnahmsweise eine gesonderte Entscheidung über die Gleichwertigkeit der Lehramtsprüfung bzw. Lehramtsbefähigung erfolgt wenden Sie sich an das Ministerium für Bildung (Abteilung 2).
Ansprechpartner
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion
Beschreibung
Aufgaben der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier:
Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) ist eine rheinland-pfälzische Mittelbehörde (obere Landesbehörde) mit Zuständigkeiten in den Verwaltungsbereichen Kommunales, Soziales, Schulen und Wirtschaft sowie Landwirtschaft und Weinbau. Mit über 1.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist die ADD für die Dienst- und Fachaufsicht über ca. 47.000 Personen zuständig. Die ADD hat ihren Hauptsitz in Trier, ist in ihren Aufgaben aber landesweit zuständig. Um in bestimmten Aufgabengebieten schnell und flexibel handeln zu können, gibt es mehrere Außenstellen und Dienstsitze an 5 Standorten, unter anderem in Koblenz, Neustadt an der Weinstraße, Kaiserslautern und Ingelheim.
Dienstleistungen für Bürgerinnen und Bürger
Als Beratungsstelle für die Ausbildungsberufe des öffentlichen Dienstes und der Hauswirtschaft übernimmt die ADD die Aufgaben als "zuständige Stelle" nach dem Berufsbildungsgesetz. Die Vormerkstelle nach den Bestimmungen des Soldatenversorgungsgesetzes sowie die Beurkundung ausländischer Urkunden und die Förderung der Kultur- und Musikpflege sind weitere Dienstleistungen der ADD. Bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) ist die Schadensregulierungsstelle in Koblenz angesiedelt.
Kommunale und hoheitliche Aufgaben
Die ADD nimmt die Kommunalaufsicht über 24 Kreisverwaltungen, 12 kreisfreie Städte und 8 große kreisangehörige Städte des Landes Rheinland-Pfalz wahr, fördert die kommunale Entwicklung durch verschiedene Förderprogramme, ist für den Denkmalschutz, den Brand- und Katastrophenschutz, und für Aufgaben im Bereich des Ordnungswesens, hier z.B. auch als Beratungsstelle für Kommunen zu Fragen des Melde-, Waffen- und Ausländerrechts, zuständig. Anerkennungen von Stiftungserrichtungen, der Kampfmittelräumdienst und Einbürgerungen sind weitere Aufgaben. In den Bereichen Soziales und Jugend, Familie und Sport fungiert die ADD als Aufsichtsbehörde, ist zuständig für Fragen des Flüchtlingswesen und unterhält Einrichtungen in Trier, Hermeskeil, Speyer, Kusel und Ingelheim, fördert aber auch bspw. Jugendbegegnungen und Investitionen bei Ambulanten Hilfezentren, Sport- und Freizeitanlagen. Die ADD ist Widerspruchsbehörde für den Bereich der rheinland-pfälzischen Hochschulen beim BAFöG. Im Bereich der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit steht die ADD als regionaler Ansprechpartner für Fragen der Kooperation in der Großregion Saar-Lor-Lux-Rheinland-Pfalz-Wallonien zur Verfügung.
Landwirtschaft, Weinbau und Wirtschaft
Neben der Dienst- und Fachaufsicht über die landwirtschaftlichen Dienststellen des Landes ist die Förderung landwirtschaftlicher Betriebe und Weinbaubetriebe aus Landes- und EU-Mitteln Aufgabe der ADD, aber auch die Weinkontrolle, Futtermittelüberwachungen und weinrechtliche Fragestellungen, bspw. Versuchs- und Ausnahmegenehmigungen. Der Prüfdienst für die Agrarverwaltung in Rheinland-Pfalz hat die Aufgabe, die rechtmäßige Verwendung der EU-Fördermittel zu überwachen. Die ländliche Entwicklung und Fragen des Wirtschaftsrechts werden von der ADD ebenfalls bearbeitet. Auch die VOB-Stelle ist ein Bestandteil der ADD. Zu den europäischen Förderprogrammen ELER/PAUL , LEADER und INTERREG IVA berät die ADD kommunale und private Antragsteller. Als Obere Flurbereinigungsbehörde ist die ADD Ansprechpartner in Bodenordnungsverfahren.
Schulen
Die ADD ist zuständig für die Schulaufsicht, die Schulberatung und Schulentwicklung von ca. 1.600 rheinland-pfälzischen Schulen, einschließlich der Bearbeitung von Schulbaumaßnahmen und auch für die Personalverwaltung von ca. 41.000 Lehrkräften in Rheinland-Pfalz.
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 13 20
54203 Trier
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
Bei einer Prüfung der Gleichwertigkeit der Lehramtsprüfung bzw. der Lehramtsbefähigung im Rahmen des Bewerbungsverfahrens für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst bzw. Schuldienst können die erforderlichen Unterlagen den Bewerberinformationen entommen werden, die auf der Homepage der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier unter folgenden Links zu finden sind:
Bei einer Prüfung der Gleichwertigkeit der Lehramtsprüfung außerhalb des Einstellungsverfahrens in den Vorbereitungsdienst sind dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:
- amtlich beglaubigte Kopie des Zeugnisses der wissenschafllichen Befähigung (Zeugnis über die Erste Staatsprüfung, über den Bachelor- und Masterabschluss oder über ein Äquivalent),
- Weitere Unterlagen, die für die Feststellung der Gleichwertigkeit der Lehramtsprüfung erforderlich werden, können nachgefordert werden.
Bei einer Prüfung der Gleichwertigkeit der Lehramtsbefähigung außerhalb des Einstellungsverfahrens in den Schuldienst sind dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:
- amtlich beglaubigte Kopie des Zeugnisses der wissenschafllichen Befähigung (Zeugnis über die Erste Staatsprüfung, über den Bachelor- und Masterabschluss oder über ein Äquivalent),
- amtlich beglaubigte Kopie der pädagogischen Befähigung (Zeugnis über die Zweite Staatsprüfung oder über ein Äquivalent),
- Weitere Unterlagen, die für die Feststellung der Gleichwertigkeit der Lehramtsbefähigung erforderlich werden, können nachgefordert werden.
Rechtsgrundlage(n)
- § 16 Landesbeamtengesetz (LBG)
- § 5 Abs. 2 Schullaufbahnverordnung (SchulLbVO)
- § 3 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 Landesverordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen, an Realschulen plus, an Gymnasien, an berufsbildenden Schulen und an Förderschulen (SchulLehr2StPrV RP)
Verfahrensablauf
Die Entscheidung über die Gleichwertigkeit einer in einem anderen Bundesland erworbenen Lehramtsprüfung mit dem rheinland-pfälzischen Bachelor- und Masterabschluss für das entsprechende Lehramt bzw. einer Lehramtsbefähigung mit der rheinland-pfälzischen Befähigung für das entsprechende Lehramt wird grundsätzlich im Rahmen des Bewerbungsverfahrens für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst bzw. Schuldienst getroffen. Ein gesonderter Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit der Lehramtsprüfung bzw. der Lehramtsbefähigung ist nicht erforderlich.
Wird ausnahmsweise eine Entscheidung über die Feststellung der Gleichwertigkeit außerhalb des Einstellungsverfahrens erforderlich, ist ein entsprechender schriftlicher Antrag zu stellen.
Fristen
Bewerbungsfristen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst; im Übrigen keine.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Hinweise (Besonderheiten)
Gemäß dem Hochschulgesetz erfolgt die Anerkennung ausländischer Hochschulzugangsberechtigungen von Personen, die sich für ein Studium bewerben, für den Zugang zu dem angestrebten Studiengang durch die jeweilige Hochschule. Die Kontaktdaten finden Sie über die Internet-Seite des für Hochschulen zuständigen Ministeriums (siehe unten). Dies gilt unabhängig davon, ob der Wohnsitz der Bewerberinnen oder Bewerber innerhalb oder außerhalb von Rheinland-Pfalz liegt und auch unabhängig von der jeweiligen Staatsangehörigkeit.
Diese Anerkennung erfolgt jedoch ausschließlich in Bezug auf den gewählten Studiengang, d. h. es wird seitens der Hochschule überpüft, ob die Bewerberin oder der Bewerber die allgemeinen und spezifischen Zugangsvoraussetzungen für den gewählten Studiengang besitzt und sie oder er wird gegebenenfalls zu dem betreffenden Studiengang zugelassen.
Eine allgemeine Anerkennung der Hochschulzugangsberechtigung findet dagegen nicht durch die Hochschule statt, d. h. die Bewerberin oder der Bewerber erhält von der Hochschule keine Bescheinigung, die die Gleichwertigkeit mit beispielsweise dem deutschen Abitur im Allgemeinen bestätigt.
Eine solche "allgemeine" Anerkennung, die Bundesweit gilt, erfolgt für Bewerberinnen und Bewerber mit Wohnsitz in Rheinland-Pfalz durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) Trier.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 02.12.2020
Stichwörter
Hochschulzugang: Bildungsnachweise - Anerkennung